Programmbeschwerde wegen Verstoßes gegen journalistische Sorgfaltspflichten und Transparenzgebot im „Heute Journal“
Hiermit erhebe ich formell Programmbeschwerde gegen die Ausstrahlung der „Heute Journal“-Sendung vom Sonntag 15.02.2026, moderiert von Dunja Hayali.
I. Sachverhalt
In der genannten Sendung wurde im Rahmen eines Beitrags über Abschiebemaßnahmen der US-Behörde U.S. Immigration and Customs Enforcement (ICE) ein Videoclip ausgestrahlt, der eine angebliche Abschiebungsszene mit weinenden Kindern zeigte.
Das Video war nachweislich KI-generiert. Das Wasserzeichen des Videogenerierungstools OpenAI („Sora“) war erkennbar eingeblendet. Eine transparente Kennzeichnung als KI-generiertes Material erfolgte in der ausgestrahlten Fassung jedoch nicht.
Besonders gravierend erscheint, dass die Moderatorin zu Beginn des Beitrags ausdrücklich vor Fake-Videos im Zusammenhang mit ICE-Einsätzen warnte – unmittelbar bevor ein solches KI-generiertes Video ohne Kennzeichnung gesendet wurde.
Nach öffentlicher Kritik wurde die komplette Sendung aus der Mediathek sowie von YouTube entfernt. Auf Nachfrage wurde seitens des ZDF eingeräumt, dass es sich um KI-generiertes Material handelte und dieses hätte gekennzeichnet werden müssen; die fehlende Kennzeichnung sei „aus technischen Gründen“ nicht übertragen worden.
II. Rechtliche Bewertung
1. Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten
Nach § 6 Medienstaatsvertrag (MStV) sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zur wahrheitsgemäßen, sachlichen und sorgfältig recherchierten Berichterstattung verpflichtet.
Die Ausstrahlung eines emotional aufgeladenen, realitätsnah wirkenden KI-Videos ohne Kennzeichnung verletzt diese Sorgfaltspflicht in erheblicher Weise. Für den durchschnittlichen Zuschauer war nicht erkennbar, dass es sich um eine künstlich erzeugte Szene und nicht um dokumentarisches Material handelte. Gerade bei politisch sensiblen Themen – hier Maßnahmen einer US-Bundesbehörde im Kontext der aktuellen US-Regierung unter Präsident Donald Trump – ist höchste Transparenz und journalistische Genauigkeit geboten.
2. Verstoß gegen das Transparenz- und Trennungsgebot
Das Transparenzgebot verlangt, dass für das Publikum jederzeit erkennbar ist, ob es sich um dokumentarische Aufnahmen, Simulationen oder sonstige gestalterische Mittel handelt.
Die fehlende Kennzeichnung eines KI-generierten Videos stellt eine Irreführung durch Unterlassen dar.
Der Hinweis des Senders auf eine „technische“ Nichtübertragung der Kennzeichnung entlastet nicht. Organisationsmängel fallen in den Verantwortungsbereich der Rundfunkanstalt.
Selbst wenn – wie vom Sender behauptet – die Einbindung bewusst erfolgte und lediglich die Kennzeichnung „technisch nicht übertragen“ wurde, stellt dies kein entlastendes Argument dar, sondern offenbart ein erhebliches Organisations- und Kontrollversagen innerhalb der Redaktion. Ein öffentlich-rechtlicher Sender darf bei der Verwendung manipulativer, emotionalisierender Bildinhalte keine Unklarheiten über deren Authentizität entstehen lassen.
3. Problematische Widersprüchlichkeit der Moderation
Unmittelbar vor der Ausstrahlung des KI-Clips wurde ausdrücklich vor Fake-Videos gewarnt. Sekunden später wurde selbst ein nicht gekennzeichnetes KI-Video gesendet. Diese inhaltliche Inkonsistenz untergräbt das Vertrauen in die redaktionelle Integrität und wirft Fragen nach der inneren Konsistenz der angewandten journalistischen Maßstäbe auf.
4. Verletzung des Gebots der Ausgewogenheit (§ 26 MStV)
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist verpflichtet, die Vielfalt der Meinungen sachgerecht darzustellen und politische Berichterstattung ausgewogen zu gestalten.
Die Verwendung eines emotionalisierenden, künstlich erzeugten Bildmaterials zur Illustration staatlicher Maßnahmen, ohne klare Kennzeichnung als Simulation, ist geeignet, die Meinungsbildung des Publikums einseitig zu beeinflussen.
Unabhängig von der politischen Bewertung der Abschiebepraxis darf ein beitragsfinanzierter Sender keine fiktionalen Szenen in einer Weise einsetzen, die dokumentarische Authentizität suggeriert.
III. Besonderes Gewicht des Vorgangs
Der Vorgang wiegt aus folgenden Gründen besonders schwer:
• unmittelbare Warnung vor Fake-Videos, gefolgt von der Ausstrahlung eines nicht gekennzeichneten KI-Videos,
• Verwendung eines emotional stark aufgeladenen Szenarios,
• vollständige Entfernung der Sendung aus der Mediathek statt transparenter Korrektur,
• erst nach externer Kritik erfolgte Einräumung eines Fehlers.
Dies begründet zumindest den objektiven Eindruck eines schwerwiegenden redaktionellen Kontrollversagens.
IV. Forderungen
Ich fordere daher:
1. Eine formelle Stellungnahme des Fernsehrats zu diesem Vorgang.
2. Offenlegung der internen redaktionellen Entscheidungsprozesse zur Verwendung des KI-Materials.
3. Veröffentlichung einer transparenten Richtigstellung in vergleichbarer Reichweite wie die ursprüngliche Sendung.
4. Darlegung konkreter Maßnahmen, die künftig sicherstellen, dass KI-generierte Inhalte unmissverständlich und unübersehbar gekennzeichnet werden.
V. Schlussbemerkung
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich aus verpflichtenden Beiträgen der Bürger. Daraus erwächst eine besondere Verantwortung für Wahrhaftigkeit, Transparenz und journalistische Integrität.
Die Ausstrahlung eines nicht gekennzeichneten KI-Videos – insbesondere im unmittelbaren Kontext einer Warnung vor Fake-Inhalten – stellt einen erheblichen Vertrauensverlust dar und bedarf einer klaren und nachvollziehbaren Aufarbeitung.
Ich bitte um Eingangsbestätigung sowie um Mitteilung über das weitere Verfahren hinsichtlich dieser Programmbeschwerde.
Hinweis: Der Einsender ist unbekannt - Grußformel fehlt - aber die Beschwerde ist berechtigt und gut formuliert.
ZDF: heute-journal KI-Video
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