Stellungnahme zur Anhörung anlässlich der Novellierung des ZDF-Staatsvertrages

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Maren
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Stellungnahme zur Anhörung anlässlich der Novellierung des ZDF-Staatsvertrages

Beitrag von Maren »

Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Bevollmächtigte des Landes beim Bund und für Europa,
für Medien und Digitales
Staatssekretärin Jacqueline Kraege
Postfach 3880
55028 Mainz


Stellungnahme zur Anhörung anlässlich der Novellierung des ZDF-Staatsvertrages

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Ständige Publikumskonferenz der öffentlich rechtlichen Medien e.V. nimmt wie folgt Stellung zur Neufassung des ZDF-Staatsvertrages:

Das Bundesverfassungsgericht hat den ZDF-Staatsvertrag vor allem wegen zu großer Staatsnähe für verfassungswidrig erklärt. Eine Forderung nach Reduzierung der Sitze war im Urteil nicht enthalten. Der neue Entwurf des Rundfunkstaatsvertrages sieht leider keine signifikanten Änderungen in Richtung der grundgesetzlichen Vorgaben eines staatsfernen Rundfunks vor.

Wir schließen uns in weiten Teilen der abweichenden Meinung von Verfassungsrichter Paulus an, der die Nichterfüllung des Versprechens eines staatsfernen Rundfunks und Fernsehens konstatiert.

Eine Drittelquote, welche staatliche und „staatsnahe“ Vertreter umfasst, ist für die Gewährleistung der Vielfalt im Zweiten Deutschen Fernsehen nicht ausreichend, um den grundgesetzlichen Vorgaben eines staatsfernen Rundfunks zu entsprechen. Die weitgehende Freiheit der Aufsichtsgremien von Vertretern des Staates ist erforderlich, um die Kontrollorgane des ZDF von staatlichem Einfluss zu emanzipieren.

Das gilt vor allem für Freiheit von Mitgliedern der Exekutive. Demokratisch gewählte Volksvertreter sind Vermittler zwischen Staat und den Bürgern (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) und sollten in begrenzter Zahl - nicht nach Proporz - im Fernseh- und Verwaltungsrat vertreten sein.

Den Grundpfeilern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nämlich Staatsfreiheit, Programmautonomie sowie Vielfalts-, Neutralitäts- und Ausgewogenheitsverpflichtung entspricht der vorliegende Entwurf im Bereich der Gremienaufsicht nicht.
Fußnote: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 00111.html Punkte 115 - 135

Unsere Änderungs- und Ergänzungsempfehlungen im Einzelnen:

1.)

§5 (2) Ergänzung:
sowie das Angebot von interkulturellen und transkulturellen Programmangeboten ist auszubauen.

Gewünschte Fassung:
(2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen, sowie das Angebot von interkulturellen und transkulturellen Programmangeboten ist auszubauen.

Begründung:
Durch vermehrten Austausch und mediale Darstellung gewachsener unterschiedlicher Lebensweisen, Wertehaltungen und Weltanschauungen werden neue Formen kultureller Verbindungen entwickelt, die einer drohenden Spaltung der Gesellschaft entgegenwirken und dem veränderten Bildungs- und Informationsauftrag Genüge tun. Der Zusammenhalt der Bevölkerung wird somit gestärkt und Ressentiments vorgebeugt.

2.)

§6 (1) Ergänzung 1:
Die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote sind zu garantieren.

§6 (3) Ergänzung 2:
Bei Kriegs- und Krisenberichterstattung ist eine Instrumentalisierung, die offene Parteinahme sowie das schüren von Ressentiments seitens der Korrespondenten auszuschließen. Es sind alle verfügbaren Quellen zu berücksichtigen. Herkunft sowie Zweifel an der Verlässlichkeit der Informationen sind zu kennzeichnen. Bei der Nutzung von Bildern ist die Authentizität zu prüfen. Bei der Übersetzung fremder Sprachen ist ein Höchstmaß an Sorgfalt zu gewährleisten.

Gewünschte Fassung:
§ 6 Berichterstattung
(1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind sorgfältig zu prüfen. Die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote sind zu garantieren.
(2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen; Kommentare sind als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen.
(3) Bei Kriegs- und Krisenberichterstattung ist eine Instrumentalisierung, die offene Parteinahme sowie das schüren von Ressentiments seitens der Korrespondenten auszuschließen. Es sind alle verfügbaren Quellen zu berücksichtigen. Herkunft sowie Zweifel an der Verlässlichkeit der Informationen sind zu kennzeichnen. Bei der Nutzung von Bildern ist die Authentizität zu prüfen. Bei der Übersetzung fremder Sprachen ist ein Höchstmaß an Sorgfalt zu gewährleisten.

Begründung:
Im Zusammenhang mit dem massiven Publikumsprotest anlässlich der Berichterstattung im Ukrainekonflikt scheint uns eine Festschreibung journalistischer Ethik-Kodizes angebracht. Die Verantwortung öffentlich-rechtlicher Medien und deren Mitarbeiter hat sich im Interesse der Anspruchsberechtigten und des gesetzlichen Auftrages deutlich von denen privater Anbieter abzuheben.

3.)


§11 (3) Ergänzung:
Die Kosten der Verkündungssendungen (inklusive innerbetrieblicher Leistungen) sind dem ZDF von den jeweilig Verantwortlichen der Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche, den Jüdischen Gemeinden sowie anderen religiösen Gruppierungen zu erstatten.

Gewünschte Fassung:
(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.
Die Kosten der Verkündungssendungen (inklusive innerbetrieblicher Leistungen) sind dem ZDF von den jeweilig Verantwortlichen der Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche, den Jüdischen Gemeinden sowie anderen religiösen Gruppierungen zu erstatten.

Begründung:
Rundfunkgesetze und Staatsverträge verpflichten die Sender zwar dazu, Kirchensendungen auszustrahlen, es existiert allerdings in keinem Staatsvertrag ein Hinweis darauf, dass die Sender auch zu deren Produktion bzw. der Übernahme entsprechender Kosten verpflichtet sind. Die jährlichen Kosten für Verkündungssendungen inklusive innerbetrieblicher Leistungen von rund 3,3 Millionen Euro (2013) werden vom Haushalt des ZDF getragen. Bislang sah der ZDF-Staatsvertrag eine Erstattung der Kosten der Verkündigungssendungen durch die Kirchen nicht vor, schloss sie aber auch nicht explizit aus.
Angesichts der erforderlichen Sparanstrengungen auf allen Gebieten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist es nicht hinnehmbar, dass Kosten für Institutionen, die über eigene Einnahmen und beträchtliche Vermögen verfügen, aus dem Beitragsaufkommen übernommen werden.

4.)

Änderungsvorschlag:
§ 15 (2) Das ZDF stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb eines Monats schriftlich vom Intendanten beschieden werden.

Ursprüngliche Fassung:
§ 15 (2) Das ZDF stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Das Nähere regelt die Satzung.

Gewünschte Fassung:

§ 15 Eingaben, Beschwerden
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an das ZDF zu wenden.
(2) Das ZDF stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb eines Monats schriftlich vom Intendanten beschieden werden.

Begründung:
Der Intendant ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich. Wenn eine Verletzung der Programmgrundsätze explizit und begründet unterstellt wird, ist es die Aufgabe des Intendanten dazu Stellung zu nehmen. Standardisierte Antwortschreiben aus der Zuschauerredaktion erfüllen nicht die Kriterien der Behandlung formaler Beschwerden.

5.)

§ 21 Ergänzung zur Zusammensetzung des Rundfunkrates

Während der staatliche Einfluss innerhalb des Fernsehrates zu Recht sinken soll, werden relevante gesellschaftliche Gruppierungen auch weiterhin nicht angemessen berücksichtigt. So bringt die Reduzierung der Sitze für Parteien und gewählte Volksvertreter eine gravierende Benachteiligung der Opposition mit sich.
Die Ausgrenzung des parlamentarischen Bereichs und insbesondere der parlamentarischen Opposition widerspricht in eklatantem Maße den demokratischen Grundprinzipien der Bundesrepublik Deutschland.

Die Berücksichtigung der Konfessionsfreien als größte weltanschauliche Gruppierung in der Bevölkerung Deutschlands steht auch weiterhin aus. In Deutschland gibt es mehr religionsfreie Bürgerinnen und Bürger als Katholiken oder Protestanten. (Anlage) Es fehlen logische Erklärungen dafür, aus welchem Grund die Kirchen und deren Verbände stärker in den Gremien vertreten sind, als die Konfessionsfreien.

Auch die mitgliederstarken Menschenrechtsorganisationen und Kinder und Jugendverbände sind nicht berücksichtigt. Gerade die Zielgruppe der Kinder- und Jugendlichen wird in den Angeboten des ZDF nicht angemessen gespiegelt. Die Förderung von Medienkompetenz und die entsprechenden Bildungsprogramme, sowie adäquate kulturelle Angebote für Heranwachsende sind innerhalb des ZDF noch nicht ausreichend etabliert. Dazu bedarf es der engagierten Teilhabe der Kinder- und Jugendlobby in den Gremien des ZDF.

Die Ausgrenzung des Lesben-und Schwulenverbandes wird als eklatante Missachtung und Diskriminierung dieser gesellschaftlich relevanten Gruppierung bezeichnet, zumal zurzeit des ersten Staatsvertrags männliche Homosexualität in Deutschland noch strafbar gewesen war. Eine Berücksichtigung wäre, insbesondere im Hinblick auf die andauernde Kritik an der Situation Homosexueller in anderen Ländern, ein deutliches Zeichen.

Der freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften (fzs), als überparteilicher Dachverband von Studierendenvertretungen in Deutschland vertritt 90 Mitgliedshochschulen mit über einer Million Studierenden in Deutschland. Dieses Potential ist nicht nur für die Zukunft unseres Landes von Bedeutung, sondern könnte sowohl eine Verjüngung als auch Innovationsschübe in ein Gremium bringen, das seit Jahren reformbedürftig ist.

Gewählte Vertreter aus den Reihen des Publikums sollten die stärkere Partizipation des Publikums bei der Programmgestaltung im Blick haben und den Weg zu einer fruchtbaren Kritik- und Verantwortungskultur zwischen Sender und Empfänger ebnen und als Vertreter der Zivilgesellschaft fungieren.

Wir schlagen daher vor, im Interesse der Vielfalt und der demokratischen Beteiligung weiterer gesellschaftlich relevanter Gruppierungen die ursprüngliche Anzahl der Sitze beizubehalten, oder alternativ die Sitze der Entsendeorganisationen entsprechend der Relevanz, der Mitgliederzahlen und der veränderten gesellschaftlichen Erfordernisse zu korrigieren.

§ 21 Zusammensetzung des Fernsehrates
Ergänzung/Änderung §21 um
Einen Vertreter der Konfessionslosen
Einen gewählten Vertreter des Publikums
Einen Vertreter von jeder im Bundestag vertretenen Partei
Einen Vertreter von Menschenrechtsorganisationen
Einen Vertreter der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung
Einen Vertreter des Lesben-und Schwulenverbandes
Einen Vertreter des freien Zusammenschlusses von StudentInnenschaften (fzs)

Wir begrüßen, dass erstmalig ein Vertreter der Muslime sowie der Migranten in den Fernsehrat entsendet wird und somit diese wachsende Bevölkerungsgruppe angemessen Berücksichtigung findet.

6.)


Es wird im neuen § 19a eingefügt:
Allgemeine Bestimmungen
Die Vertreter sollten aus Gründen der Vermeidung von Ämterhäufung und der damit verbundenen Belastungen nicht die Vorsitzenden der Entsendeorganisation sein.

Die Vertreter der Entsendeorganisationen „Vertreter aus den Bereichen des Erziehungs- und Bildungswesens, der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur, der Filmwirtschaft, der Freien Berufe, der Familienarbeit, des Kinderschutzes, der Jugendarbeit, des Verbraucherschutzes und des Tierschutzes“ – sollten möglichst Personen ohne aktiv besetztes politisches Amt sein.

Die Vertreter sollten medienpolitischen, medienwirtschaftlichen und medientechnischen Sachverstand nachweisen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können. Sind innerhalb der Entsendeorganisationen Personen mit entsprechendem Sachverstand nicht verfügbar, sind die Plätze der zu entsendenden Vertreter öffentlich auszuschreiben.

Eine regelmäßige Qualifizierung der Fernsehräte in allen relevanten Fragen ist im Interesse einer kompetenten Ausübung des Ehrenamtes ist zu garantieren.

Begründung:
Mitglieder des Fernsehrates sind die gesetzlichen Vertreter des Publikums. Sie sind laut Eigendefinition „Anwälte des Zuschauers“.

Neben den regelmäßigen Sitzungen im Fernsehrat und in den Ausschüssen hat der Fernsehrat die Aufgabe für die Sendungen des ZDF Richtlinien aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze. Der Fernsehrat beschließt darüber hinaus über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden Entwurf der Satzung sowie über entsprechende Satzungsänderungen. Weiterhin genehmigt der Fernsehrat den Haushaltsplan, natürlich nachdem er ihn mit der gebotenen haushalterischen Sorgfalt studiert und diskutiert hat. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Auch die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 11 b des Rundfunkstaatsvertrages bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.

Der Sitz in einem hohen verantwortungsvollen Gremium erfordert ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Fleiß und entsprechende zeitliche Kapazitäten. Die Kontrollaufgabe, die der Fernsehrat inne hat, kann von Personen in verantwortlichen Positionen oder mit nachweislichem exorbitanten Ämterhäufungen nicht im Interesse des Publikums gewährleistet werden. Beispiel: http://de.wikipedia.org/wiki/Salomon_Korn

Der derzeitige Fernsehrat ist überproportional mit Vertretern der großen Parteien besetzt. Allein CDU/CDU hat einen Anteil von über 5o %, wenn man die Parteifreunde innerhalb der gesellschaftlich relevanten Gruppierungen außerhalb des Staats- und Parteienspektrums hinzuzählt. Die SPD verfügt über gut 30 % der Sitze. Diese Präsenz legt Zeugnis darüber ab, wer den Intendanten wählt und somit auf die Berichterstattung und Programmgestaltung Einfluss nimmt. Diese Tendenz lehnen wir auch weiterhin als undemokratisch und verfassungswidrig ab.

Die Forderung nach ausreichender Qualifizierung der Vertreter bedarf angesichts stetig wachsender Anforderungen keiner zusätzlichen Begründung.

7.)

Änderungsvorschlag
Ursprünglicher Text: §21 (6) Die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen nach Absatz 3 und 4 möglichst einmütig vorzunehmen.

Gewünschte Version:
§21 (6) Die Ministerpräsidenten werden die Berufungen nach Absatz 3 und 4 einmütig vornehmen.

8.)

§21(10)Ergänzung:
Die Anzahl der Amtsperioden soll zwei mal vier Jahre nicht überschreiten.

Gewünschte Fassung:
§ 21 (10) Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchst. a) bis f) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.
Die Anzahl der Amtsperioden soll zwei mal vier Jahre nicht überschreiten.

Begründung:
Im Urteil vom 25. März 2014 wird eine Dynamisierung des Gremiums gefordert, welche auf aktuelle Entwicklungen in der Gesellschaft reagieren und einer Versteinerung innerhalb der Gremien vorbeugen soll.
Die Dauerpräsenz von Personen in einem Kontrollgremium verhindert Innovationen, verfestigt bestehende Seilschaften und torpediert positive Entwicklungen im Sinne des gesetzlichen Auftrages.
Daher fordern wir die Begrenzung der Amtsperioden auf maximal 8 Jahre.

9.)

Ergänzung
§22 (2) Die Anzahl der Amtsperioden der Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter sollten zwei nicht übersteigen.

Gewünschte Fassung:
§22 (2) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. §22 Die Anzahl der Amtsperioden der Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter sollten zwei nicht übersteigen.

Begründung:
Im Urteil vom 25. März 2014 wird eine Dynamisierung des Gremiums gefordert, welche auf aktuelle Entwicklungen in der Gesellschaft reagieren und einer Versteinerung innerhalb der Gremien vorbeugen soll. Die Dauerpräsenz von Personen an verantwortlicher Stelle eines Kontrollgremiums verhindert Innovationen, verfestigt bestehende Seilschaften und verhindert positive Entwicklungen im Sinne des gesetzlichen Auftrages. Daher fordern wir die Begrenzung der Amtsperioden auch für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf maximal 8 Jahre.

10.)

Änderungsvorschlag § 30 (4)
§30 (4) Änderung: Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant aus Gründen der Transparenz den Jahresabschluss und den Konzernlagebericht. Alle Finanzströme innerhalb des ZDF sind zu veröffentlichen, sodass der Wert des Rundfunkbeitrags in den Augen der Öffentlichkeit ein umfassendes und gesamtgesellschaftlich getragenes Fundament bekommt.

Ursprüngliche Fassung:
§30 (4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.

Gewünschte Fassung:
§30 (4) Änderung: Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant aus Gründen der Transparenz den Jahresabschluss und den Konzernlagebericht. Alle Finanzströme innerhalb des ZDF sind zu veröffentlichen, sodass der Wert des Rundfunkbeitrags in den Augen der Öffentlichkeit ein umfassendes und gesamtgesellschaftlich getragenes Fundament bekommt.

Begründung:
Der Mangel an Transparenz bezüglich der Mittelverwendung innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nicht hinnehmbar und stößt bei den Beitragszahlenden zunehmend auf Unmut und massiven Vertrauensverlust. Exorbitante Bezüge und Honorare auf der einen Seite und die Not freier Mitarbeiter auf der anderen sorgen unter anderem für Verstimmungen innerhalb und außerhalb der Rundfunkanstalten. Seit Einführung der Haushaltsabgabe Anfang 2013 wird die Offenlegung der Mittelverwendung mit Recht verstärkt angemahnt.

Die Ständige Publikumskonferenz ist eine politisch und wirtschaftlich unabhängige, bundesweit agierende Rezipienteninitiative, die sich insbesondere der demokratischen Mitsprache bei der Umsetzung des gesellschaftlichen Programmauftrages der öffentlich-rechtlichen Medienanstalten widmet und ausnahmslos den Interessen des Publikums verpflichtet ist.

Wir möchten unserer Hoffnung darüber Ausdruck verleihen, dass unsere Vorschläge sorgfältig und wohlwollend geprüft werden und angemessen Berücksichtigung finden.


Mit freundlichen Grüßen


Maren Müller
Vorsitzende
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