MDR - Löschung des Umschau-Beitrages zu DNA-Verunreinigungen

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Maren
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MDR - Löschung des Umschau-Beitrages zu DNA-Verunreinigungen

Beitrag von Maren »

Eingabe gemäß Beschwerderecht nach §13 MDR-Staatsvertrag zur dauerhaften Depublikation des Umschau-Beitrages über mutmaßliche DNA-Verunreinigungen in Corona-Impfstoffen

MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK
Intendanz/Gremienbüro
Kantstr. 71 - 73

D-04275 Leipzig


Sehr geehrter Herr Ludwig,
sehr geehrte Damen und Herren Rundfunkräte,

nachdem etliche Zuschauer mittels Programmbeschwerden gegen die Löschung des o. g. kritischen Beitrages aus der Mediathek intervenierten, wurden die Eingaben vom juristischen Direktor des MDR, Jens-Ole Schröder, noch im Frühjahr 2024 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beitrag nicht alle journalistischen Qualitätskriterien erfülle, und somit die Löschung nicht zu beanstanden sei.

In der Rundfunkratssitzung vom 10. Juni 2024 wurde entgegen der Auffassung des juristischen Direktors mitgeteilt, dass der zuständige Programmausschuss des Rundfunkrates wie auch der Redaktionsrat des MDR nach gründlicher Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass im besagten Umschau-Beitrag keine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht vorliege. Es wurde mitgeteilt, dass der Programmausschuss entschieden habe, dass der Beitrag zwar journalistische Mängel aufweise, diese jedoch nicht als Verletzung des Gebots einer sachlichen Berichterstattung gemäß § 8 Abs. 3 MDR-StV bzw. der journalistischen Sorgfaltspflicht zu bewerten seien.

§ 8 - Angebotsgrundsätze
(3) Alle Informationsangebote (Nachrichten und Berichte) sind gewissenhaft zu recherchieren und wahrheitsgetreu und sachlich zu halten. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteurinnen oder die Redakteure sind bei der Auswahl und Verbreitung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
Unsere Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung der Chefredaktion, trotz der Entscheidung des Aufsichtsgremiums an der Depublikation des Beitrages festzuhalten. Es gibt keinen ersichtlichen Grund für die dauerhafte Löschung eines Beitrages, der weder gegen Angebotsgrundsätze verstößt noch journalistische Sorgfaltspflichten verletzt oder dem Gebot journalistischer Fairness widerspricht.

Hält man von Seiten der Programmverantwortlichen des MDR trotz festgestellter Unbedenklichkeit des Beitrages an der Depublikation fest, so hat dies seine Ursache zum einen in der Intervention Dritter gegen den Beitrag. Zum anderen ist dies möglicherweise eine Folge interner Interessenpolitik im MDR, da Programmdirektor sowie Chefredakteurin dem Beitrag journalistische Sorgfältigkeit abgesprochen hatten.

Jedes dieser Szenarien verstößt gegen § 8 Absatz 4 Ziffer 3 MDR-StV, der besagt:
„Der MDR stellt sicher, dass […] das Gesamtangebot der Anstalt nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient. Der MDR soll in seiner Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot der journalistischen Fairness zu entsprechen. Ziel der Berichterstattung ist es, umfassend zu informieren.“
Die Depublikation des Beitrags erfolgte nur, weil es Kritik von außen gab. Da diese Kritik offensichtlich nicht von der Qualität war, die eine Depublikation gerechtfertigt hätte, würde eine dauerhafte Depublikation jedoch den Interessen dieser Beschwerdeführer dienen. Auch wenn die Aufsichtsgremien nicht in redaktionelle Entscheidungen eingreifen dürfen, um die journalistische Unabhängigkeit und Integrität der Redaktionen zu gewährleisten, können sie einfordern, dass ein – zudem schon ausgestrahlter sowie online gestellter – Beitrag wieder online gestellt wird.

Wir bitten um eine zeitnahe Neubefassung insbesondere zu der Frage der Wieder-Publikation des Beitrags. Seine dauerhafte Depublikation ist aus unserer Sicht ein Verstoß gegen § 8 Absatz 4 Satz 1 des MDR-Staatsvertrages.

Wir richten dieses Schreiben gleichzeitig an Rundfunkrat und Intendanz, da uns die Beantwortungszeit von drei Monaten nach Eingang der Eingabe in dieser Angelegenheit als unangemessen erscheint.

Aus Gründen der Transparenz werden wir diese Eingabe sowie die Antwort der Programmverantwortlichen auf der Webseite des Vereins https://forum.publikumskonferenz.de veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen

Maren Müller
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Maren
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Re: MDR - Löschung des Umschau-Beitrages zu DNA-Verunreinigungen

Beitrag von Maren »

Sehr geehrte Frau Müller,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, die sowohl an den Intendanten des Mitteldeutschen Rundfunks als auch an den Rundfunkrat gerichtet ist. Da der Rundfunkrat beim Thema „Depublikation“ nicht zuständig ist, hat der Rundfunkratsvorsitzende den Intendanten gebeten, Ihre Zuschrift zu beantworten. Gern antworten wir Ihnen im Auftrag von Ralf Ludwig.

Ihre Programmbeschwerde richtet sich gegen die Depublikation eines „Umschau“-Beitrages vom 12.12.2023. Das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden und Eingaben ist in § 13 MDR-Staatsvertrag geregelt. Danach sind diese innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu bescheiden.

Sie werden innerhalb der oben genannten Frist eine Antwort erhalten.

Freundliche Grüße aus Leipzig

Michaela Heller
Ihr Team des MDR-Publikumsservice
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Maren
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Re: MDR - Löschung des Umschau-Beitrages zu DNA-Verunreinigungen

Beitrag von Maren »

Unter weidlicher Ausnutzung der 3-Monatsfrist zur Beantwortung von Zuschauerbeschwerden hat uns der juristische Direktor des MDR eine Antwort zukommen lassen, deren Inhalt wir bereits von vornherein erahnten. Es ist einmal mehr ein vorsätzliches Nichtverstehenwollen des Anliegens, eine Verweigerung der Stellungnahme zu einem skandalösen Vorgang und damit Willkür. Sollte sich der Rundfunkrat des MDR wiederholt und entgegen seines Auftrages mehrheitlich als Sprachrohr der Intendanz verstehen und die sorgfältig formulierte Intention der Beschwerde "missverstehen", so ist die von vielen Rezipienten geforderte Reform der Institution OERR in der Tat unumgänglich.
241227-OS_LS - AW an Fr. Müller-BRF.pdf
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Maren
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Re: MDR - Löschung des Umschau-Beitrages zu DNA-Verunreinigungen

Beitrag von Maren »

MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK
Gremienbüro
Kantstraße 71-73
04275 Leipzig

Unsere Beschwerde vom 24.09.2024: Löschung des Umschau-Beitrages zu DNA-Verunreinigungen

Sehr geehrte Damen und Herren Rundfunkräte,

die Antwort des juristischen Direktors Dr. Jens-Ole Schröder auf unsere Eingabe entspricht nicht unseren Erwartungen an eine wertschätzende Replik durch Führungspersonal.

Bereits die verspätete Beantwortung, unter weidlicher Ausnutzung der 3-Monatsfrist, stellt einen Verstoß gegen den Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) dar.

„Die Beschwerden sind nach Eingang beim MDR innerhalb einer Frist von drei Monaten zu bescheiden.“
https://www.revosax.sachsen.de/vorschri ... tV-MDR#p13


Des weiteren finden wir es befremdlich, dass eine in den beanstandeten Vorgang involvierte Führungskraft des MDR dem Beschwerdeführern eine abschlägige Entscheidung verkündet.

Siehe Beschwerdetext: "In der Rundfunkratssitzung vom 10. Juni 2024 wurde entgegen der Auffassung des juristischen Direktors mitgeteilt, dass der zuständige Programmausschuss des Rundfunkrates wie auch der Redaktionsrat des MDR nach gründlicher Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass im besagten Umschau-Beitrag keine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht vorliege."

Der Juristische Direktor führt weiter aus, dass sich unsere Beschwerde nicht auf ein Angebot des MDR beziehe. Das ist nicht korrekt. Unsere Beschwerde bezieht sich auf den Sachverhalt, dass aus dem Angebot des MDR ohne sachlichen Grund ein Beitrag entfernt wurde. Die dauerhafte Depublikation des Beitrages stellt aus unserer Sicht einen Verstoß gegen § 8 Absatz 4 Satz 1 des MDR-Staatsvertrages dar.

„Der MDR stellt sicher, dass […] das Gesamtangebot der Anstalt nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient."

Da der depublizierte Beitrag Teil des Gesamtangebotes war und ohne sachlichen Grund und mutmaßlich auf Betreiben Dritter aus diesem entfernt wurde, sehen wir sowohl Beschwerde als auch Beschwerdebegründung vom Beschwerderecht gemäß § 13 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) gedeckt.

Die Depublikation eines Beitrages, der den journalistischen Sorgfaltspflichten entspricht, ist ein Verstoß gegen den Staatsvertrag, und zwar unabhängig davon, wer dies entscheidet.

Wir fordern eine transparente Befassung mit dem geschilderten Problem durch die Aufsichtsgremien des MDR, die eine sachliche Information an das anspruchsberechtigte Publikum enthält.

Aus Gründen der Transparenz werden wir diesen Schriftverkehr sowie die Antwort der Programmverantwortlichen auf der Webseite des Vereins https://forum.publikumskonferenz.de veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen

Maren Müller
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Maren
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Re: MDR - Löschung des Umschau-Beitrages zu DNA-Verunreinigungen

Beitrag von Maren »

Sehr geehrte Frau Müller,

der Vorsitzende des Rundfunkrates hat uns beauftragt, auf Ihre E-Mail vom 08.01.2025 zu antworten.

Darin bemängeln Sie, dass Ihre Beschwerde vom 26.09.2024 nicht fristgerecht beantwortet wurde. Des Weiteren fordern Sie den Rundfunkrat auf, sich mit der redaktionellen Entscheidung der Chefredaktion zu befassen, den depublizierten Beitrag „Corona-Impfstoff in der Kritik - Was ist dran?" vom 12.12.2023 nicht wieder zu veröffentlichen.

Ihre Beschwerde wurde am 27.12.2024 ordnungsgemäß und fristgemäß beschieden. Ihr Schreiben ist am 26.09.2024 beim Gremienbüro des MDR-Rundfunkrates eingegangen. Mit E-Mail vom 21.10.2024 teilte Ihnen der MDR-Publikumsservice mit, dass das Schreiben im Auftrag des Intendanten gemäß § 13 MDR-Staatsvertag innerhalb einer Frist von 3 Monaten, also bis zum 26.12.2024, beantwortet wird. Fällt das Ende einer Frist auf einen Feiertag, dann endet die Frist am darauffolgenden Werktag. Entsprechend der gesetzlichen Fristregelungen endete die Frist demnach mit Ablauf des 27.12.2024.

Des Weiteren hat der Rundfunkrat die Beschwerdeverfahren zum gegenständlichen Umschau-Beitrag bereits vollständig abgeschlossen und die Beschwerdeführer über das Ergebnis informiert. Der Rundfunkrat ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 MDR-StV für die Überwachung der Einhaltung der für die Angebote geltenden Grundsätze (§§ 6 und 8 MDR-Staatsvertrag) zuständig. In diesem Rahmen obliegt es dem Rundfunkrat nicht über die Frage der Wiederveröffentlichung des Beitrags zu entscheiden. Das gilt unabhängig davon, ob das Aufsichtsgremium im Beschwerdeverfahren einen Verstoß gegen die Angebotsgrundsätze festgestellt hat. Weder der Rundfunkrat noch seine Ausschüsse dürfen als Aufsichtsgremien in redaktionelle Entscheidungen des MDR eingreifen, um die journalistische Unabhängigkeit und Integrität zu gewährleisten. Der Rundfunkrat wird vom MDR über die Kriterien für Depublikationen journalistischer Angebote informiert.

Mit dieser Beantwortung betrachten wir Ihre E-Mail zum selben Anliegen vom 22.01.2025, die Sie persönlich an den Vorsitzenden des Rundfunkrates und seine beiden Stellvertreter sowie die Vorsitzende des Programmausschusses Leipzig gerichtet haben, als erledigt.

Mit freundlichen Grüßen
Gremienbüro des Rundfunkrates

MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gremienbüro
Kantstraße 71-73, 04275 Leipzig
Postanschrift: 04360 Leipzig
E-Mail: gremienbuero@mdr.de
Der MDR im Internet: www.mdr.de

Anmerkung: Meine E-Mail "zum selben Anliegen" vom 22.01.2025 (siehe unten) thematisierte die unterschiedlichen Fristen zur Beantwortung von Publikumsanliegen. Insofern ist die Angelegenheit mitnichten erledigt.
Die Satzung des MDR besagt laut Artikel 18 (Beschwerden): "Beschwerden, die an den Rundfunkrat gerichtet werden, leitet der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Rundfunkrates der Intendantin oder dem Intendanten mit der Bitte um Äußerung innerhalb von zwei Monaten gegenüber der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer zu..."
Zudem spricht die messerscharfe Genauigkeit in Bezug auf die Frist zur Beantwortung von Beschwerden für willkürliche Planung.


Betreff: Anfrage zu Satzung des MDR und Beantwortungsdauer von Eingaben
Datum: Wed, 22 Jan 2025 23:09:13 +0100
Von: maren müller <info@publikumskonferenz.de>


Sehr geehrte Herren Rundfunkratsvorsitzende,
sehr geehrte Mitglieder des MDR-Programmausschusses,

ich wende mich an Sie persönlich, um meiner Irritation darüber Ausdruck zu verleihen, dass verantwortliche Mitarbeiter des MDR offenbar eigene Rechtsgrundlagen missachten und bitte Sie sowohl um Kenntnisnahme als auch um Befassung in der Februar-Sitzung des Rundfunkrates.

Am 24.09.2024 richteten wir eine Eingabe gemäß Beschwerderecht nach §13 MDR-Staatsvertrag zur dauerhaften Depublikation des Umschau-Beitrages über mutmaßliche DNA-Verunreinigungen in Corona-Impfstoffen sowohl an den Intendanten als auch an den Rundfunkrat und baten um zeitnahe Befassung. Die (unbefriedigende) Antwort des juristischen Direktors erfolgte verspätet, datiert auf den 27.12.2024.

Die Satzung des MDR besagt laut Artikel 18 (Beschwerden): "Beschwerden, die an den Rundfunkrat gerichtet werden, leitet der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Rundfunkrates der Intendantin oder dem Intendanten mit der Bitte um Äußerung innerhalb von zwei Monaten gegenüber der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer zu..."

Der MDR (Rundfunkrat) hat mit dem Satzungstext den Spielraum, der ihm vom Gesetzgeber gegeben wurde, selbst eingeschränkt und sollte sich in Folge auch an diese Regularien halten.

Ich sehe einen klaren Satzungsverstoß, wenn sich der juristische Direktor im Auftrag des Intendanten zur Beantwortung der Anfrage mehr als drei Monate Zeit lässt, obwohl explizit um zeitnahe Befassung gebeten wurde. Die Antwort auf die klar formulierte Frage erfordert nach meiner Einschätzung keine großartigen Rechercheleistungen, sondern sie dürfte für den involvierten Antwortgeber sehr einfach zu beantworten sein. Die Frage lautete, warum ein Beitrag, der laut Gremium den journalistischen Sorgfaltspflichten entspricht, aus dem Programm des MDR entfernt wurde.

Des weiteren hat die Delegierung der Anfrage an eine in den beanstandeten Vorgang involvierte Führungskraft des MDR (nämlich Dr. Jens-Ole Schröder) ein gewisses Geschmäckle. In der Rundfunkratssitzung vom 10. Juni 2024 wurde entgegen der Auffassung des juristischen Direktors mitgeteilt, dass der zuständige Programmausschuss des Rundfunkrates wie auch der Redaktionsrat des MDR nach gründlicher Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass im besagten Umschau-Beitrag keine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht vorliege. Der offensichtliche Interessenkonflikt innerhalb der agierenden Parteien innerhalb des MDR und des Kontrollgremiums beunruhigen nicht nur das interessierte Publikums, sondern senden fatale Signale an Redaktionen, die der Aufklärung brisanter Sachverhalte nachgehen. Das ist nicht im Einklang mit dem gesetzlichen Auftrag öffentlich rechtlicher Anstalten.

Mit freundlichen Grüßen

i. A. Maren Müller

Vorsitzende Publikumskonferenz

Satzung des MDR: https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-100.html
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