Urteil des BVerwG zum Rundfunkbeitrag
Verfasst: 2. November 2025, 13:49
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15. Oktober 2025 bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich verfassungsgemäß ist, stellt aber neue Kriterien für eine mögliche Verweigerung auf: Eine Klage gegen den Beitrag ist nur dann aussichtsreich, wenn ein "grob fehlerhaftes" und "längerfristiges" Versagen der Programmvielfalt bei den öffentlich-rechtlichen Sendern nachgewiesen werden kann. Ein bloßes Nichtgefallen einzelner Sendungen reicht nicht aus.
Wichtige Punkte des Urteils:
Pressemitteilung: Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.
https://www.bverwg.de/pm/2025/80
https://www.bverwg.de/aktuelles/vorbest ... 5U6C5.24.0
Wichtige Punkte des Urteils:
- Verfassungsmäßigkeit bestätigt: Der Rundfunkbeitrag bleibt grundsätzlich rechtmäßig.
- Hohe Hürden für Klagen: Eine Klage ist nur bei groben und anhaltenden Mängeln des Gesamtprogramms möglich, nicht bei einzelnen Sendungen.
- Nachweis erforderlich: Der Kläger müsste durch wissenschaftliche Gutachten belegen, dass eine "längerfristige und gröbliche Nichteinhaltung" der Programmrichtlinien vorliegt.
- Mindestzeitraum: Die Gerichte sollen einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren prüfen, um ein "grob fehlerhaftes" Verhalten nachzuweisen.
- Prüfung durch Verwaltungsgerichte: Verwaltungsgerichte können nun eine solche Prüfung durchführen. Sie müssen die Frage jedoch dem Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Entscheidung vorlegen, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.
Pressemitteilung: Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.
https://www.bverwg.de/pm/2025/80
https://www.bverwg.de/aktuelles/vorbest ... 5U6C5.24.0