von Maren » 15. Dezember 2014, 18:43
So, liebe Leute, ich habe inzwischen Antwort auf meine, mit anwaltlichen Hinweisen unterstützten, Anfrage aus dem Landtag NRW bekommen, in dessen Zuständigkeitsbereich der WDR fällt. Sehr kompetente und freundliche Leute sitzen da.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e. V ist eine kritische Rezipienteninitiative, die sich u. a. der demokratischen Mitsprache bei der Umsetzung des gesetzlichen Programmauftrages der öffentlich rechtlichen Medien widmet. Wir betreiben die Internetplattform
https://publikumskonferenz.de und einen dazugehörigen Blog. Über ein Formular können Nutzer der ÖR Medien Programmbeschwerden an uns senden, die wir prüfen und ggf. an die jeweiligen Sender weiterleiten. Siehe:
viewforum.php?f=30
Bislang haben wir den gesamten formalen Ablauf - von der Beschwerde bis zur Anrufung des Rundfunkrates - auf unserer Seite dokumentiert und auch die Antworten der jeweiligen Sendeanstalten veröffentlicht. Siehe:
viewtopic.php?f=30&t=156#p1251
Der größte Teil der Beschwerden wird vom WDR "verursacht".
Seit kurzem scheint die Veröffentlichung der Antworten insbesondere Herrn Buhrow (Intendant WDR) nicht mehr zu gefallen. Er teilte uns in seinem Antwortschreiben, unter Verweis auf § 10 (2) WDR-Gesetz mit, dass das Verfahren nicht öffentlich und daher eine Veröffentlichung der jeweiligen Antworten nicht vorgesehen sei. Abgesehen davon, dass §10 (2) WDR-Gesetz eine derartige Untersagung nicht beeinhaltet, wäre trotzdem interessant zu wissen, in welchem Gesetz Buhrows Annahme als Fakt niedergeschrieben ist.
Des weiteren sind weder Rechte Dritter, Datenschutz noch Persönlichkeitsrechte tangiert. Sämtliche fremden Texte innerhalb der Beschwerden waren zuvor veröffentlicht und dürfen als Zitat übernommen werden. Herr Buhrow selbst kann als WDR-Intendant schwerlich "Dritter" sein. Fraglich ist, ob Herr Buhrow an einem offiziellen, nicht zur eigenen Veröffentlichung bestimmten Dokumentes ein eigenes Urheberrecht beanspruchen kann. Ich halte es für abwegig, dass etwa ein WDR-Mitarbeiter, der ein offizielles Schreiben verfasst, hieran ein Urheberrecht geltend machen kann. Zum einen sind solche Schreiben keine urheberrechtsfähigen Werke der Literatur und zum anderen läge die Wahrnehmungszuständigkeit unterstellter Urheberrecht beim Arbeitgeber WDR, so dass nicht von "Dritten" gesprochen werden kann. Allerding habe ich auch noch nicht nachgefragt, ob Herr Buhrow an seinem Antwortschreiben ein eigenes Urheberrecht beansprucht.
Es wäre schön, wenn Sie neben einer fachlichen Einschätzung der Lage eine offizielle Anfrage an die geeignete Stelle einbringen würden, deren Beantwortung mir und meinem Verein Rechtssicherheit verschaffen kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jeder Zeit zur Verfügung und bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Müller
Antwort:
Betreff: AW: WDR schüchtert Kritiker ein
Im Prinzip: Weitermachen!
Wenn ich als Adressat eines Verwaltungsaktes gegen diesen Widerspruch erhebe, könnte ich einen folgenden ablehnenden Widerspruchsbescheid veröffentlichen, obwohl es sich auch nicht um ein öffentliches Verfahren handelt und es zudem um (allerdings die eigenen) subjektiven Rechte geht. Bei einer Programmbeschwerde geht es aber nicht einmal um subjektive Rechte, sondern es handelt sich um ein objektives Beanstandungsverfahren. Wessen Rechte sollten durch eine Veröffentlichung verletzt werden?
Aus § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz lässt sich sicher kein Veröffentlichungsverbot ableiten, und § 10 Abs. 4 WDR-Gesetz regelt die Veröffentlichungspflicht des WDR, ist also auch nicht einschlägig.
Der Hinweis auf die Achtung Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Datenschutz Dritter ist ebenso richtig wie banal: In einer Programmbeschwerde dürfen z.B. keine Unbeteiligten genannt oder Personen beleidigt werden. Sollte einmal eine Antwort von einem „Sachbearbeiter“ (und nicht vom Intendanten) kommen, sollte dessen Namen nicht veröffentlicht bzw. geschwärzt werden etc. Aber gegen die Veröffentlichung von sachlichen Beschwerden und der Dokumentation der Bescheide ist m.E. nichts einzuwenden.
Beste Grüße aus Düsseldorf
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Ich warte nun noch eine Stellungnahme aus dem Rundfunkrat des WDR ab und prüfe sämtliche bereits veröffentlichte Antwortschreiben auf mögliche problematische Inhalte, wie Telefonnummern oder Namen, sofern sie nicht vom Intendanten als Leiter und gesetzlichen Vertreter oder dessen Stellvertreterin stammen. Und dann werden sie wieder veröffentlicht.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
So, liebe Leute, ich habe inzwischen Antwort auf meine, mit anwaltlichen Hinweisen unterstützten, Anfrage aus dem Landtag NRW bekommen, in dessen Zuständigkeitsbereich der WDR fällt. Sehr kompetente und freundliche Leute sitzen da. :P
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e. V ist eine kritische Rezipienteninitiative, die sich u. a. der demokratischen Mitsprache bei der Umsetzung des gesetzlichen Programmauftrages der öffentlich rechtlichen Medien widmet. Wir betreiben die Internetplattform https://publikumskonferenz.de und einen dazugehörigen Blog. Über ein Formular können Nutzer der ÖR Medien Programmbeschwerden an uns senden, die wir prüfen und ggf. an die jeweiligen Sender weiterleiten. Siehe: https://publikumskonferenz.de/forum/viewforum.php?f=30
Bislang haben wir den gesamten formalen Ablauf - von der Beschwerde bis zur Anrufung des Rundfunkrates - auf unserer Seite dokumentiert und auch die Antworten der jeweiligen Sendeanstalten veröffentlicht. Siehe: https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=30&t=156#p1251
Der größte Teil der Beschwerden wird vom WDR "verursacht".
Seit kurzem scheint die Veröffentlichung der Antworten insbesondere Herrn Buhrow (Intendant WDR) nicht mehr zu gefallen. Er teilte uns in seinem Antwortschreiben, unter Verweis auf § 10 (2) WDR-Gesetz mit, dass das Verfahren nicht öffentlich und daher eine Veröffentlichung der jeweiligen Antworten nicht vorgesehen sei. Abgesehen davon, dass §10 (2) WDR-Gesetz eine derartige Untersagung nicht beeinhaltet, wäre trotzdem interessant zu wissen, in welchem Gesetz Buhrows Annahme als Fakt niedergeschrieben ist.
Des weiteren sind weder Rechte Dritter, Datenschutz noch Persönlichkeitsrechte tangiert. Sämtliche fremden Texte innerhalb der Beschwerden waren zuvor veröffentlicht und dürfen als Zitat übernommen werden. Herr Buhrow selbst kann als WDR-Intendant schwerlich "Dritter" sein. Fraglich ist, ob Herr Buhrow an einem offiziellen, nicht zur eigenen Veröffentlichung bestimmten Dokumentes ein eigenes Urheberrecht beanspruchen kann. Ich halte es für abwegig, dass etwa ein WDR-Mitarbeiter, der ein offizielles Schreiben verfasst, hieran ein Urheberrecht geltend machen kann. Zum einen sind solche Schreiben keine urheberrechtsfähigen Werke der Literatur und zum anderen läge die Wahrnehmungszuständigkeit unterstellter Urheberrecht beim Arbeitgeber WDR, so dass nicht von "Dritten" gesprochen werden kann. Allerding habe ich auch noch nicht nachgefragt, ob Herr Buhrow an seinem Antwortschreiben ein eigenes Urheberrecht beansprucht.
Es wäre schön, wenn Sie neben einer fachlichen Einschätzung der Lage eine offizielle Anfrage an die geeignete Stelle einbringen würden, deren Beantwortung mir und meinem Verein Rechtssicherheit verschaffen kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jeder Zeit zur Verfügung und bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Müller[/quote]
Antwort:
[quote][b]Betreff: AW: WDR schüchtert Kritiker ein[/b]
Im Prinzip: Weitermachen!
Wenn ich als Adressat eines Verwaltungsaktes gegen diesen Widerspruch erhebe, könnte ich einen folgenden ablehnenden Widerspruchsbescheid veröffentlichen, obwohl es sich auch nicht um ein öffentliches Verfahren handelt und es zudem um (allerdings die eigenen) subjektiven Rechte geht. Bei einer Programmbeschwerde geht es aber nicht einmal um subjektive Rechte, sondern es handelt sich um ein objektives Beanstandungsverfahren. Wessen Rechte sollten durch eine Veröffentlichung verletzt werden?
Aus § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz lässt sich sicher kein Veröffentlichungsverbot ableiten, und § 10 Abs. 4 WDR-Gesetz regelt die Veröffentlichungspflicht des WDR, ist also auch nicht einschlägig.
Der Hinweis auf die Achtung Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Datenschutz Dritter ist ebenso richtig wie banal: In einer Programmbeschwerde dürfen z.B. keine Unbeteiligten genannt oder Personen beleidigt werden. Sollte einmal eine Antwort von einem „Sachbearbeiter“ (und nicht vom Intendanten) kommen, sollte dessen Namen nicht veröffentlicht bzw. geschwärzt werden etc. Aber gegen die Veröffentlichung von sachlichen Beschwerden und der Dokumentation der Bescheide ist m.E. nichts einzuwenden.
Beste Grüße aus Düsseldorf
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
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Ich warte nun noch eine Stellungnahme aus dem Rundfunkrat des WDR ab und prüfe sämtliche bereits veröffentlichte Antwortschreiben auf mögliche problematische Inhalte, wie Telefonnummern oder Namen, sofern sie nicht vom Intendanten als Leiter und gesetzlichen Vertreter oder dessen Stellvertreterin stammen. Und dann werden sie wieder veröffentlicht.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.