Die Rechtsecke

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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

BFH Urteil v. 10.01.2019 - V R 60/17 BStBl 2019 II S. 301

Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

Leitsatz

1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.

2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.

3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.

4. Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als „Träger“ eines „Netzwerks“ und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden „Netzwerks“ zu unterscheiden sein. Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.

5. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nicht frei widerrufbar. Auf einen Verzicht des beigetretenen BMF kommt es nicht an.

Näheres zum Urteil: https://datenbank.nwb.de/Dokument/773674/
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die EU-Verordnung Digital Services Act (DSA) und das dazu vom Bundestag noch zu beschließende deutsche Ausführungsgesetz: Digitale Dienste Gesetz (DDG), von Dr. Manfred Kölsch

https://fassadenkratzer.wordpress.com/2 ... sfreiheit/
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Maren
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Geänderte Rundfunkbeitragssatzungen lassen in Ausnahmefällen Barzahlung zu

Beitrag von Maren »

3. 04. 2024 | Der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht hatten in meinem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk geurteilt, dass der komplette Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen, die Bürgerrechte von Menschen ohne Konto verletzt. Die Beitragssatzungen wurden deshalb in maximal restriktiver, möglicherweise wiederum rechtswidriger Weise angepasst.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 gilt beispielsweise in Hessen eine neue Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Sie wurde geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung des Hessischen Rundfunks … usw. vom 8. Dezember 2023, die die Hessische Staatskanzlei am 14. Dezember 2023 genehmigt hat (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2024, S. 85).

Weiterlesen: https://norberthaering.de/urteile-barge ... gssatzung/
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

"Ab sofort kann man sich gegen eine materiell unberechtigte einstweilige Verfügung im Presserecht auch ohne Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wehren."

Der frühere „Bild“-Chef Julian Reichelt hatte die Entwicklungshilfe der Bundesregierung für Afghanistan hart kritisiert. Das Kammergericht Berlin verbot ihm dies. Das Verfassungsgericht sagt: Das Urteil verletzt die Meinungsfreiheit.

Der frühere Chefredakteur der „Bild“-Zeitung, Julian Reichelt, hat mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Der Chef des Portals „Nius“ hatte sich gegen eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin gewendet. Das Kammergericht hatte eine einstweilige Verfügung erlassen, der zufolge es Reichelt untersagt sein sollte, die Entwicklungshilfepolitik der Bundesregierung in Afghanistan zu kritisieren (Az. 10 W 184/23). Das Bundesverfassungsgericht befindet nun, dies stelle einen Eingriff in Reichelts Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Grundgesetz dar. Die Entscheidung des Kammergerichts habe den Sinn von Reichelts angegriffener Bemerkung „und deren Charakter einer Meinungsäußerung erkennbar verfehlt“. Der Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts erging einstimmig (1 BvR 2290/23). Das Kammergericht muss sich mit dem Fall nun erneut befassen.

Reichelt hatte auf der Plattform X (vormals Twitter) geschrieben: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 Millionen Euro (!!!) Entwicklungshilfe an die Taliban (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?“ Verbunden war diese brachiale Einschätzung mit einem Link zu einem Artikel, der darlegte, dass die Bundesregierung in den vorangegangenen zwei Jahren rund 370 Millionen Euro an Entwicklungshilfe für Afghanistan geleistet hatte, mit dem Hinweis, diese sei an Hilfsorganisationen und nicht direkt an das Taliban-Regime geflossen (das indirekt von den Geldern selbstverständlich profitiert).

weiterlesen: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/ ... 56668.html
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Landgericht Hamburg verbietet irreführende Litigation-PR des Correctiv-Geschäftsführers David Schraven! Das Gericht stellt erneut klar, dass es die Kernaussagen des Correctiv-Berichts zur Remigration nicht bestätigt hat:

Der Staatsrechtler und Rechtsanwalt Dr. @UlrichVosgerau (CDU) ist vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich gegen irreführende Litigation-PR des #Correctiv-Geschäftsführers @David_Schraven in einem Interview mit der #FAZ vorgegangen.

@correctiv_org ist nach seinem Bericht zum Potsdam-Treffen auch durch kritische Medienjournalisten unter Druck geraten, da durch manipulative Wertungen bei Lesern und Medien die Fehlvorstellung geweckt wurde, auf dem Treffen sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger geplant worden.

Kritik des Staatsrechtlers Dr. Ulrich #Vosgerau und der Kanzlei HÖCKER Rechtsanwälte an der manipulativen Berichterstattung hat Correctiv versucht, als Litigation-PR abzukanzeln. Nun beweist ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Hamburg, dass ausgerechnet Correctiv-Chef David Schraven versucht hat, Leser und Medien mit irreführender Litigation-PR hinters Licht zu führen:

In seinem Interview mit der @faznet vom 03.03.24 hat Correctiv-Chef David Schraven die Falschbehauptung verbreitet, das Landgericht Hamburg habe die im Correctiv-Bericht vom 10.01.2024 „Geheimplan gegen Deutschland“ enthaltenen Schilderungen zu Gesprächen über einen Masterplan, mit dem „Remigration“ betrieben werden sollte und dass das auch Menschen mit Zuwanderungsgeschichte betrifft, als „prozessuale Wahrheit“ bestätigt. Konkret lautet die Aussage Schravens im Interview wie folgt:
„Der Kern unseres Artikels ist damit bestätigt worden: dass bei diesem Geheimtreffen über einen Masterplan gesprochen wurde, mit dem ‚Remigration’ betrieben werden sollte, und dass das auch Menschen mit Zuwanderungsgeschichte betrifft. Das Gericht hat mehrmals gesagt, dass das, was von uns vorgetragen worden ist, die „prozessuale Wahrheit“ ist.“.
Quelle und weiterführende Information: https://twitter.com/RABrennecke/status/ ... 6213771490
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Rundfunkbeitrag: Aus Glaubensgründen keinen GEZ-Beitrag zahlen – Urteil

Grundsätzlich muss jeder Haushalt in Deutschland monatlich 18,36 Euro Rundfunkbeitrag zahlen. Immer wieder landet aber die “GEZ-Gebühr” vor Gericht. In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ging es um die Frage, ob eine Frau aus Glaubensgründen von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags (ehemals GEZ) befreit werden kann.

Die Klägerin argumentierte, dass die Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ihren “religiösen Überzeugungen” widersprechen und sie daher aus Gewissensgründen keinen Beitrag zahlen könne. Diese Argumentation führte sie schließlich vor das Verwaltungsgericht Koblenz, das sich eingehend mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzte.

Mehr: https://www.gegen-hartz.de/news/rundfun ... len-urteil
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde hat der Jurist und Physiker Alexander Unzicker gestellt. Unter anderem solle festgestellt werden, „dass die Einrichtung des Hauptquartiers der NSATU auf deutschem Hoheitsgebiet verfassungswidrig“ und darum zu untersagen sei.

https://www.nachdenkseiten.de/?p=118408
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GEZ-Klage

Beitrag von Maren »

GEZ: Frau klagte gegen Rundfunkbeitrag wegen schlechtem Programm – Urteil

Der Verwaltungsgerichtshof in München musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Frau den Rundfunkbeitrag kündigen könne, weil sie mit den Programminhalten unzufrieden war.

Das Urteil (Az: 7 BV 22.2642) war jedoch eindeutig: Die Beitragspflicht bleibt bestehen. Der Einwand der Klägerin, es bestehe ein generelles strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wurde nicht anerkannt.

Das Gericht entschied zudem, dass der Vorteil des Rundfunkbeitrags in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Der Rundfunkbeitrag diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und soll sicherstellen, dass dieser unabhängig von staatlichen und kommerziellen Einflüssen agieren kann. Diese Unabhängigkeit ist im Grundgesetz verankert. Artikel 5 garantiert die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film.

Der Rundfunkstaatsvertrag: Klare Vorgaben

Der Rundfunkstaatsvertrag legt fest, welche Aufgaben der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfüllen hat. Dazu gehören die Förderung von Kultur und Bildung sowie die Unterstützung der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese Vorgaben werden durch verschiedene Gremien überwacht, die sicherstellen, dass die Sender ihre Aufgaben erfüllen.

Möglichkeiten der Zuschauer: Kritik und Beschwerde

Zuschauer, die mit den Programminhalten unzufrieden sind, haben laut Gericht die Möglichkeit, sich bei den Sendern oder den zuständigen Gremien zu beschweren. Es gibt Zuschauertelefonate und andere Kanäle, über die Kritik geäußert werden kann. Alternativ könne man sich an die entsprechenden Aufsichtsbehörden wenden, so das Gericht.

Die Klage der Frau aus Rosenheim hatte demnach keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Beitragspflicht unabhängig von der persönlichen Zufriedenheit mit den Programminhalten besteht. Dies bedeutet, dass alle Haushalte weiterhin den Rundfunkbeitrag zahlen müssen, um die unabhängige Berichterstattung und die Erfüllung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

Obwohl die Klage der Frau aus Rosenheim abgewiesen wurde, gibt es immer wieder Fälle, in denen Bürger gegen den Rundfunkbeitrag klagen. Ein Beispiel ist ein Student aus Leipzig, der erfolgreich gegen den Mitteldeutschen Rundfunk klagte, weil sein Härtefallantrag 14 Monate lang nicht bearbeitet wurde. Solche Fälle zeigen, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, sich gegen den Rundfunkbeitrag zur Wehr zu setzen, auch wenn die Erfolgsaussichten begrenzt sind. Erfolg haben auch nur dann diejenigen, die nachweisen können, dass sie nicht genug Einkommen haben, um den Rundfunkbeitrag zu zahlen.

https://www.gegen-hartz.de/urteile/gez- ... amm-urteil
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GEZ: Hilft der Beitragsblocker gegen den Rundfunkbeitrag?

Beitrag von Maren »

Der „BEITRAGSBLOCKER“ behauptet, es gebe einen legalen Weg, um die Rundfunkgebühren herumzukommen, vorausgesetzt, Ihr zahlt den “Beitragsblockern” 55,08 Euro. Das sieht verlockend aus – ist da etwas dran oder handelt es sich um heiße Luft?

“Schriftsatz-Wellen gegen den Rundfunkbeitrag”

Sie werben damit: “Du zahlst einmalig 55,08 Euro und erhältst alle anwaltlich erarbeiteten Schreiben, um Dich in drei Schriftsatz-Wellen gegen den Rundfunkbeitrag zu wehren. Weitere Kosten durch uns entstehen nicht mehr.”

“Private Gerichtsvollzieher”?

Wie argumentieren die Beitragsblocker? Sie behaupten, Gerichtsvollzieher seien privatisiert und keine Beamten mehr und hätten deshalb auch keine Befugnisse. Darum, so die Beitragsblocker, dürften Gerichtsvollzieher überhaupt keinen Rundfunkbeitrag einziehen. Der Anwalt Christian Solmecke klärt hier auf und zeigt mit einem Blick in die Dienstvorschriften, dass Gerichtsvollzieher sehr wohl Beamte sind.

Beamte mit eigenem Geschäftsbetrieb

Die Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz informiert eindeutig über den Beruf des Gerichtsvollziehers: “Der Status als Beamter oder Beamtin gibt Ihnen Sicherheit, die sehr selbständige Berufsausübung lässt Ihnen Raum für eigene Gestaltung.” Konkret heißt das, so die Behörde: “Als Gerichtsvollzieher sind Sie Landesbeamte in einer Sonderlaufbahn mit eigenem Geschäftsbetrieb und bearbeiten die Ihnen erteilten Aufträge selbständig.”

Was darf ein Gerichtsvollzieher?

Die Kernaufgabe eines Gerichtsvollziehers ist die (zwangsweise) Vollsteckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln wie Vollstreckungsbescheiden, Prozessvergleichen oder Beschlüssen. Dabei untersteht er der Dienstaufsicht des jeweiligen Amtsgerichts. Er arbeitet also selbstständig und führt als Beamter einen eigenen Betrieb, unterliegt aber der gerichtlichen Dienstaufsicht.
Glasklar ist ein Gerichtsvollzieher also ein Beamter. Der Fehler der Beitragsblocker liegt hier darin, dass sie aus dem eigenem Geschäftsbetrieb dieser Beamten schließen, dass diese Beamten keine Beamten wären.

Ist der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig?

Die Beitragsblocker behaupten zudem folgendes: “Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist (…) sowohl verfassungswidrig als auch europarechtswidrig.” Ob etwas verfassungswidrig ist oder nicht, darüber entscheidet unser Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Juli 2018 geklärt, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 verfassungsgemäß ist. Dabei ging es vor allem um Haushaltsabgaben auch unabhängig davon, ob tatsächlich öffentliche Sender genutzt werden.
Der Rundfunkbeitrag ist also nicht verfassungswidrig.

Was behaupten die Beitragsblocker?


Die Beitragsblocker zitieren dieses Urteil vom 8. Juli 2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 745/17) dahingehend “dass für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nur dann eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegeben ist, solange ein die Erhebung rechtfertigender Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfältig recherchierten Informationen beruhenden, vielfältigen Berichterstattung gegeben ist, die einen individuellen Vorteil bietet.”

Die Beitragsblocker schließen: “Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil ist nicht mehr gegeben.”

Mit dieser Behauptung zu klagen und so keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen zu müssen, setzt voraus, Belege dafür zu liefern, dass die Mitarbeiter des öffentlichen Rundfunks tatsächlich den ihnen gesetzten journalistischen Standards nicht genügen – und dies generell und nicht in konkreten Einzelfällen oder bei einzelnen Sendungen. Mit einer solchen Klage durchzukommen, würde juristisch an ein Wunder grenzen.

Wer ist wirklich von der Beitragspflicht befreit?

Tatsächlich gibt es aber reale Möglichkeiten, keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Von dieser Pflicht befreien lassen können Sie sich nämlich, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen beziehen: Bürgergeld, einschließlich Leistungen nach Paragraf 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II – Befreiungsgrund 403 b, außerdem bei Sozialhilfe (SGB XII).

https://www.gegen-hartz.de/news/gez-hil ... unkbeitrag
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Maren
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Verdachtsberichterstattung

Beitrag von Maren »

Ohne schlüssige Belege verdächtigte die Süddeutsche Zeitung ein Rammstein-Bandmitglied eines sexuellen Übergriffs, urteilte das OLG Hamburg. Es beanstandet Fehler, die auch in einem von Till Lindemann geführten Verfahren relevant werden.

Der Rammstein-Musiker Christoph Schneider ist auch in zweiter Instanz erfolgreich gegen einen SZ-Artikel vorgegangen, der ihn eines sexuellen Übergriffs vor über 25 Jahren verdächtigte. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung der SZ gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg zurück (Urt. v. 09.07.2024, Az. 7 U 53/23). Die Zeitung habe die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung missachtet, so das OLG im Eilverfahren.

Ausführlicher Bericht, der sich gut als Präzedenzfall eignet: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/rammstein-schneider-olg-hh-7u53-23
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Maren
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VG zu rbb-Wahlkampfsendung: FDP zu irrelevant, um eingeladen zu werden

Beitrag von Maren »

Die FDP ist vorerst mit ihrem Versuch gescheitert, gerichtlich eine Teilnahme an einer Fernsehsendung zum brandenburgischen Landtagswahlkampf zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht (VG) in Potsdam hat einen entsprechenden Eilantrag des FDP-Landesverbandes Brandenburg abgewiesen, erklärte ein Sprecher (Beschl. v. 04.09.2024, Az. VG 11 L 733/24). […]

Maßgeblich für die Entscheidung war nach Angaben des Gerichts das Gesamtkonzept des RBB für die Berichterstattung über den Wahlkampf. Demnach waren in die Sendung die Spitzenkandidaten derjenigen Parteien eingeladen worden, "die derzeit im Landtag Brandenburg vertreten sind, sowie die Spitzenkandidaten derjenigen Parteien, die in den Meinungsumfragen stabil über fünf Prozent liegen". Beide Kriterien treffen auf die FDP derzeit nicht zu.

Die vom RBB zugrunde gelegten Auswahlkriterien seien nicht zu beanstanden, erklärte der Sprecher des VG. "Die verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit der politischen Parteien im Wahlkampf verlange keine formale Gleichbehandlung, sondern lasse Raum dafür, der unterschiedlichen Bedeutung der Parteien in angemessener Weise Rechnung zu tragen."

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-11l733/24-brandenburger-fernsehwahlkampf-fdp-keine-einladung-rbb
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Gericht bestätigt Verbot gegen Tagesschau zum Correctiv-Bericht. Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Die #Tagesschau darf ihre Falschmeldungen über das Potsdam-Treffen nicht weiter verbreiten. Der #NDR hatte Widerspruch gegen ein vorheriges Verbot des OLG Hamburg eingelegt – ohne Erfolg. Damit bleibt das Verbot bestehen. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein Bericht der Tagesschau, der auf irreführenden Wertungen des #Correctiv-Berichts basierte. Fälschlicherweise wurde behauptet, dass beim Treffen in Potsdam die Ausweisung deutscher Staatsbürger sowie der Entzug der Staatsbürgerschaft nach rassistischen Kriterien diskutiert worden sei. Dies wurde durch eidesstattliche Versicherungen der Teilnehmer widerlegt.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte dem NDR die Falschbehauptungen auf Antrag von Dr. UlrichVosgerau (CDU) im Juli verboten:
https://hoecker.eu/news/falschbehauptun ... diskutiert

Der NDR konnte vor Gericht keine Beweise für seine Behauptungen vorlegen und scheiterte mit dem Versuch, das Verbot aufzuheben. Erfolglos argumentierte der NDR, der Correctiv-Bericht sei die Quelle seiner Falschmeldung, Zitat „Das Verständnis, dass im Potsdam-Treffen auch über die Ausweisung deutscher Staatsbürger diskutiert wurde, ist auch vom Correctiv-Bericht transportiert worden.“

Damit gesteht der NDR zu, dass der Correctiv-Bericht irreführende Wertungen enthält und dass diese zur Falschmeldung der Tageschau führten. Manche Argumentation des NDR ist wunderlich: Ein gerichtliches Verbot sei „im öffentlichen Meinungskampf zu aktuellen gesellschaftspolitischen Themen deplatziert“ und führe dazu, dass Kritik am NDR geäußert werde. Es gebe keinen legitimen Anlass für Gerichte „sich in eine öffentliche Debatte mit Verboten einzumischen“. Es ist erstaunlich, dass der NDR, der als öffentlich-rechtliches Nachrichtenmedium für seriöse Berichterstattung stehen sollte, die Entscheidungen unabhängiger Gerichte infrage stellt und als Eingriff in die öffentliche Diskussion wertet.

https://www.hoecker.eu/news/wer-auf-cor ... iv-bericht
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ZDF-Fernsehrat plant Reform der Beschwerdeverfahren

Beitrag von Maren »

LTO wollte vom Gremienbüro des ZDF-Fernsehrats wissen, was es zu dem offenkundigen Verstoß gegen die eigenen Regularien sagt. Wird eingeräumt, dass Verfahrensstandards verletzt wurden, wenn in der stattgebenden Entscheidung der Hinweis auf die verletzte Programmnorm fehlt? Darauf keine Antwort. Wird der Fernsehrat sich noch einmal mit der Beschwerde beschäftigen, um den Fehler durch Mitteilung des vermeintlich verletzten Programmgrundsatzes zu heilen? Keine Antwort. Wie sollen die Redaktionen aus Fehlern lernen, wenn Ihnen nicht mitgeteilt wird, gegen welchen Programmgrundsatz verstoßen wurde? Ebenfalls keine Antwort.

Viel spricht dafür, dass die fehlende Nennung der verletzten Programmnorm im Tenor kein Zufall ist, erfolgten doch auch die vorherigen Wortbeiträge der Beschwerdebefürworter ohne wirkliche Bezugnahme auf die ZDF-Programmgrundsätze.

(...)

In der März-Sitzung verkündete Thieme (Ex-Vorsitzende), dass der Fernsehrat dem Fernsehrat der kommenden Amtsperiode die Einrichtung einer Arbeitsgruppe empfehle, die das Beschwerdeverfahren eingehend prüfen und Verbesserungsvorschläge erarbeiten soll.

(...)

Der ZDF-Fernsehrat sollte sicherstellen, dass rechtliche Mindeststandards bei der Stattgabe oder Zurückweisung einer Programmbeschwerde eingehalten werden. Hierfür könnten folgende acht Reformpunkte in Betracht kommen:

1. Begründung bei stattgebenden Entscheidungen: Jede Entscheidung, einer Programmbeschwerde stattzugeben, muss umfassend und nachvollziehbar begründet werden. Es ist entscheidend, exakt darzulegen, gegen welche spezifischen Programmgrundsätze (etwa Menschenwürde, Unparteilichkeit, Sorgfaltspflicht) durch welche Aussagen oder Darstellungen verstoßen wurde. Dies sorgt für mehr Substanz in der Entscheidungsfindung.

2. Abstimmungsverfahren nach Programmgrundsätzen: Die Abstimmung sollte nicht pauschal erfolgen, sondern über jeden einzelnen in der Beschwerde genannten Programmgrundsatz separat abgestimmt werden, ob einer Verletzung vorliegt. Dies verdeutlicht den Ratsmitgliedern, dass sie nach rechtlichen Kriterien und nicht nach persönlichen Präferenzen oder Meinungen zu entscheiden haben.

3. Schulung der Ratsmitglieder: Um sicherzustellen, dass die Ratsmitglieder über aktuelles Wissen zu den ZDF-Programmgrundsätzen und journalistischen Standards verfügen, sollte zu Beginn jeder Amtsperiode des Fernsehrats eine Schulung stattfinden. Dabei werden Sinn und Zweck sowie der Bedeutungshorizont der Bestimmungen erläutert. Da die Ratsmitglieder bei Abstimmungen quasi-richterliche Funktionen ausüben, ist es zudem essenziell, ihnen Grundkenntnisse über unabhängige Entscheidungsfindung zu vermitteln. Dazu gehört, dass Beschwerden unvoreingenommen behandelt werden, unabhängig davon, von welchen Personen oder Organisationen sie eingereicht wurden.

4. Neubefassung bei formellen Fehlern: Wenn gravierende formelle Fehler auftreten, wie beispielsweise die fehlende Nennung des verletzten Programmgrundsatzes im Fall Böhmermann, muss der Fernsehrat verpflichtet werden können, den Fall erneut zu behandeln. Dies stellt strukturell sicher, dass verfahrensrechtliche Vorgaben stets eingehalten und rechtsfehlerhafte Entscheidungen vermieden werden.

5. Verlängerung der Beratung bei Abweichung vom Gremienvorschlag: Wenn der Fernsehrat beabsichtigt, von der Empfehlung des jeweiligen Programmausschusses abzuweichen, sollte eine verlängerte Beratungsphase eingerichtet werden. Dies ermöglicht es den Mitgliedern, die einer Beschwerde entgegen der Empfehlung doch stattgeben oder zurückweisen wollen, ein gut durchdachtes Votum zu erarbeiten, das auf rechtlichen Überlegungen basiert. Hiermit können rechtlich unfundierte Spontanentscheidungen vermieden werden.

6. Vorführung der Sendung bei Abstimmung: Angesichts der erheblichen Konsequenzen einer stattgegebenen Beschwerde, insbesondere der Möglichkeit, einen Beitrag offline zu nehmen, sollte eine stattgebende Entscheidung voraussetzen, dass der Beitrag im Gremium vorgeführt wird. Dies fördert eine Entscheidung, die auf der Sendung selbst und ihrer Wirkung auf Zuschauer basiert und nicht auf reflexhafter Ablehnung oder Zustimmung zu bestimmten Personen oder Inhalten.

7. Individualisierte Abstimmung: Um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, sollte jede Abstimmung über Programmbeschwerden individualisiert erfolgen. Es muss dokumentiert werden, wie jedes Mitglied abgestimmt hat, um Verantwortung und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

8. Verhältnismäßigkeitsprüfung: Es sollte obligatorisch geprüft werden, welche Maßnahmen nach einer Programmbeschwerde verhältnismäßig sind und eine entsprechende Empfehlung an den Intendanten übermittelt werden. Das Offline-Nehmen einer Sendung darf aufgrund ihres gravierenden Eingriffs in die Meinungsfreiheit der Redaktionen nur erfolgen, wenn eine schwerwiegende Verletzung von Programmgrundsätzen bejaht werden kann. Vorrangig sollte geprüft werden, ob mildere Maßnahmen, wie eine Korrektur oder eine zusätzliche Erklärung, etwa in Form eines Hinweises auf die erfolgreiche Programmbeschwerde in Verbindung mit dem Beitrag in der Mediathek, angemessener wären.

Umfangreicher Artikel über die Depublikation einer Böhmermann-Produktion: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/boehmermann-sendung-offline-programmbeschwerde-verfahren-zdf-fernsehrat-reputation
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"Verdachtsbezogene Berichterstattung": Russischer Milliardär gewinnt Klage gegen ARD

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Ein aktuelles Gerichtsurteil stellt einen weiteren Erfolg für den Oligarchen Alischer Usmanow dar. Die ARD sieht sich nun mit juristischen Konsequenzen ihrer Berichterstattung konfrontiert.
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil dem Milliardär Alischer Usmanow recht gegeben. Der Oligarch, von 2008 bis 2022 Präsident des Internationalen Fechtverbandes (FIE), war in einer ARD-Recherche beschuldigt worden, ein System zur Bestechung von Schiedsrichtern im Fechtsport aufgebaut zu haben. (...)

Die Portale Sport1.de und Krone.at, die die Behauptungen der ARD veröffentlicht hatten, korrigierten diese auf Aufforderung von Usmanows Anwälten. Die ARD selbst lehnte eine freiwillige Richtigstellung jedoch ab, woraufhin die Anwälte des Geschäftsmannes das Landgericht Hamburg einschalteten.

Joachim Steinhöfel, der Usmanow juristisch vertritt, kritisierte die ARD und sprach von einem "bedauerlichen ethischen und journalistischen Versagen". Er stellte fest, dass die Berichterstattung ohne stichhaltige Beweise und basierend auf Gerüchten erfolgt sei. "Der Bericht ist ein Teil einer Diffamierungskampagne gegen meinen Mandanten", so Steinhöfel.

Quelle: https://rtde.tech/europa/221032-verdachtsbezogene-berichterstattung-russischer-milliardaer-gewinnt/
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NDR und das Potsdam-Treffen

Beitrag von Maren »

NDR ignoriert Gerichtsentscheidung und lässt Bürger dafür zahlen

Der #NDR hat behauptet, dass es auf dem #Potsdam-Treffen eine Diskussion über die Ausweisung deutscher Staatsbürger und den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft gab. Dazu hat sich der @ndr
bei seiner Berichterstattung auf den irreführenden #Correctiv-Bericht zum Potsdam-Treffen bezogen. Beide Aussagen hatte das OLG Hamburg dem Sender bereits als unwahr verboten, da es diese Diskussionen auf dem Treffen nicht gab.

Dennoch löschte der NDR zwei weitere Berichte nicht, in denen er die beiden bereits gerichtlich verbotenen Falschbehauptungen ebenfalls verbreitete. Nun hat das Landgericht Hamburg bestätigt, dass der Sender teilweise sogar wortgleich genau die Aussage weiter verbreitet hat, die dem NDR verboten wurde. Das Gericht bestätigte außerdem, dass der NDR bei seinem Verstoß gegen das Verbot schuldhaft gehandelt hat.

Dass die Sendeanstalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu seiner Berichterstattung ein Verbot des Oberlandesgerichts Hamburg ignoriert und sogar zum Wiederholungstäter wird, grenzt an Selbstüberschätzung. Diese überrascht leider nicht, da bereits im Gerichtsverfahren realitätsfremde Äußerungen seitens des NDR fielen: Es sei zu befürchten, dass der NDR durch ein Verbot in die Kritik gerate. Deshalb sollten sich Gerichte aus Sicht des NDR nicht durch Entscheidungen in eine öffentliche Debatte einmischen. Damit möchte sich der NDR über das Recht stellen und in die öffentliche Debatte zum Potsdam-Treffen ungestraft mit falschen Behauptungen eingreifen. Ein bemerkenswertes Selbstverständnis, das durch die Gerichtsentscheidung einen Dämpfer bekommen hat.

Für die Überheblichkeit des NDR muss nun der Beitragszahler aufkommen. Die gegen den NDR festgesetzten Strafzahlungen, Gerichts- und Anwaltskosten in vierstelliger Höhe werden aus den Gebührengeldern der Bürger beglichen. Der NDR finanziert sich hauptsächlich über die Rundfunkbeiträge. Werbeerträge machen nur einen kleinen Teil der Einnahmen aus.

https://www.hoecker.eu/news/ndr-ignoriert-gerichtsentscheidung-und-l%C3%A4sst-b%C3%BCrger-daf%C3%BCr-zahlen
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Campact und das Potsdamtreffen

Beitrag von Maren »

Correctiv-Bericht wird Campact zum Verhängnis

Campact ist nach eigener Aussage "eine Kampagnen-Organisation, mit der Menschen entschlossen unsere Demokratie verteidigen". Nun hat sich gezeigt, dass der Campact e.V. zur "Verteidigung der Demokratie" auf handfeste Falschbehauptungen zurückgreift:

Unter Berufung auf den Correctiv-Bericht hat Campact fälschlich behauptet, das Hauptanliegen der Teilnehmer auf dem Potsdam-Treffen sei die "massenhafte Zwangsdeportation von Deutschen mit Migrationsgeschichte" gewesen und dass sie mit einem "Geheimplan" "Deutschen mit Migrationsgeschichte das Wahlrecht entziehen wollen".

All das entspricht nicht der Wahrheit. Deshalb hat das LG Hamburg Campact verboten, diese Falschbehauptungen weiter zu verbreiten.

Campact verwendet übrigens den Slogan "Fakten statt Fake News". Im Bericht von Campact über das Potsdam-Treffen ist dies allerdings nicht gelungen. Da müsste es heißen "Fake News statt Fakten".

Dr. Carsten Brennecke: "Auch dieses Verbot zeigt: Medien, die auf die irreführenden Wertungen des Correctiv-Berichts vertrauen und diese zu Falschbehauptungen zuspitzen, zahlen drauf. Auch dieses Verbot belegt, dass Correctiv mit seinen irreführenden Wertungen den Nährboden für Falschmeldungen bereitet hat, sodass unerfahrene und journalistisch schlecht ausgebildete Aktivisten von Campact nicht zwischen Fakt und Fake unterscheiden können."

Das Verbot erging mit einstweiliger Verfügung des LG Hamburg vom 07.10.2024, Az. 324 O 417/24 (n.rk.).

https://www.hoecker.eu/news/correctiv-bericht-wird-campact-zum-verh%C3%A4ngnis
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Arne Sems­rott wegen Ver­öf­f­ent­li­chung von Gerichts­be­schlüssen ver­ur­teilt

Beitrag von Maren »

Kann die frühzeitige Veröffentlichung von Gerichtsbeschlüssen pauschal strafbar sein? Das Landgericht Berlin I hält § 353d StGB Norm für verfassungsgemäß, hat den FragDenStaat-Chef Arne Semsrott allerdings überaus milde verurteilt.

Das Landgericht (LG) Berlin I hat Arne Semsrott, Chefredakteur und Projektleiter der Transparenzplattform "FragDenStaat", wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d Strafgesetzbuch (StGB)) schuldig gesprochen (Urteil vom 18.10.2024 – 536 Kls 1/24). Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 50 Euro behielt es sich vor. Semsrott wurde nach § 59 StGB verwarnt. Die Geldstrafe müsste er nur zahlen, wenn er sich innerhalb einer Bewährungszeit von einem Jahr nach Rechtskraft des Urteils erneut strafbar macht.

Semsrott veröffentlichte im August 2023 Beschlüsse aus dem Ermittlungsverfahren gegen die "Letzte Generation". Genau das ist aber nach dem Wortlaut des § 353d Nr. 3 StGB strafbar. Dieser verbietet – ohne ausdrückliche Ausnahme oder Abwägungsmöglichkeit – die Veröffentlichung bestimmter Dokumente in laufenden Strafverfahren, nicht aber nach deren Abschluss. Das Strafbarkeitsrisiko ist Semsrott bewusst eingegangen, hatte er im Vorfeld gegenüber LTO erklärt. Er hält die Strafnorm für verfassungswidrig, da sie gegen die Pressefreiheit verstoße, und strebt eine erneute Überprüfung der Norm durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. 1985 und 2014 hatte das BVerfG die Strafnorm jeweils für verfassungskonform erklärt.

Weiterlesen: https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... nsfreiheit
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Maren
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Reaktionen auf das Sicherheitspaket: „Die Koalition der Überwachung“

Beitrag von Maren »

Menschenrechtsorganisationen und netzpolitische Initiativen zeigen sich betroffen davon, dass die Ampel das Sicherheitspaket beschlossen hat. Sie kritisieren eine „neue gefährliche Dimension der Überwachung“ und „immer neue Grundrechtseinschränkungen“. Netzpolitik hat einige Reaktionen gesammelt:

Elina Eickstädt, Sprecherin des Chaos Computer Clubs, sagte: „Das nun beschlossene Sicherheitspaket zeigt, dass die Ampel entgegen ihren Versprechungen bei der Überwachung keine Grenzen zieht. Ganz nach dem Vorbild vorheriger Regierungen baut sie Bürgerrechte weiter ab und schafft mit biometrischen Massenscans eine gefährliche neue Dimension der Überwachung.“

Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International Deutschland twitterte: "In einem gesellschaftlichen Klima, in dem menschenfeindliche Positionen mehr und mehr salonfähig sind, lässt sich die Regierungskoalition zu immer neuen Grundrechtseinschränkungen treiben. Mit Sicherheit bringt das keine Sicherheit."

Pro Asyl twitterte: "Das einzig sichere am Sicherheitspaket ist, dass es mit Sicherheit gegen die Verfassung verstößt."

Die Datenpunks, eine neue netzpolitische Initiative aus Bielefeld, schrieben auf Mastodon: "Die heutige Verabschiedung des Sicherheitspakets ist ein Kniefall vor Populismus, Panikmache und rechten Hetzern. Die damit verbundene, weitere allgemeine Diskursverschiebung nach rechts kann selbst das Bundesverfassungsgericht nicht verhindern, sollte es das Paket oder Teile davon kassieren. Gleichzeitig werden einer zukünftigen, möglicherweise offen rechten Regierung in vorauseilendem Gehorsam die Werkzeuge für eine noch repressivere Politik bereitgelegt."

https://netzpolitik.org/2024/reaktionen ... erwachung/
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Maren
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Einstweilige Verfügung gegen den MDR

Beitrag von Maren »

Weil die Privatperson Michael W. in einem Kommentar unter einem Facebook-Beitrag den Klimalobbyisten Jürgen Resch als „Klimadiktator“ bezeichnet hatte, lauerte der MDR ihm vor seiner Haustür mit einem Kamerateam auf und stellte ihn zur Rede. Nach einer Erlaubnis zu filmen, wurde nicht gefragt. Mittlerweile musste der MDR reagieren und die entsprechende Dokumentation auf YouTube löschen, da eine einstweilige Verfügung dem Sender die Verbreitung mehrerer Aussagen verbietet. (...)

Das Landgericht Berlin II hat nun zu seinen Gunsten entschieden und am Freitag eine einstweilige Verfügung gegen den MDR erlassen. Mehrere Aussagen, die der MDR über W. verbreitet hatte, dürfen nicht mehr weiter gesendet werden. Ansonsten droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder sogar Ordnungshaft. Der MDR muss die Kosten des Verfahrens tragen; der Verfahrenswert beläuft sich auf 6.666 Euro. Die Entscheidung wurde aufgrund ihrer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung getroffen. (...)

Wegen seines „Klimadiktator“-Kommentars hatten die Journalisten des MDR den Wohnort von W. aufgespürt. Sie fuhren zu ihm nach Hause und warteten vor dessen Haus, um W., wie der Moderator der Dokumentation sagte, „mit seinem Verhalten“ zu konfrontieren. Die gesamte Szene ist mit bedrohlicher Klaviermusik unterlegt, der Zuschauer soll offenbar den Eindruck gewinnen, W. sei ein gefährlicher Mann. In der am Ende auf YouTube veröffentlichten Dokumentation wurde W. nicht verpixelt und mit vollem Namen kenntlich gemacht. Michael W. wurde vom MDR-Team nicht gefragt, ob das Video mit ihm ausgestrahlt werden dürfte. Seine Aussagen seien zusätzlich verzerrend zusammengeschnitten worden.

Quelle:
https://apollo-news.net/unwahre-ehrabtraegliche-aeusserung-gericht-erlaesst-einstweilige-verfuegung-gegen-mdr-wegen-klima-dokumentation/
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

LG Hamburg gibt Staatsrechtler Vosgerau Recht ZDF ver­liert Rechts­st­reit um Inter­pre­ta­tion von Cor­rectiv-Recherche

Nach der tagesschau muss nun auch das ZDF heute-journal eine Niederlage wegen einer interpretierenden Übernahme der Correctiv-Recherche zum Treffen in Potsdam einstecken. Es geht um Aussagen über Pläne zur Ausweisung deutscher Staatsbürger.

Das Landgericht (LG) Hamburg hat dem ZDF per einstweiliger Verfügung Äußerungen über die Correctiv-Recherche zum Potsdamer Treffen von rechten Politikern und Rechtsextremen untersagt (Besch. v. 20.10.2024, Az. 324 O 439/24). Antragsteller war der Staatsrechtler Ulrich Vosgerau, selbst Teilnehmer des Treffens.

Der Correctiv-Artikel "Geheimplan gegen Deutschland" wurde am 10. Januar 2024 veröffentlicht und von zahlreichen Medien national und international aufgenommen. Noch am gleichen Tag berichtete auch das ZDF heute journal. In der Anmoderation des Beitrags sprach Moderatorin Marietta Slomka unter anderem davon, dass laut Correctiv-Bericht, "die Deportation von Millionen Menschen, auch solcher mit deutscher Staatsbürgerschaft", geplant sei. Im anschließenden Beitrag hieß es dann, es sei auf dem Treffen um die Idee gegangen, auch Menschen mit deutschem Pass abzuschieben.
Unwahre Tatsachenbehauptung oder zulässige Meinungsäußerung?

Weiterlesen: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ulrich-vosgerau-afd-correctiv-potsdam-rechtsextremismus
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Rechtsbruch von Habeck und Wüst – Der WDR fragt. Steinhöfel antwortet

"Wegen juristischen Ungemachs für Robert Habeck und Hendrik Wüst ist der WDR ganz betroffen und hat investigative Fragen an Joachim Steinhöfel. Dessen Antwort steht hier und soll auch unsere Leser fristgerecht aufheitern."

Weiterlesen auf AchGut: https://www.achgut.com/artikel/rechtsbr ... nt_entries
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

In der Coronazeit hat sich die Rechtsprechung auf breiter Front von einer neuen Seite gezeigt. Covid-Justiz.de macht diese Seite sichtbar. Eine Auswahl der Entscheidungen dieser Zeit finden Sie hier zusammengefasst, persönlich kommentiert und natürlich auch im Volltext.

https://covid-justiz.de/
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Gerichtsbeschluss, der freie Medien vor finanzieller Austrocknung schützt

Die Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt argumentierten, dass jegliche Personenvereinigungen (e.V., GmbH usw.) ebenso wie Parteien ein Recht auf Gleichbehandlung besitzen. Die neue Rechtsprechung kommt allen kritischen Medien in Deutschland zugute.

Der Beschluss vom 21. November stützt sich auf Artikel 3 Grundgesetz – »Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich« – in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3, wonach die Grundrechte auch auf juristische Personen anwendbar sind. Hinzu tritt Artikel 2 Landessparkassengesetz. Dort steht, dass Sparkassen den Auftrag haben, die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in ihrem Geschäftsgebiet sicherzustellen. Dieser Versorgungsauftrag findet sich genauso in den Sparkassengesetzen anderer Bundesländer. Die Richter befanden:

»Auch wenn die Antragstellerin [also die COMPACT-Magazin GmbH] vom Verfassungsschutz des Bundes beobachtet wird, versperrt ihr dies nicht die Möglichkeit, sich auf ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG zu berufen. Denn damit hat die Antragstellerin dieses Grundrecht nicht verwirkt. Unabhängig davon, dass Art. 3 GG nicht zu den in Art. 18 Satz 1 GG benannten Grundrechten gehört, die einer Verwirkung unterliegen können, fehlt es im Fall der Antragstellerin bereits an dem nach Art. 18 Satz 2 GG erforderlichen Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts über die Verwirkung und ihr Ausmaß.«

Die Sparkasse ist nach Ansicht der Richter an das Grundgesetz gebunden:

»Gemäß § 2 Abs. 3 SpkG-LSA führt sie [die Sparkasse] ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags. Mit der Bereitstellung von Girokonten gewährt sie daher öffentliche Leistungen, ist im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge als Teil der vollziehenden Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG tätig und insoweit unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dem steht eine privatrechtliche Natur der Vertragsverhältnisse zu den Kunden, insbesondere der Girokontoverträge, nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 2 BvR 2456/18, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 11. März 2003 – XI ZR 403/01, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 19. August 2014 – 4 A 810/13 –, juris Rn. 28; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 –, juris).«

Der Anspruch auf Gleichbehandlung besteht grundsätzlich dann, wenn die Sparkasse Geschäftsbeziehungen zu vergleichbaren Organisationen unterhält. Dabei kommt es aber nicht auf die politischen Ansichten an, sondern auf die Rechtsform. Wenn die Sparkasse wirtschaftlich aktiven Vereinigungen (etwa GmbHs) ein Konto gewährt, muss sie auch anderen wirtschaftlich tätigen Vereinigungen ein Konto einrichten:

»Gemessen daran [an den Bestimmungen des Grundgesetzes] setzt ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Hinblick auf die Eröffnung und Führung eines Girokontos bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts voraus, dass die begehrte Leistung einem Anderen bereits tatsächlich erbracht wird, welcher – wie die sich auf eine Gleichbehandlung berufende Antragstellerin [Compact] – derselben Vergleichsgruppe angehört (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 19. August 2014 – 4 A 810/13 –, juris Rn. 29; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 –, juris Rn. 26). Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist hier nicht – sowie die Antragsgegnerin [die Sparkasse] meint – mit Organisationen und Bestrebungen vergleichbar, die von den Verfassungsschutzämtern als erwiesen rechtsextrem beobachtet werden. Gemeinsamer Bezugspunkt der Vergleichsgruppen ist hier die Eigenschaft der Antragstellerin als Verein, der sich wirtschaftlich betätigt. Denn ob das hier in Rede stehende Differenzierungskriterium, nämlich die Beobachtung der Antragstellerin durch den Verfassungsschutz, tragfähig ist oder nicht, ist demgegenüber auf der Ebene der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu klären. Es ist methodisch unzulässig, dieses Kriterium auf die Ebene der Vergleichsgruppenbildung vorzuverlagern und damit eine Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG zu umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 5 C 6.22 –, juris Rn. 26; Beschluss vom 31. März 2021 – 5 C 2.20 –, juris Rn. 101). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in ihrem Geschäftsbereich keine Girokonten für sich wirtschaftlich betätigende Vereine führt.«

(...)

Brisant ist ebenso die letzte erörterte Frage: Kann die Sparkasse die Ungleichbehandlung mit dem Geldwäschegesetz (GwG) rechtfertigen? Bei Spendeneingängen ist meistens unbekannt, wer der Unterstützer ist. Doch das Argument, die Bank könne Schwierigkeiten haben, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn Compact »Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter« annehme, wies das Gericht zurück. Die Sparkasse habe nicht darlegen können, warum sie den Sorgfaltspflichten nicht nachkommen könne:

»§ 10 Abs. 9 Satz 1 GwG und § 15 Abs. 9 GwG statuieren die Nichtaufnahme neuer Geschäftsbeziehungen bei Nichterfüllung der Kernsorgfaltspflichten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 – 4 GwG und § 15 GwG. Die Rechtsfolge des § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG, auf den § 15 Abs. 9 GwG verweist, greift allerdings erst, wenn ein Verpflichteter [die Sparkasse] die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in dem nach risikoorientierter Betrachtungsweise erforderlichen Umfang nicht erfüllen kann. Gemäß §§ 11 Abs. 6, 15 GwG besteht die Verpflichtung des Vertragspartners [Compact], die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Änderungen anzuzeigen (vgl. Figura, in: Herzog, GwG, 5. Auflage 2023, § 10 Rn. 143). Zum einen vermochte die Antragsgegnerin als Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG mit ihrem Beschwerdevorbringen bereits nicht darzulegen, dass sie nicht in der Lage sein wird, den allgemeinen und besonderen Sorgfaltspflichten im Fall der Kontoeröffnung und Kontoführung für die Antragstellerin nachkommen zu können. Zum anderen sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Antragstellerin würde ihren vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.«

Quelle: https://norberthaering.de/news/von-hols ... beschluss/
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