Ein, uns namentlich bekannter "TV+Radio-Gebührenzahler", befindet sich laut seiner Schilderung im Kalenderjahr gut vier Monate im Ausland und kann das Angebot der öffentlich-rechtlichen Medienanstalten nur etwa 8 Monate in Deutschland nutzen. Die restlichen 4 Monate empfängt er im Ausland nur Fragmente des Programms. Das gilt insbesondere für Fussballübertragungen.
Entweder bleibt der Bildschirm gleich schwarz oder es wird daraufhingewiesen, dass rechtliche Fragen die Übertragung verbieten. Dieser Zustand ist für den Nutzer nicht nachvollziehbar und er wünscht die Schaffung entsprechender rechtlicher Voraussetzungen.
Zitat: "Es ist doch wohl ein Scherz, dass ich zum Beispiel in den USA ca. 40 USD aufwenden muss, um über einen privaten Provider ein CL Spiel über die ARD zu empfangen. Wenn ich schon die TV Steuer in Deutschland entrichten muss, dann habe ich auch Anrecht auf das volle Programm. Egal wo, auch im Ausland. Ich kenne keine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und mir, die irgendwelche Programmeinschränkungen vorsieht. Falls keine ich von Ihnen keine befriedigende Antwort erhalte, werde ich während meiner Auslandsaufenthalte die TV Gebühr bis zu eine einvernehmlichen Regelung einbehalten."
Die Fragen wurden sowohl an ARD als auch an das ZDF gerichtet. Die ARD antwortete wie folgt:
Worauf wiederum der Beschwerdeführer antworte:Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihr Interesse am Ersten Deutschen Fernsehen.
Auch wir sind über die Verwendungseinschränkungen nicht glücklich. Hier sind wir an Vorgaben von Urhebern oder Lizenzinhabern gebunden, weshalb manche Fernsehinhalte nicht im Internet gezeigt werden dürfen.
Dies betrifft nicht nur das Erste, sondern alle Rundfunkanstalten der Welt gleichermaßen, die Videos im Internet bereitstellen. An jedem Fernsehprogramm ist eine Vielzahl von Rechteinhaber beteiligt, z. B. Autoren, Redakteure, Moderatoren, Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Grafiker, Musiker, Komponisten und viele mehr. Mit all diesen Beteiligten müssen die Sender Übereinkommen treffen, die die Nutzung der Inhalte regeln.
Juristisch muss hier zwischen Fernseh- und Onlinenutzungsrechten unterschieden werden. Telemedien-Angebote wie unsere Mediathek enthalten Audio- und Video-Clips, die zum Abruf bereit stehen. Im Gegensatz zum Rundfunk handelt es sich demnach um einen nicht-linearen Dienst, zudem können die Clips mehrfach abgerufen werden. Deshalb setzt eine Bereitstellung von Fernsehinhalten im Internet die Bereitstellung zusätzlicher Rechte durch die Rechteinhaber voraus.
Das Erste bemüht sich darum, dass für alle online bereitgestellten Inhalte auch die entsprechenden Nutzungsrechte vorliegen. Es kommt allerdings vor, dass dies nicht möglich ist, z. B. weil die Nutzungserlaubnis von den Rechteinhabern exklusiv an andere Medien vergeben wurden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Bilder von Sportveranstaltungen ausgeblendet werden. Im manchen Fällen möchte ein Teil der Rechteinhaber nicht, dass die Inhalte im Internet bereitgestellt werden oder schränkt dies auf Länder ein. Auch dann müssen die entsprechenden Passagen ausgeblendet werden oder durch ein Geoblocking auf den exklusiven Abruf in Deutschland begrenzt werden. Teilweise kommt es auch vor, dass an gewissen Inhalten generell keine Onlinerechte erworben werden können. Dies kann z. B. bei historischen Aufnahmen/Archivbildern der Fall sein.
Wir bedauern es, dass die Rahmenbedingungen es nicht zulassen, ausnahmslos alle Fernsehbilder auch im Internet zu zeigen und dies zudem weltweit.
Im Vergleich zu beispielsweise us-amerikanischen Rundfunkanstalten bieten wir übrigens deutlich mehr unserer Inhalte im Web auch zum Abruf im Ausland an. Wir stellen stets das maximal Mögliche ins Netz. Über Recht und Gesetz können wir uns jedoch nicht hinweg setzen. Daher wird es auch weiter Unterschiede geben, was Sie im Fernsehen in Deutschland und was im Internet sehen können.
Die Rundfunkbeitragspflicht gilt übrigens nur für Haushalte in Deutschland und ist vom Gesetzgeber unabhängig davon eingerichtet worden, ob und wie oft man Inhalte von ARD, ZDF und DeutschlandRadio nutzt. Eine längere Abstinenz vom Fernsehprogramm oder ein Auslandsaufenthalt führen somit nicht zu einer Beitragsreduktion.
Wenn Sie Ihren Haushalt ausschließlich im Ausland haben, besteht keine Rundfunkbeitragspflicht mehr in Deutschland – jedoch auch kein Recht auf deutsche Programmangebote im Ausland.
Mit freundlichen Grüßen
Darauf die ARD:Sehr geehrte Frau ...,
besten Dank für Ihre so schnelle Antwort.
Was den Umgang mit Urhebern und Lizenzinhabern bei Ihnen angeht, so haben Sie in Ihren Anstalten bestimmt sehr gute Mitarbeiter und Kollegen, die im Sinne der Zuseher aktiv sind. Ich glaube aber, dass das von mir angesprochene
Problem kein juristisches ist, sondern mehr im IT Bereich liegt. Bestimmte Fernsehinhalte müssten auch nicht für Jedermann im Internet zugänglich sein, sondern nur an einen Empfänger gerichtet werden. Gleich wo die Sendung empfangen wird.
Es gibt hervorragende Beispiele anderer Medien, wo das vorzüglich klappt. Warum nicht bei der ARD? Es gibt PINs, Zugangscodes usw. Vielleicht sollten Sie diese Fragen in einer Ihrer nächsten Sitzungen thematisieren, wobei Ihre Ideenmanager oder Beauftragte für das Vorschlagswesen Sie mit unterstützen könnten.
Ich freue mich auf Ihre Antwort
Freundliche Grüße aus den USA
Sehr geehrter Herr ...,
sie können sicher sein, dass alles juristisch und technisch Mögliche ausgereizt wird.
Zugangscodes, IP-Abfragen oder Ähnliches bieten heutzutage keinerlei Sicherheiten vor Missbrauch, so dass Urheber/Lizenzgeber solche Möglichkeiten nicht als akzeptabel einstufen. Dies muss respektiert werden.
Unser Auftrag liegt bei Programmangeboten für die deutschen Haushalte, die dafür Rundfunkbeiträge entrichten müssen. Das gleiche Angebot im Ausland bereit zu stellen ist technisch und rechtlich über TV und Internet nicht möglich.
Wer sich im Ausland aufhält, muss sich bewusst sein, dass dort einiges Gewohntes aus Deutschland fehlt. Dies kann je nach Bedürfnis positiv oder negativ sein. Dafür findet man im Ausland wiederum Dinge vor, auf die man in Deutschland keinen Zugriff hat. Rundfunkangebote sind hier nur eine von vielen Bereichen des lebens.
Wir bieten das maximal Mögliche online an und können uns damit im internationalen Vergleich mehr als sehen lassen. Versuchen Sie doch einmal in Deutschland legal us-amerikanisches, italienisches oder britisches Fernsehen online zu sehen... Viele Sender blocken ihr gesamtes Programm ausnahmslos und sparen sich damit die einzelnen juristischen Verhandlungen. Die ARD tut dies nicht, kann sich aber nicht darüber hinweg setzen, wenn Urheber bzw. Lizenzgeber den Onlineabruf generell oder für das Ausland einschränken.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den ausführlichen Informationen deutlich machen konnten, dass Das Erste hier nicht nur nach seinen eigenen Wünschen agieren kann.
Ihre Kritik wurde selbstverständlich bereits für die Programmverantwortlichen protokolliert.
Mit freundlichem Gruß verbleibt