Urteil des BVerwG zum Rundfunkbeitrag

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Maren
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Urteil des BVerwG zum Rundfunkbeitrag

Beitrag von Maren »

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15. Oktober 2025 bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich verfassungsgemäß ist, stellt aber neue Kriterien für eine mögliche Verweigerung auf: Eine Klage gegen den Beitrag ist nur dann aussichtsreich, wenn ein "grob fehlerhaftes" und "längerfristiges" Versagen der Programmvielfalt bei den öffentlich-rechtlichen Sendern nachgewiesen werden kann. Ein bloßes Nichtgefallen einzelner Sendungen reicht nicht aus.

Wichtige Punkte des Urteils:
  • Verfassungsmäßigkeit bestätigt: Der Rundfunkbeitrag bleibt grundsätzlich rechtmäßig.
  • Hohe Hürden für Klagen: Eine Klage ist nur bei groben und anhaltenden Mängeln des Gesamtprogramms möglich, nicht bei einzelnen Sendungen.
  • Nachweis erforderlich: Der Kläger müsste durch wissenschaftliche Gutachten belegen, dass eine "längerfristige und gröbliche Nichteinhaltung" der Programmrichtlinien vorliegt.
  • Mindestzeitraum: Die Gerichte sollen einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren prüfen, um ein "grob fehlerhaftes" Verhalten nachzuweisen.
  • Prüfung durch Verwaltungsgerichte: Verwaltungsgerichte können nun eine solche Prüfung durchführen. Sie müssen die Frage jedoch dem Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Entscheidung vorlegen, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.
Zurückverweisung: In dem konkreten Fall wurde das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, und der Fall wurde zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Pressemitteilung: Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.
https://www.bverwg.de/pm/2025/80
https://www.bverwg.de/aktuelles/vorbest ... 5U6C5.24.0
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Maren
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Streit um Rundfunkbeitrag: VGH prüft Programmvielfalt

Beitrag von Maren »

Neun Kläger vor dem VGH Baden-Württemberg wollen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Sie bezweifeln die Ausgewogenheit der Berichterstattung. Worum es beim Streit konkret geht.

Darf man den Rundfunkbeitrag verweigern, wenn einem das Programm einseitig erscheint? Diese Frage bekommt nun juristische Schärfe: Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte 2025 die Tür für eine inhaltliche Prüfung geöffnet. Auf Basis dieses Urteils verhandelt auf Länderebene nun erstmals der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden- Württemberg über Klagen von mehreren Beitragszahlerinnen und -zahlern zur Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit im gesamten Programmangebot beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR). Die Verhandlungen starten am 14. April und ziehen sich über drei Tage bis zum 16. April. […]

Die Klägerinnen und Kläger sehen in dem Rundfunkbeitrag eine systemwidrige Steuer. Die Länder hätten dafür nicht die gesetzgeberische Kompetenz. Nach Worten des VGH rügen sie aber vor allem die aus ihrer Sicht unausgewogene Berichterstattung: Einseitig „linke“ Parteien und progressive Positionen würden bevorzugt. Außerdem verschwende der ÖRR systematisch Geld. […]

Es geht im Kern darum, auf welcher inhaltlichen Grundlage man sich weigern kann, den monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte im vergangenen Jahr festgehalten, dass auch die Qualität des ÖRR-Gesamtangebots in den Blick genommen werden kann – ausdrücklich in Bezug auf Vielfalt und Ausgewogenheit. Für die Beurteilung wurden hohe Hürden aufgestellt. […]

Der Medienrechtler Wolfgang Schulz, Direktor des Leibniz-Instituts für Medienforschung, hält einen Erfolg der Klägerinnen und Kläger vor dem VGH für unwahrscheinlich. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe die Hürden, einen solchen Verstoß gegen inhaltliche Ausgewogenheit hinreichend darzulegen, sehr hoch angesetzt, betont der Professor.

Beanstandungen einzelner Sendungen reichten nicht, ebenso wenig wie etwaige journalistische Fehler. Eine persönliche Unzufriedenheit mit dem ÖRR oder gar nur ein „Bauchgefühl“ seien erst recht kein Argument. Sondern es müsse ein strukturelles und langfristiges Problem im ÖRR- Gesamtprogrammangebot dargelegt werden, eine systematische Einseitigkeit über einen längeren Zeitraum.

https://www.staatsanzeiger.de/nachricht ... mvielfalt/

Hinweis der Redaktion: Zwei Anforderungen, die ARD und ZDF nicht erfüllen.

„Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein.“ (§ 26 Abs. 1 Medienstaatsvertrag)

„Im Rahmen der Sportberichterstattung ist entsprechend einem öffentlich-rechtlichen Profil darauf hinzuwirken, dass der Sport in seiner Breite in Rundfunk und Telemedien abgebildet wird. Insbesondere sollen auch solche Sportarten und Sportereignisse von gesellschaftlicher Bedeutung Ausdruck finden, die keiner oder nur einer geringen kommerziellen Vermarktung unterliegen.“ (§ 26 Abs. 5 MStV)
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Maren
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Verwaltungsgerichtshof weist sieben Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab

Beitrag von Maren »

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weist sieben Klagen gegen den Rundfunkbeitrag ab. Die Kläger kritisieren politische Einseitigkeit, das Gericht sieht im öffentlich-rechtlichen Gesamtangebot indes kein Defizite. […]

Die Sender deckten „durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab“. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten nicht, den Rundfunkbeitrag zu verweigern.

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/ ... 53146.html

Zu wenig AfD-Berichterstattung? Journalismus mit Schlagseite? Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Vielfalt und Ausgewogenheit. Und hält fest, dass Rundfunkräte das beurteilen sollen und nicht Verwaltungsgerichte.

https://www.sueddeutsche.de/medien/oeff ... li.3467070

Bedenken äußerten die Richter über die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Personen, die gegen den Rundfunkbeitrag klagen wollen, zunächst ein aufwendiges juristisches Gutachten vorlegen müssen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag verfehle. Weil ein solches Gutachten teuer sein könne, fürchte man, dass ein möglicher Erfolg einer Klage von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbeitragspflichtigen abhängen könnte. Das dürfe nicht passieren, so die Richter.

https://www.tagesspiegel.de/kultur/geri ... 05025.html

Abgewiesen hat der VGH auch die Rüge der Kläger, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verschwende Geld und „verletzt systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung“. Das zu überprüfen sei den Verwaltungsgerichten „auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ beruhe, nicht möglich. Mit dem Argument der Geldverschwendung könne ein Kläger vor dem Verwaltungsgericht nicht kommen.

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/ ... 53146.html

Man wird das Mannheimer Gerichtsverfahren als einen Probelauf ansehen müssen – für eine gerichtliche Aufgabe ganz neuer Art. […]

Im Urteil legt der VGH nach. […] Im Übrigen müsse der Gesetzgeber das Angebot der Sender regelmäßig evaluieren und gegebenenfalls nachsteuern. Übersetzt heißt das: Die einfachen Verwaltungsgerichte sind die falsche Adresse für solche Klagen.

Kaum überraschend, dass der VGH darauf verzichtet hat, den Klägern ein aufwendiges Sachverständigengutachten zur Vielfalt im Rundfunk abzuverlangen. Damit stellte er sich offen gegen das Bundesverwaltungsgericht, das solche Gutachten „in aller Regel“ für nötig hält.

https://www.sueddeutsche.de/medien/oeff ... li.3467070
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