Die Rechtsecke

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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß
Die Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten oder Internetzugang gehört zu denjenigen Merkmalen, die das Geschäftsmodell des Inhabers prägen und daher z.B. Gegenstand von Internetauftritten, Werbeprospekten und Bewertungen von Gästen im Internet sind. Aus diesen Gründen ist die Erhebung des zusätzlichen Beitrags vom Betriebsstätteninhaber verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit dieser seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern etc. zur Verfügung stellt.
http://www.bverwg.de/presse/pressemitte ... 2017&nr=66
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Rundfunkbeitrag: Das Prüfungsverfahren des Bundesverfassungsgerichts

Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe liegen nun die Stellungnahmen vor, die im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung des allgemeinen Rundfunkbeitrags unter anderem Regierungen, Sendeanstalten und Verbände dem Gericht übermitteln konnten. Am 15. November endete die Frist, bis zu der die Institutionen ihre Stellungnahmen dem obersten deutschen Gericht zusenden konnten. Der Erste Senat des BVerfG prüft seit einigen Monaten die staatsvertraglichen Regelungen zum Rundfunkbeitrag anhand von vier Verfassungsbeschwerden

http://www.medienkorrespondenz.de/polit ... ichts.html
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

BGH: Keine Geldentschädigung bei vorangegangener Ehrverletzung

In einer gerade veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 14.11.2017, Az.: VI ZR 534/15) zur Frage der Geldentschädigung bei ehrverletzendem/beleidigendem Verhalten, hat der BGH den Rechtsgedanken des § 199 StGB – nach dieser Vorschrift kann der Strafrichter im Falle von wechselseitigen Beleidigungen beide Täter für straffrei erklären, wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird – auch für das Zivilrecht herangezogen. Auch im Falle einer groben Beleidigung ist ein Ausgleich der daraus resultierenden Beeinträchtigung nicht geboten, wenn diese Beleidigung durch eine vorangegangene, ebenfalls schwerwiegende Kränkung/Ehrverletzung provoziert worden ist.

http://www.internet-law.de/2018/01/bgh- ... tzung.html
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Erfüllung des ORF-Auftrages zu anspruchsvoller Programmierung ist am Gesamtprogramm zu beurteilen

Die Medienbehörde KommAustria stellt fest, dass für die Beurteilung, ob der ORF seinem Auftrag zur anspruchsvollen Programmierung nachkommt, das Gesamtprogramm herangezogen werden muss.

Der ORF biete zu wenig anspruchsvolle Sendungen in seinen Hauptabendprogrammen ORF eins und ORF 2 und verstoße damit gegen das ORF-Gesetz, lautet zusammenfassend eine im August 2017 bei der Medienbehörde KommAustria eingebrachte Beschwerde von mehreren privaten Fernsehveranstaltern. Die Beschwerdeführer legten dazu eine Auswertung vor, in der sie über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren die Hauptabendsendungen der TV-Programme ORF eins und ORF 2 beobachtet hatten.

Die Beschwerdeführer verlangten von der Behörde ausdrücklich die Feststellung, der ORF habe in den Hauptabendprogrammen der von ihm veranstalteten Fernsehprogramme ORF eins und ORF 2 nicht „in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl” gestellt. Der damit angesprochene Wortlaut des § 4 Abs. 3 ORF-Gesetz erteilt dem öffentlich-rechtlichen Sender eine solche Auflage jedoch ausdrücklich für sein „Gesamtprogramm“, also einschließlich der TV-Programme ORF III und SPORT+, die von den Privatsendern aber außer Acht gelassen wurden.

https://www.rtr.at/de/pr/PI16022018Medien

Der (noch nicht rechtskräftige) Bescheid der KommAustria

https://www.rtr.at/de/m/KOA1122018001
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat entschieden: Die Wahl des SPD-Politikers Marc Jan Eumann zum Landesmedienchef in Rheinland-Pfalz war rechtens. Dabei verlief einiges doch sehr seltsam.

Das Gericht sieht in der Wahl und in deren Vorbereitung durch eine geheim tagende Findungskommission keinen Verstoß gegen Artikel 33, Absatz 2 Grundgesetz, der allen Bürgern gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt garantiert. Eine Ausschreibung des Postens des Landesmedienchefs sei nicht erforderlich, es obliege der Versammlung der LMK, dem Aufsichts- und Wahlgremium, die Wahl des Direktors nach Maßgabe des Landesmediengesetzes zu gestalten. Der Gesetzgeber gewähre ihr „eine weitgehende verfahrensrechtliche und inhaltliche Freiheit“. Anhaltspunkte für Verfahrensfehler lägen nicht vor.
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/m ... 72213.html

VG Neustadt, Kompa ./. LMK – Pressemitteilung
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat mit heutigem Beschluss nach zwei Monaten meinen Eilantrag abgelehnt. Herr Dr. Eumann darf sich daher vorläufig wieder gratulieren lassen.

Nach Rechtsauffassung des VG Neustadt soll Art. 33 Abs. 2 GG nicht einschlägig sein, weil die Wahl in der alleinigen Verantwortung des pluralistischen Gremiums, der LMK-Versammlung liege. Die Stärkung des demokratischen Elements lasse die Bedeutung des Art. 33 Abs. 2 GG zurücktreten.

In dem Beschluss sagt das Gericht also sinngemäß, dass die Beteiligten Narrenfreiheit hatten. Davon macht man offenbar auch reichlich Gebrauch. …. Während mir für meine Bewerbung künstliche Formalitäten in den Weg gelegt wurden, hatte Herr Dr. Eumann nicht einmal eine Bewerbung geschickt. In der Akte gibt es von ihm keinerlei Papiere, nicht einmal ein polizeiliches Führungszeugnis.
http://www.kanzleikompa.de/2018/02/28/v ... itteilung/
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Zu Gericht

BGH lässt Springer abblitzen: Bild muss Jörg Kachelmann 300.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Axel Springer muss für die Berichterstattung der Bild-Zeitung über Jörg Kachelmann und seinen Strafprozess das bereits verhängte Schmerzensgeld bezahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH), indem er eine Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen hat. Das Oberlandesgericht Köln hatte das Blatt zu einer Entschädigung von rund 300.000 Euro verurteilt. Springer will sich noch nicht geschlagen geben.

http://meedia.de/2018/04/14/bgh-laesst- ... ld-zahlen/

Axel Springer ist mit dem Versuch gescheitert, die Schmerzensgeld-Höhe im Fall Jörg Kachelmann zu begrenzen. Zuerst hat die "Emder Zeitung" darüber berichtet, dass nach Ansicht des BGH der Verlag in seiner Berichterstattung über den Prozess Persönlichkeitsrechte des Moderators verletzt habe. Zwar sind es längst keine 2,25 Mill. Euro mehr, die ganz am Anfang gegen Axel Springer gefordert wurden. Laut "Emder Zeitung" (Chefredakteur: Stefan Bergmann) sollen es fast 300.000 Euro sein, die das Berliner Medienhaus (an der Spitze: Zeitungsverleger-Präsident Mathias Döpfner) nunmehr an Kachelmann zahlen muss.

https://kress.de/news/detail/beitrag/14 ... tshof.html
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Die DSGVO bürdet zahllosen Menschen umfangreiche bürokratische Pflichten auf und schafft Rechtsunsicherheit. Doch vor was schützt sie uns eigentlich?

https://t3n.de/news/rant-dsgvo-datensch ... r-1078247/
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

OVG hebt im Prozess gegen Verfassungsschutz das IFG und Bundesarchivgesetz auf

Info von der Journalistin und Dokumentarfilmerin Gaby Weber
Hallo an Alle,

am 15. Mai war vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Verhandlung in zweiter Instanz gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wegen meines Antrages auf Einsicht in alle Akten zwischen 1975 bis 83, die sich auf die Militärdiktatur in Argentinien (also auch auf die Solidaritätsgruppen hier) beziehen.

Das BfV argumentiert, dass es nicht ein einziges Blatt dazu herausgeben könne, da es nicht in der Lage sei, dieses Material bei sich im Hause zu finden. Es gebe zwar noch Akten und eine Million Karteikarten, die seien aber nicht digitalisiert und es sei ein „unzumutbarer Verwaltungsaufwand“, dieses Material zu sichten.

In Münster wurde dann erst mal darüber verhandelt, welche Nachrichtenerfassungssysteme das BfV besitzt: das war in den siebzigern NADIS, ab 1984 REGA (schon elektronisch), ab 1996 IBICUS und 2004 kam DOMUS. Die letzte Karteikarte sei 1991 ausgefüllt worden, meinte der Oberregierungsrat Wüst, seit 1983 im Amt.

Es gebe ausserdem eine Excel-Datei über die „unabgeschlossenen Verfahren“ (Start 2000), und einen Aktenplan (seit 1958, VS-Vertraulich). Daneben gebe es noch einen „Einsender-Index“, so die Dame Cordes von der Rechtsabteilung, darin seien die Mitteilungen befreundeter Dienste bzw Behörden gesammelt. Cordes: „Wir haben kein System“ und „Wir sind kein Archiv“.

Nachdem sie sich dies angehört hatten, schlugen die Richter einen Vergleich vor (dann ersparen sie sich nämlich die Arbeit, ein Urteil schreiben zu müssen): Das BfV solle nochmal im Aktenplan und im Einsenderindex nachschauen, ob dort etwas zu Argentinien läge.
Vielleicht habe ich ja Glück, wenn nicht, sei damit aber das Verfahren vorbei. Sie meinten, mit einem „Vertrauens-Vorschuss“ für den Verfassungsschutz käme ich am schnellsten ans Ziel …

Ich habe erklärt, dass ich dem BfV keinesfalls vertrauen würde. Es sei unglaubwürdig, dass es über diese 8 Jahre kein einziges Papier gefunden haben will, weder zu den deutschen Verschwundenen Käsemann und Zieschank, noch zu dem von Guerilleros entführten Mercedes-Manager Metz noch zur Solidaritätsbewegung in Deutschland.

Ich habe auch darauf hingewiesen, dass im Falle Adolf Eichmanns das BfV sehr wohl in der Lage gewesen war, mir einen kompletten Aktenordner mit ca. 500 Seiten über das argentinische Nazi-Exil um Eichmann herum zu geben (liegt jetzt im Bundesarchiv), wobei der Fall ja spätestens 1962 mit dem Aufhängen des Nazis abgeschlossen war und an das Bundesarchiv hätte übergeben werden müssen. Es geht also, wenn der politische Wille da ist. Ausserdem habe das Amt auch eine Historiker-Kommission ins Archiv gelassen zwecks des Verfassens eines Berichtes über die Beschäftigung von Nazis im Amt – geht also doch!

Mein Anwalt Raphael Thomas, der zusammen mit Rauna Bindewald wirklich großartig aufgetreten ist, hat daraufhin formell die Hinzuziehung des Aktenplans und des Einsender-Indexes beantragt sowie die Auskunft, welche BfV-Mitarbeiter damals an der Botschaft in Buenos Aires tätig waren. Ggfs. sollten diese neuen Dokumente dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vorgelegt werden.

Nach einer kurzen Pause beschied das Gericht, alle Anträge abzulehnen, da sie „unerheblich“ seien. Also, zuerst machen sie einen Vergleichsvorschlag auf genau dieser Grundlage, und dann lehnen sie die Vorlage der Such-Systeme als unerheblich ab. Das ist schon ziemlich dreist.

Am Ende wurde die Klage abgewiesen (schriftliche Begründung folgt später) und Revision nicht zugelassen. Letzteres ist nochmal dreister, weil sie während der Verhandlung meinten, es gebe noch offene Rechtsfragen.

Mit diesem Spruch wird praktisch der gesetzliche Anspruch von Journalisten, Forschern und Bürgern außer Kraft gesetzt: es reicht, dass die befragte Behörde sagt: wir wissen nicht, was wir haben und haben auch nicht vor, für Sie bei uns nachzuschauen, weil wir keinen Bock auf Arbeit haben.

Wir werden jetzt auf Zulassung der Revision beim BVerwG klagen, und wenn das abgelehnt wird, dann gehen wir wieder nach Karlsruhe zum Verfassungsgericht.

Das ist Dunkel-Deutschland!

Herzliche Grüße an Euch und vielen Dank, mich bis hierher unterstützt zu haben. Bitte verbreitet das, wenn Ihr könnt über Eure Netze.

Gaby Weber
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Maren hat geschrieben:Die DSGVO bürdet zahllosen Menschen umfangreiche bürokratische Pflichten auf und schafft Rechtsunsicherheit. Doch vor was schützt sie uns eigentlich?

https://t3n.de/news/rant-dsgvo-datensch ... r-1078247/
Am 25. Mai tritt mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine neue EU-Richtlinie des Datenschutzes in Kraft. Längst haben sich Sorgen breit gemacht: Online-Gewerbetreibende, Website-Betreiber, Fotografen, Newsletter-Versender und Blogger fürchten Einschränkungen, Aufwände oder sehen gar ihr Geschäftsmodell gefährdet. Was es zukünftig zu beachten gilt, hat Juristin Anja Neubauer in einem Gastbeitrag aufgeschrieben.
http://meedia.de/2018/05/24/was-sie-sch ... n-trauten/
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Maren
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Digitale Konten werden vererbt wie Briefe

Beitrag von Maren »

Digitale Konten werden vererbt wie Briefe

Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben. (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17)

“Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.”

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=115

(Mehr dazu unter: Zu Gericht)
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Maren
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Was aus dem BVG-Urteil folgt

Beitrag von Maren »

Was aus dem BVG-Urteil folgt

Jörg Uckrow: Damit erweitert sich das Feld staatsvertraglich pflichtig zu erfüllender Aufgaben um einen weiteren Bereich neben der anstehenden Umsetzung der novellierten AVMD-Richtlinie.25 Die Fristen für diese Aufgabenerfüllungen dürften zeitlich weitgehend parallel laufen, da für die Umsetzung der AVMD-Novelle ein Zeitraum von 21 Monaten ab Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, mit der im 2. Halbjahr 2018 zu rechnen ist, avisiert ist. In Bezug auf diese Umsetzung erweisen sich namentlich die Regelungen zu Videoplattformdiensten mit dem dort vorgesehenen ambitionierten Ansatz einer Verknüpfung von Selbst- und Koregulierungsmöglichkeiten als Feld fehlender Selbstverständlichkeit.

Offen ist zudem, wann mit einem Medienstaatsvertrag zur Umsetzung der Beratungsergebnisse in Sachen Rundfunkbegriff, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre zu rechnen ist. Die Entscheidung des BVerfG gibt hier, wie dargestellt, ggf. Anlass zur kritischen Reflexion der bisherigen Ergebnisse.

Die Nachjustierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist im schließlich bereits deshalb keine Petitesse, weil zum einen unterschiedliche Modelle zur Umsetzung der Erfordernisse aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG in Bezug auf die Behandlung von Zweitwohnungen im Lichte des Urteils des BVerfG vorstellbar sind, zum zweiten klärungsbedürftig ist, ob und ggf. in welchem Umfang Beitragsausfälle auf der Grundlage dieser Modelle akzeptabel erscheinen und zum dritten eine Verknüpfung dieses Themenfeldes sowohl mit Fragen der Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch mit Fragen der zukünftigen Beitragshöhe nicht ausgeschlossen werden kann.

In einer Gesamtschau wird damit deutlich, dass die deutsche Medienpolitik in den nächsten zwei Jahren vor einer in Menge wie Komplexität bislang kaum bewältigten und mit dem vorhandenen verwaltungsmäßigen Unterbau kaum bewältigbaren Fülle von Hausaufgaben steht.

https://emr-sb.de/wp-content/uploads/20 ... 180718.pdf
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

EUGH-Generalanwalt verkündet am 16.9.2018 seine Position zum Rundfunkbeitrag in Deutschland

Das Landgericht Tübingen will von ihm wissen, ob es "mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar [ist], wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits der EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des Senders nicht interessiert sind."

Eine Anhörung dazu hatte am 4.7.2018 stattgefunden.

https://www.heise.de/tp/features/Bundes ... 21715.html
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Wikipedia-Urteil

Beitrag von Maren »

Wikipedia muss sich als journalistisches Medium behandeln lassen, sagt das Landgericht Berlin. Die Plattform habe sicherzustellen, dass von ihren Autoren presserechtliche Sorgfaltsmaßstäbe eingehalten würden. Anderenfalls müsse man korrigieren.

Der juristische Streit darum, welche Verantwortung das Online-Lexikon Wikipedia für seine Einträge hat, ist um ein interessantes Kapital reicher. Wie nun bekannt wurde, war im August ein Karlsruher Informatik-Professor mit einer Unterlassungsklage gegen die Betreiberin vor dem Landgericht (LG) Berlin erfolgreich, weil sein Eintrag unrichtige Tatsachenbehauptungen enthielt (Urt. v. 28.08.2018, Az. 27 O 12/17). In dem Urteil kam das Gericht zu dem Schluss, Wikipedia-Autoren müssten die gleichen Sorgfaltspflichten beachten, wie Journalisten. Geschehe das nicht, müsse der Eintrag korrigiert werden.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... erlassung/
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Strafanzeige gegen den WDR-Mitarbeiter wegen Volksverhetzung

Beitrag von Maren »

Rechtsanwalt Wilfried Schmitz stellt Strafanzeige gegen den WDR-Mitarbeiter Danny Hollek wegen Volksverhetzung i.S. des § 130 StGB
Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorbezeichneten Angelegenheit erstatte ich hiermit Strafanzeige und stelle ich hiermit Strafantrag

gegen

Danny Hollek, Mitarbeiter der WDR Köln,

wegen des Tatverdachts der Volksverhetzung, Beleidigung und der Verleumdung sowie aller anderen in Betracht kommenden Straftatbestände.

Begründung:

Wie mittlerweile allgemein bekannt ist, hat der öffentlich-rechtliche WDR kürzlich seinen WDR Kinderchor Dortmund eine von ihm umgedichtete Version des Liedes „Unsere Oma fährt im Hühnerstall Motorrad“ und dabei u.a. den Vers „Oma ist `ne alte Umweltsau“ singen lassen und damit unsere „Omas“ bzw. unsere Großeltern auf schäbige Weise öffentlich diffamiert. Die öffentliche Empörung über dieses Lied war gewaltig.

Die ganze Chronologie der Ereignisse wird auf zahlreichen Webseiten dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier auf folgenden Link von t-online.de verwiesen: https://www.t-online.de/unterhaltung/tv ... s-wdr.html

Die Reaktion des hier beschuldigten Mitarbeiters des öffentlich-rechtlichen zwangsgebührenfinanzierten WDR auf die öffentliche Empörung bestand also darin, dass er über seinen Twitter-Account „Danny Holleck@dannytastisch“ am 29.12.2019 pauschal die Menschenwürde und den Achtungsanspruch aller „Omas“ – womit er auf Grund des Kontextes eindeutig und offensichtlich alle Großeltern deutscher Abstammung in Bezug nehmen wollte – mit der Bezeichnung „Nazi-Sau“ angegriffen und damit kumulativ beschimpft, böswillig verächtlich gemacht und verleumdet“ hat, gerade so, als hätte der WDR den öffentlichen Frieden mit seinem vorgenannten Lied nicht schon genug nachhaltig gestört.

Den diesbezüglichen Twitter-Text des Beschuldigten finden Sie im vorgenannten Link und können Sie auch unter anderen Links immer noch problemlos im Web aufrufen: https://twitter.com/dannytastisch/statu ... 3729451008

Der Straftatbestand der Volksverhetzung wird in § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wie folgt definiert (Zitat):

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b) …

c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

…. (Zitat Ende)
Zum vollständgen Text hier entlang...
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Ein Wikipedia-Autor namens „Feliks“, dem die sonst so argwöhnischen Admins auffällig freie Hand bei der Diskreditierung von Politikern, Aktivisten und Publizisten lassen, wenn diese nicht seine politisch-religiöse Auffassung etwa zum Nahost-Konflikt teilen, war vorletzten Herbst enttarnt worden. Feliks bemühte in neureicher Manier eine renommierte Hamburger Anwaltskanzlei, die unter Heranziehung etlicher branchüblicher Tricks den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beantragte, um das YouTube-Video über Feliks zu attackieren.

Nunmehr hat das OLG Hamburg geurteilt, dass der Antrag jedenfalls erstinstanzlich gänzlich unbegründet war. Feliks muss also erstinstanzlich die gesamten Kosten tragen, was bei einem ursprünglichen Streitwert von 216.000,- € gegen ursprünglich drei Gegner schon ein teurer Spaß ist.

https://kanzleikompa.de/2020/03/05/olg- ... wikipedia/
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Die erste Juristin im Land zieht wegen der Grundrechtseinschänkungen durch die Corona-Maßnahmen vor das Bundesverfassungsgericht — weitere werden folgen.

Mit einer Verfassungsklage will die Heidelberger Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner gegen die offiziellen Maßnahmen vorgehen, die das öffentliche Leben beschränken.

Diese verletzen laut der Anwältin massiv die Grundrechte der Bundesbürger, weshalb sie bis vor das Bundesverfassungsgericht gehen will.
„Die Maßnahmen der Bundes- und Landesregierung sind eklatant verfassungswidrig und verletzen in bisher nie gekanntem Ausmaß eine Vielzahl von Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland.“


Das hat die Rechtsanwältin Beate Bahner am Freitag erklärt. Die Fachanwältin für Medizinrecht aus Heidelberg hat deshalb nach eigenen Angaben eine Normenkontrollklage gegen die CoronaVerordnung von Baden-Württemberg angekündigt. Sie wolle notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gehen. Bahner sieht alle Corona-Verordnungen der 16 Bundesländer als verfassungswidrig an, wie sie in einer Pressemitteilung erklärt:
„Insbesondere sind diese Maßnahmen nicht durch das Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt, welches erst vor wenigen Tagen in Windeseile überarbeitet wurde. Wochenlange Ausgehbeschränkungen und Kontaktverbote auf Basis der düstersten Modellszenarien (ohne Berücksichtigung sachlich-kritischer Expertenmeinungen) sowie die vollständige Schließung von Unternehmen und Geschäften ohne jedweden Nachweis einer Infektionsgefahr durch diese Geschäfte und Unternehmen sind grob verfassungswidrig.“
Risikogruppen besser schützen Die Infektion durch das neue Virus Sars-Cov 2 und die von ihm laut WHO ausgelöste Krankheit Covid-19 stellen laut Bahner „keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit“ dar. Das werde durch die vorliegenden Zahlen und Statistiken belegt. Diese würden zeigen, „dass die Corona-Infektion bei mehr als 95 Prozent der Bevölkerung harmlos verläuft (oder vermutlich sogar bereits verlaufen ist)“. Die Fachwältin hebt hervor, das stattdessen die Risikogruppen wie Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen (ca. 4,5 Prozent der Bevölkerung) beachtet werden müssten:
„Diese Menschen sind durch geeignete Maßnahmen sowohl der Regierung als auch der Risikogruppen selbst zu schützen: Etwa durch Schleusen vor den Altenheimen, durch Aufklärung der Übertragungswege (nur durch Tröpfcheninfektion), durch Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen sowie insbesondere durch eigenverantwortliche Schutzmaßnahmen dieser gefährdeten Menschen selbst in den Wochen der Epidemie.“
Quelle: https://kenfm.de/tagesdosis-6-4-2020-ek ... ngswidrig/
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Am 27.4.2020 hat der Rechtsanwalt Wilfried Schmitz gegen die Regelung der Verordnung des Landes NRW, die die Pflicht zum Tragen einer Maske bzw. Mund-Nase-Bedeckung eingeführt hat, ein Normenkontrollverfahren eingeleitet

Schriftsatz: https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmi ... Cnster.pdf

Anlage: https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmi ... chrift.pdf
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Klage gegen RKI

Beitrag von Maren »

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Jessica Hamed, Stromberger Straße 2, 55545 Bad Kreuznach
g e g e n
Robert Koch-Institut, Nordufer 20, 13353 Berlin, vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Lothar H. Wieler oder dem Vertreter im Amt, ebenda

- Antragsgegner -
wegen: öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch wird unter Verweis auf die beigefügte Kopie der Anwaltsvollmacht angezeigt, dass die Antragstellerin von der Unterzeichnerin vertreten wird.

Namens und im Auftrag der Antragstellerin wird beantragt,

1. dem Antragsgegner zu untersagen, bei sinkender bzw. gleichbleibender SARS-CoV-2-Positivenquote wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Entwicklung sei (sehr) beunruhigend,

2. dem Antragsgegner zu untersagen, bei einer Positivenrate von einem derart niedrigen Wert wie rund 1%, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Entwicklung sei (sehr) beunruhigend,

3. dem Antragsgegner zu untersagen, bei Zusammenfassungen einzig die absolute Anzahl der positiven SARS-CoV-2-Tests darzustellen bzw. darauf basierend die kumulativen Fallzahlen oder die Inzidenz ohne Nennung der Positivenquote und des starken Einflussfaktors eines bedeutsamen Testanstieges auf die absoluten Zahlen,

4. den Antragsgegner zu verpflichten, die unter 1. genannten Behauptungen in seinen täglichen Lageberichten zu COVID-19 vom 25. bis einschließlich 28.08.2020 zu widerrufen und in der Weise richtigzustellen, in der er die Behauptungen verbreitet hat und

5. dem Antragsgegner die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Antrag_JH_DP_teilanonymVerfoeff.pdf
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Sebastian Kluckert, Professor für Öffentliches Recht an der Bergischen Universität Wuppertal, reflektiert kürzlich in seinem Aufsatz „Infektionsschutzmaßnahmen in der Schnittmenge von Verwaltungsanordnung und Gesetzesbefehl“ das neue Infektionsschutzgesetz insbesondere auf die Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes kritisch.

https://verfassungsblog.de/infektionssc ... zesbefehl/
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Re: Die Rechtsecke

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Stellungnahme zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drucks. 19/28444) von Prof. Dr. Kingreen, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht an der Universität Regensburg:

https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... G-data.pdf
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Rechtsanwalt Wilfried Schmitz aus dem Kreis Heinsberg, hat sich in den letzten 5 - 6 Jahre sehr intensiv mit Rundfunkgebührensachen befasst, da er die Aufklärung der Bevölkerung zu den wahren Zuständen in den öffentlich-rechtlichen Medien für äußerst wichtig gehalten hat. Aller jur. Protest gegen das systematische Versagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender hat nicht verhindern können, dass die Kontrolle über die Berichterstattung immer weiter ausgebaut wurde.

Zudem hat RA Wilfried Schmitz in den letzten 2 1/2 Jahren wiederholt das totale Versagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit erlebt. Von daher hat er das Kapitel "Rundfunkgebühren" für bis auf Weiteres abgeschlossen. Es ist längst alles gesagt. Und es ist Zeit den Fokus neu auszurichten. Er bittet also um Ihr Verständnis und bittet darum, von weiteren Anfragen zu Mandanten mit Bezug zu Rundfunkgebühren abzusehen.
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Maren
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ARD-Faktenchecker erfinden selber ein Zitat und beharren darauf

Beitrag von Maren »

Die ARD-Faktenchecker gaben den Fehler weder zu noch entschuldigten sie sich. Vielmehr musste ein Gericht den Faktencheckern die Leviten lesen. Die ARD-Faktenfinder hatten Julian Reichelt vom Youtube-Kanal «Achtung, Reichelt!» vorgeworfen, er stehe in der «Nähe zur verschwörungsideologischen Szene» und habe behauptet, die Grünen wollten eine «Klimadiktatur» errichten.

"Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs schützt das Recht am eigenen Wort als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Einzelnen davor, dass ihm Äusserungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat (BGH, Urt. V. 21.6.2011 – VI ZR 262/09. NJW 2011, 3516 Rn 11)"

«Der unvoreingenommene und verständige Leser versteht die beanstandete Passage dahin, dass ein Zitat wiedergegeben wird.»

Quelle: https://www.infosperber.ch/freiheit-rec ... en-darauf/

Anmerkung: Dieser Fall wird nicht als Sympathiebekundung für Herrn Reichelt dokumentiert, sondern als nützlicher Präzedenzfall für die eigene Arbeit.
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Maren
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Urteil zum Rundfunkbeitrag: Kritik an ARD & Co. befreit nicht von Beitragspflicht

Beitrag von Maren »

Urteil zum Rundfunkbeitrag: Kritik an ARD & Co. befreit nicht von Beitragspflicht

Klägerin monierte „mangelnde Meinungsvielfalt“ bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Subjektive Kritik an der Qualität und Meinungsvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befreit einem Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zufolge nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung. Das geht aus einer am Dienstag veröffentlichten Urteilsbegründung des Münchner Gerichts hervor. Der Rundfunkbeitrag werde „ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben“, erklärte dieses unter Verweis auf die entsprechende einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. (Az.7 BV 22.2642)

Darüber hinaus schütze die im Grundgesetz garantierte Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dessen „institutionelle Unabhängigkeit“ und die Sender „vor der Einflussnahme Außenstehender“, betonte das oberste bayerische Verwaltungsgericht.

https://www.tagesspiegel.de/kultur/urte ... 44421.html

Das Urteil erging nach Gerichtsangaben bereits am 17. Juli, allerdings wurde erst jetzt die schriftliche Begründung veröffentlicht. Eine Revision ließ der Verwaltungsgerichtshof nicht zu. Dagegen kann die unterlegene Klägerin aber noch mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vorgehen.

https://www.tagesspiegel.de/kultur/urte ... 44421.html

Zum Urteil:

Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies der BayVGH nunmehr zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen

https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/ ... g_2023.pdf
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Maren
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Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses - sittenwidriges Ruhegehalt - außerordentliche Kündigung - ÖRR

Beitrag von Maren »

Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses - sittenwidriges Ruhegehalt - außerordentliche Kündigung - öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (20.09.2023)

Orientierungssatz

1. Wird durch die Regelungen zum Ruhegehalt einer juristischen Direktorin bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Ruhegehalts und der Gegenleistung der Direktorin begründet, sind die geregelten Versorgungsregelungen

nach § 138 Abs 1 BGB sittenwidrig, was insgesamt zur Nichtigkeit des zugrundeliegenden Dienstvertrags führt.(Rn.150)

2. Eine verwerfliche Gesinnung für die Annahme einer Sittenwidrigkeit ist nicht zwingend. § 138 BGB dient nicht dazu, als bedenklich angesehene Gesinnungen zu unterdrücken, sondern anstößig erscheinende Rechtsgeschäfte zu unterbinden.(Rn.167)

3. Einen Arbeitnehmer übermäßig begünstigende Regelungen zum Ruhegehalt können auch deshalb keinen Bestand haben, wenn sie in erheblichem Maße Allgemeininteressen und den zum Schutz von Beitragszahlern getroffenen Regelungen des Staatsvertrages zuwiderlaufen.(Rn.168)

4. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs 1 BGB wegen der schuldhaften Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht durch Missachtung der Bestimmungen des Staatsvertrags sowie der Geschäftsordnung einer öffentlich-rechtlichen

Rundfunkanstalt(Rn.175) (Rn.179) sowie durch Gewährung einer nicht gerechtfertigten Zulage auf eigene Initiative.(Rn.203)

https://openjur.de/u/2475262.html
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Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit – ein Auslaufmodell?

Beitrag von Maren »

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit – ein Auslaufmodell?
Kommentar von Dr. Manfred Kölsch

Der Digital Services Act (DSA) tritt am 17.2.2024 in vollem Umfang als EU-Verordnung 2022/2065 in Deutschland in Kraft. An der öffentlichen Wahrnehmung vorbei soll vorher noch durch den Bundestag das den DSA konkretisierende Digitale Dienste Gesetz (DDG) beschlossen werden.

Diese Gesetzgebung über digitale Dienste ist ein trojanisches Pferd: Es trägt eine Fassade zur Schau, die demokratischen Grundsätze zu achten. So verkündet die EU-Kommission, mit dem DSA sollen „strenge Regeln zur Wahrung europäischer Werte“ festgeschrieben werden.

Weiterlesen: https://netzwerkkrista.de/2024/01/16/meinungsfreiheit-ein-auslaufmodell/
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