Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft eines sächsischen Staatsministers im MDR-Rundfunkrat
Verfasst: 6. November 2025, 11:01
Sächsische Staatskanzlei – Rechtsaufsicht über den MDR
Dr. Matthias Heinze
Postanschrift: Archivstraße 1
01097 Dresden
Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft eines sächsischen Staatsministers im MDR-Rundfunkrat gemäß § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag
Sehr geehrter Herr Dr. Heinze,
wir möchten Sie hiermit auf eine mögliche rechtswidrige Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates hinweisen, die nach unserer Auffassung gegen § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag verstößt.
1. Sachverhalt
Ein derzeitiges Mitglied des MDR-Rundfunkrates aus dem Freistaat Sachsen wurde ursprünglich als Abgeordneter des Sächsischen Landtages gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag entsandt.
Seit dem 19. Dezember 2024 ist diese Person jedoch Staatsminister im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz und gehört damit der Sächsischen Landesregierung an.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag stellt die Landesregierung bereits mit Frau Kraushaar eine eigene Vertreterin im MDR-Rundfunkrat.
Durch die gleichzeitige Mitgliedschaft eines weiteren Regierungsmitglieds läge somit eine Überschreitung des zulässigen staatlichen Einflusses und ein Verstoß gegen das Staatsferneprinzip vor.
2. Rechtslage
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag dürfen dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat Mitglieder einer Landesregierung mit Ausnahme von Vertreterinnen oder Vertreter nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 nicht angehören.
Diese Regelung bewirkt eine gesetzliche Inkompatibilität mit der gegenwärtigen Situation.
Ein Mitglied des Rundfunkrates, das während seiner Amtszeit, Mitglied einer Landesregierung wird, verliert sein Mandat mit dem Zeitpunkt der Ernennung zum Minister automatisch.
Eine Übergangs- oder Karenzfrist ist nicht vorgesehen. Die in § 15 Absatz 4 Satz 2 MDR-Staatsvertrag vorgesehene Ausnahme greift hier durch die Doppelbelegung der Staatsregierung nicht.
Die in Abs. 6 geregelte zwölfmonatige Sperrfrist betrifft ausschließlich den umgekehrten Fall (Wiederaufnahme eines Mandats nach dem Ausscheiden aus einem Regierungsamt) und ist auch nicht einschlägig.
3. Bewertung
Die fortbestehende Mitgliedschaft des genannten Staatsministers im Rundfunkrat ist daher rechtswidrig, da sie gegen
• § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag (Inkompatibilität),
• § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag (nur ein Regierungsvertreter pro Land) und
• das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, „ZDF-Urteil“) entwickelte Staatsferneprinzip
verstößt.
Beschlüsse und Entscheidungen des MDR-Rundfunkrates könnten unter Umständen seit dem 19. Dezember 2024 anfechtbar sein, was erhebliche Konsequenzen auch außerhalb der Landesgruppe mit sich bringen könnte.
4. Antrag / Bitte um Prüfung
Wir bitten Sie daher als Rechtsaufsicht:
• die Rechtslage festzustellen und ggf. festzuhalten, dass das Mandat des betreffenden Mitglieds mit Wirkung vom 19. Dezember 2024 erloschen ist,
• den Freistaat Sachsen (Landtag) aufzufordern, unverzüglich eine Nachwahl gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag durchzuführen und
• den Vorgang öffentlich im nächsten Tätigkeitsbericht oder in den Protokollen des Rundfunkrates zu dokumentieren.
Wir danken Ihnen für die Prüfung und bitten um eine schriftliche Rückmeldung über die eingeleiteten Schritte.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Müller
Vorsitzende Ständige Publikumskonferenz
Dr. Matthias Heinze
Postanschrift: Archivstraße 1
01097 Dresden
Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft eines sächsischen Staatsministers im MDR-Rundfunkrat gemäß § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag
Sehr geehrter Herr Dr. Heinze,
wir möchten Sie hiermit auf eine mögliche rechtswidrige Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates hinweisen, die nach unserer Auffassung gegen § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag verstößt.
1. Sachverhalt
Ein derzeitiges Mitglied des MDR-Rundfunkrates aus dem Freistaat Sachsen wurde ursprünglich als Abgeordneter des Sächsischen Landtages gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag entsandt.
Seit dem 19. Dezember 2024 ist diese Person jedoch Staatsminister im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz und gehört damit der Sächsischen Landesregierung an.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag stellt die Landesregierung bereits mit Frau Kraushaar eine eigene Vertreterin im MDR-Rundfunkrat.
Durch die gleichzeitige Mitgliedschaft eines weiteren Regierungsmitglieds läge somit eine Überschreitung des zulässigen staatlichen Einflusses und ein Verstoß gegen das Staatsferneprinzip vor.
2. Rechtslage
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag dürfen dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat Mitglieder einer Landesregierung mit Ausnahme von Vertreterinnen oder Vertreter nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 nicht angehören.
Diese Regelung bewirkt eine gesetzliche Inkompatibilität mit der gegenwärtigen Situation.
Ein Mitglied des Rundfunkrates, das während seiner Amtszeit, Mitglied einer Landesregierung wird, verliert sein Mandat mit dem Zeitpunkt der Ernennung zum Minister automatisch.
Eine Übergangs- oder Karenzfrist ist nicht vorgesehen. Die in § 15 Absatz 4 Satz 2 MDR-Staatsvertrag vorgesehene Ausnahme greift hier durch die Doppelbelegung der Staatsregierung nicht.
Die in Abs. 6 geregelte zwölfmonatige Sperrfrist betrifft ausschließlich den umgekehrten Fall (Wiederaufnahme eines Mandats nach dem Ausscheiden aus einem Regierungsamt) und ist auch nicht einschlägig.
3. Bewertung
Die fortbestehende Mitgliedschaft des genannten Staatsministers im Rundfunkrat ist daher rechtswidrig, da sie gegen
• § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag (Inkompatibilität),
• § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag (nur ein Regierungsvertreter pro Land) und
• das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, „ZDF-Urteil“) entwickelte Staatsferneprinzip
verstößt.
Beschlüsse und Entscheidungen des MDR-Rundfunkrates könnten unter Umständen seit dem 19. Dezember 2024 anfechtbar sein, was erhebliche Konsequenzen auch außerhalb der Landesgruppe mit sich bringen könnte.
4. Antrag / Bitte um Prüfung
Wir bitten Sie daher als Rechtsaufsicht:
• die Rechtslage festzustellen und ggf. festzuhalten, dass das Mandat des betreffenden Mitglieds mit Wirkung vom 19. Dezember 2024 erloschen ist,
• den Freistaat Sachsen (Landtag) aufzufordern, unverzüglich eine Nachwahl gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag durchzuführen und
• den Vorgang öffentlich im nächsten Tätigkeitsbericht oder in den Protokollen des Rundfunkrates zu dokumentieren.
Wir danken Ihnen für die Prüfung und bitten um eine schriftliche Rückmeldung über die eingeleiteten Schritte.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Müller
Vorsitzende Ständige Publikumskonferenz