ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen

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Maren
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ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen

Beitrag von Maren »

ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN
Intendanz
Dr. Thomas Bellut
ZDF-Straße 1
55100 Mainz

ZDF
Sekretariat Fernsehrat
Herr Polenz
55100 Mainz


Programmbeschwerde zur ZDF-heute Sendung vom 08.09.2014 wegen Darstellung und unkommentierter Verbreitung verfassungswidriger Kennzeichen


Sehr geehrter Herr Bellut,
sehr geehrter Herr Polenz,

hiermit legen wir, die Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V., formal Beschwerde zum Beitrag Ukraine: Angespannte Waffenruhe in der Sendung heute vom 08.09.2014 wegen Darstellung und unkommentierter Verbreitung verfassungswidriger Kennzeichen ein.
http://www.zdf.de/ZDFmediathek#/beitrag ... ember-2014

Unter der verharmlosenden Zuschreibung der Kommentatoren des ZDF, freiwillige Kämpfer bzw. Freiwilligen-Bataillone hätten sich zusammengeschlossen, werden innerhalb der Berichterstattung unkommentiert folgende verbotene rechtsextreme Symbole und Zeichen verbreitet:

1.) Wappen des Asow-Bataillons mit Wolfsangel und schwarzer Sonne
Die sogenannte Schwarze Sonne ließ die SS in den Obergruppenführersaal der Wewelsburg ein. Die Schwarze Sonne ist sowohl in der rechten als auch in der unpolitischen Esoterikszene verbreitet. Sie zeigt eine Art Sonnenrad, dessen zwölf Speichen als inverse Siegrune interpretiert werden können. Es können auch drei Hakenkreuze innerhalb des Symbols erkannt werden. Die Schwarze Sonne ist daher zu einem anerkannten Ersatzsymbol für die beiden verbotenen Zeichen geworden. Die Wolfsangel ist ein von den Nationalsozialisten verwendetes Symbol. Es soll besondere Wehrhaftigkeit symbolisieren. Im Kontext von rechtsextremen Organisationen ist die Verwendung der Wolfsangel in Deutschland strafbar.

2.) Hakenkreuz am Stahlhelm
Zeichen der NSDAP, negativ Zeichen der Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationaler Aktivisten (ANS/NA); verboten und strafbar in allen denkbaren Varianten

3.) SS-Rune am Stahlhelm
In der Zeit des Nationalsozialismus war die einfache Siegrune das Emblem des Deutschen Jungvolks in der Hitler-Jugend. Die aus der Sturmabteilung ausgegliederte Schutzstaffel (SS) der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei wurde zunächst mit den Anfangsbuchstaben SS bezeichnet, später schrieb und druckte man diese zwei Buchstaben stets in Runenform. Manche Schreibmaschinen jener Zeit hatten eine Sondertype für das gezackte SS. Von der SS wurde die doppelte Siegrune als Symbol auf ihrer so genannten „Hausfahne“ verwendet. Ferner fand man sie auf Kragenspiegeln und Stahlhelmen der Waffen-SS. Neben dem Hakenkreuz ist die Siegrune das Symbol, welches am deutlichsten auf nationalsozialistische Vorstellungen oder Absichten hinweist. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch ist die Verwendung dieses Zeichens strafbar.

Nach deutschem Recht wird das öffentliche Zeigen fast aller rechtsextremen Symbole oder Kennzeichen nach § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) bestraft.

Die unkommentierte Zurschaustellung sowie die Verharmlosung der Träger verbotener faschistischer Symbole und Kennzeichen innerhalb einer Nachrichtensendung der öffentlich-rechtlichen Medienanstalt ZDF verstoßen gegen folgende Programmrichtlinien des ZDF:

I (3) Die Angebote sollen dem einzelnen die eigene Urteilsbildung ermöglichen. Sie sollen das Gewissen schärfen, eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern, Hintergründe und Zusammenhänge erhellen und Orientierungshilfen zur Einordnung und Gewichtung der Informationen geben.

II (1) Die Angebote werden von Menschen verschiedenen Alters, Geschlechts und unterschiedlicher Bildungs- und Reifestufen empfangen und abgerufen. Programme werden vorwiegend in der Familiengemeinschaft empfangen. Die Gestalter der Angebote haben deshalb der Familie gegenüber eine besondere Verantwortung. Dem Jugendschutz ist Rechnung zu tragen, insbesondere sind die Jugendschutzrichtlinien des ZDF zu beachten.

III (1) Die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes sind in den Angeboten überzeugend zu vertreten. Die Angebote sind zu einer kritischen Haltung allen undemokratischen Erscheinungen gegenüber verpflichtet.

V (1) (1) Die Angebote sollen dem Frieden und der Verständigung unter den Völkern dienen und die gegenseitige Achtung zwischen allen Menschen und Gruppen ohne Rücksicht auf ihre Abstammung und soziale und kulturelle Eigenart fördern.

VII (2) Die Angebote sollen einen wesentlichen Beitrag zur allgemeinen Anerkennung der vom Grundgesetz geschützten sittlichen Wertordnung leisten. Besondere Beachtung verdienen die Ehrfurcht vor dem menschlichen Leben, die Achtung von Freiheit und körperlicher Unversehrtheit des Menschen, die Förderung und Erhaltung der natürlichen Grundlagen des Lebens (..).

VII (4) Die Angebote dürfen keine verrohende oder verhetzende Wirkung haben. Die Darstellung von kriminellen Handlungen, von Sucht, Laster, Gewalt oder Verbrechermilieu darf nicht vorbildlich wirken, zur Nachahmung anreizen oder in der Durchführung strafbarer Handlungen unterweisen. Auch darf nicht der Eindruck hervorgerufen werden, dass derartige Erscheinungen eine über das Maß der Wirklichkeit hinausgehende Verbreitung haben. Hinweise auf Strafe, Reue oder Sühne, auf Behandlung und Heilung sollen in der Darstellung nicht fehlen. Die Wirkung der Sendungen und Telemedienangebote auf Jugendliche ist zu berücksichtigen.

Die Rechte der Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung finden ihre Schranken laut GG Artikel 5 (2) in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Ein Verstoß gegen § 10 RStV, wonach Berichterstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen haben, ist somit deutlich erkennbar.

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind zur inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit verpflichtet. Im Gegensatz zur Presse genießen sie keinen Tendenzschutz.
Wenn die Nähe des ZDF zu regierungspolitischen Entscheidungen, bündnispolitischen Erwägungen sowie der offenbar gefühlt wahrgenommenen Mehrheitsmeinung zu Berichterstattungen wie o. g. verführt, ist es an der Zeit den eigenen Anspruch an ethische Kodizes, Glaubwürdigkeit und Seriosität zu überprüfen. Ein Journalismus, der keine Unterschiede zur etablierten politischen Meinung erkennen lässt, vernachlässigt darüber hinaus seine eigentliche Aufgabe und seine Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und der BeitragszahlerInnen.

Zum Zwecke der Transparenz werden diese Programmbeschwerde sowie die Antwort der Programmverantwortlichen auf der Webseite des Vereins http://forum.publikumskonferenz.de/ veröffentlicht.


Mit freundlichen Grüßen


i. A. Maren Müller
Vorsitzende
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Maren
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Re: ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen

Beitrag von Maren »

Eingangsbestätigung durch den Vorsitzenden des ZDF-Fernsehrates R. Polenz.
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Maren
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Re: ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen

Beitrag von Maren »

Antwort des ZDF-Intendanten, Herrn Bellut, auf unsere Beschwerde.
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Maren
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Antwort auf die Antwort - ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen

Beitrag von Maren »

ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN
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Dr. Thomas Bellut
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Ihre Antwort vom 13.10.2014 auf unsere Programmbeschwerde
ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen


Sehr geehrter Herr Bellut,

Vielen Dank für Ihre Antwort auf unsere Programmbeschwerde.

Wir nehmen zur Kenntnis, dass Sie die in unserer Beschwerde geäußerte Kritik an der unkommentierten Verwendung von verfassungswidrigen Kennzeichen zurückweisen, und möchten folgendes entgegnen:

Sie berufen sich in Ihrer Argumentation auf § 86(a) Abs. 3 StGB, wonach das Verwenden von verfassungswidrigen Symbolen in manchen Fällen gestattet ist.
Die im Beitrag von B. Lichte gezeigten NS-Symbole seien innerhalb einer -in §86 (a) Abs. 3 StGB für zulässig befundenen- "Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens" gesendet worden.
Der Korrespondent sei auf die "Gruppierungen eingegangen", "die auf beiden Seiten kämpfen".
Es sei darum gegangen, über ein "wichtiges Thema des Zeitgeschehens" Bilddokumente zu zeigen. Das Zeigen der NS-Symbole sei dabei in einem "fest umrissenen Kontext" erfolgt.

Wir stimmen mit Ihnen überein, dass die Tatsache, dass im 21. Jahrhundert mitten in Europa auf Regierungsseite eines in die Europäische Union strebenden Staates ein rechtsradikales Bataillon legal mit Waffengewalt gegen die separatistischen Bestrebungen in der Ostukraine kämpft, ein "wichtiges Thema des Zeitgeschehens" ist. Es handelt sich hierbei um das Asow-Bataillon, dessen Kommandeur A. Bilezki für die "rassische Reinigung der Nation" eintritt, ferner den "Feind" als "das von Semiten angeführte Untermenschentum" kennzeichnet sowie die "historische Mission" der ukrainischen Nation darin sieht, "die weißen Rassen der Welt in einem finalen Kreuzzug für ihr Überleben zu führen".
Zitat Quelle: http://www.fr-online.de/ukraine/ukraine ... 83302.html

Für eine Berufung auf die laut §86 (a) Abs. 3 StGB zulässige Verwendung von NS-Symbolen innerhalb der Berichterstattung über "Vorgänge des Zeitgeschehens" sehen wir im Gegensatz zu Ihnen aber keine Voraussetzungen, wie wir im Folgenden nachweisen werden. Notwendige Bedingung hierfür wäre nämlich zumindest, dass der rechtsradikale Charakter der Symbole explizit formuliert worden wäre.

Dies ist nachweislich nicht geschehen.

1) Ab 2:17 wird die Wolfsangel-Fahne des Asow-Bataillons eingeblendet.
Der Begleittext lautet: "Brüchige Waffenstillstandsvereinbarungen, weil es auf beiden Seiten einen permanenten Machtkampf …“

Hier ist lediglich die Rede von einem "Machtkampf" auf "beiden Seiten" als Begründung für die brüchigen Waffenstillstandsvereinbarungen in der Ostukraine, d.h.: keine Berichterstattung über das rechtsradikale Asow-Bataillon, ebenso keine Aufklärung über das Wolfsangel-Symbol.

2) Ab Minute 2:20 wird ein Helm mit SS-Rune gezeigt: Der Begleittext lautet: "… zwischen Hardlinern und Kompromissbereiten gibt". Da es durchaus üblich ist, auch Vertreter demokratischer Parteien unter gewissen Umständen als Hardliner zu bezeichnen, kann auch diese Bezeichnung nicht als Berichterstattung über rechtsradikale Militäreinheiten gewertet werden.

3) Ab Minute 2:22 wird das Wolfsangel-Emblem des Asow-Bataillons in Form eines Uniformabzeichens eingeblendet. Der Begleittext lautet: "Freiwilligenbataillone aus nahezu …".
Auch hier wird nicht darüber berichtet, dass das Emblem ein NS-Symbol ist und dem rechtsradikalen Asow-Bataillon zuzuordnen ist.

4) Ab Minute 2:25 wird ein Helm mit Hakenkreuz eingeblendet. Begleittext: "…jedem politischen Spektrum verstärken etwa die Regierungsseite."
Die Aussage "aus jedem politischen Spektrum" benennt ebenfalls nicht den rechtsradikalen Charakter des Bataillons, sondern ist noch dazu irreführend: Gezeigt wurden in der hier analysierten Sequenz das Wolfsangel-Symbol, die SS-Rune und das Hakenkreuz: Diese Symbole stammen eindeutig aus lediglich einem politischen Spektrum: dem von Neonazis.

Der von Ihnen behauptete "fest umrissene Kontext", in dem die NS-Symbolik gezeigt worden sei, war - wie eben nachgewiesen - folglich nicht gegeben. Die Anwendung von §86(a) Abs.3 StGB ist damit ebenfalls nicht gegeben, da die die NS-Symbolik betreffenden "Vorgänge des Zeitgeschehens" nicht in der notwendigen Konkretisierung benannt worden sind.

Auch Ihre Behauptung, das ZDF wollte den Zuschauern "ein vollständiges Bild über den Konflikt in der Ukraine geben", ist nicht nur aufgrund der fehlenden Eindeutigkeit der Begleitkommentierung unglaubwürdig:

Im ZDF-heute-journal desselben Tages wurde nämlich das für das ZDF "wichtige Thema des Zeitgeschehens" wieder komplett herausgeschnitten.

Wir weisen darauf hin, dass - abgesehen von der zu prüfenden rechtlichen Relevanz der beanstandeten Darstellung - verharmlosende Bezeichnungen wie "Freiwilligenbataillone" oder "Hardliner" politisch geeignet sind, dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, auch im Ausland, schweren Schaden zuzufügen.

Wie NBC richtig schreibt, wurden die Deutschen mit dem ZDF-Beitrag vom 8. September 2014 "mit Bildern aus der dunklen Vergangenheit ihres Landes" konfrontiert. Eine deutliche Distanzierung, zumindest Kommentierung der NS-Symbolik wäre unserer Einschätzung nach auch im Hinblick auf die Opfer der nationalsozialistischen Verbrechen politisch, rechtlich und moralisch die Mindestanforderung an einen solchen Beitrag eines öffentlich-rechtlichen Senders der Bundesrepublik Deutschland gewesen.

In diesem Zusammenhang zitieren wir die Kritik der "Jüdische Allgemeine" vom 18. 9 2014.:

"Wo ist die journalistische Sorgfaltspflicht des ZDF geblieben? Wo bleibt der Aufschrei aller 77 gesellschaftlich relevanten Mitglieder, die im Fernsehrat vertreten sind?"
Zitat Quelle: http://www.juedische-allgemeine.de/arti ... w/id/20268

Wir übergeben die Beschwerde zur Befassung nun an den ZDF-Fernsehrat.
Wir setzen Sie darüber hinaus in Kenntnis, dass wir die Einleitung rechtlicher Schritte im Hinblick auf die Anwendung von §86a StGB prüfen lassen werden.

Zum Zwecke der Transparenz werden dieser und weiterführender Schriftverkehr zum Thema auf der Webseite des Vereins http://forum.publikumskonferenz.de/ veröffentlicht.


Mit freundlichen Grüßen


i. A. Maren Müller
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Re: ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen

Beitrag von Maren »

Antwort von Herrn Polenz zur weiteren Bearbeitung.
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ZDF Fernsehrat entscheidet - ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen

Beitrag von Maren »

Programmbeschwerde vom 09. September 2014 zur "heute"-Sendung vom 08. September 2014
hier: Mitteilung über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens gem. § 21 Absatz 3 ZDF-Satzung (Beschwerdeordnung)

Sehr geehrte Frau Müller,

nachdem der Beschwerdeausschuss sowie der Fernsehrat Ihre o. g. Beschwerden eingehend beraten haben, darf ich Ihnen gemäß § 21 Absatz 3 der ZDF-Satzung zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens mitteilen, dass der Fernsehrat jede einzelne Programmbeschwerde in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2014 in Mainz abschließend als unbegründet zurückgewiesen hat.

Der Fernsehrat hat ebenso wie sein Beschwerdeausschuss keinen Verstoß gegen die für das ZDF geltenden Rechtsvorschriften festgestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Ruprecht Polenz

_______________________________________

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Deutschland

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