ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen
Verfasst: 9. September 2014, 13:58
ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN
Intendanz
Dr. Thomas Bellut
ZDF-Straße 1
55100 Mainz
ZDF
Sekretariat Fernsehrat
Herr Polenz
55100 Mainz
Programmbeschwerde zur ZDF-heute Sendung vom 08.09.2014 wegen Darstellung und unkommentierter Verbreitung verfassungswidriger Kennzeichen
Sehr geehrter Herr Bellut,
sehr geehrter Herr Polenz,
hiermit legen wir, die Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V., formal Beschwerde zum Beitrag Ukraine: Angespannte Waffenruhe in der Sendung heute vom 08.09.2014 wegen Darstellung und unkommentierter Verbreitung verfassungswidriger Kennzeichen ein.
http://www.zdf.de/ZDFmediathek#/beitrag ... ember-2014
Unter der verharmlosenden Zuschreibung der Kommentatoren des ZDF, freiwillige Kämpfer bzw. Freiwilligen-Bataillone hätten sich zusammengeschlossen, werden innerhalb der Berichterstattung unkommentiert folgende verbotene rechtsextreme Symbole und Zeichen verbreitet:
1.) Wappen des Asow-Bataillons mit Wolfsangel und schwarzer Sonne
Die sogenannte Schwarze Sonne ließ die SS in den Obergruppenführersaal der Wewelsburg ein. Die Schwarze Sonne ist sowohl in der rechten als auch in der unpolitischen Esoterikszene verbreitet. Sie zeigt eine Art Sonnenrad, dessen zwölf Speichen als inverse Siegrune interpretiert werden können. Es können auch drei Hakenkreuze innerhalb des Symbols erkannt werden. Die Schwarze Sonne ist daher zu einem anerkannten Ersatzsymbol für die beiden verbotenen Zeichen geworden. Die Wolfsangel ist ein von den Nationalsozialisten verwendetes Symbol. Es soll besondere Wehrhaftigkeit symbolisieren. Im Kontext von rechtsextremen Organisationen ist die Verwendung der Wolfsangel in Deutschland strafbar.
2.) Hakenkreuz am Stahlhelm
Zeichen der NSDAP, negativ Zeichen der Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationaler Aktivisten (ANS/NA); verboten und strafbar in allen denkbaren Varianten
3.) SS-Rune am Stahlhelm
In der Zeit des Nationalsozialismus war die einfache Siegrune das Emblem des Deutschen Jungvolks in der Hitler-Jugend. Die aus der Sturmabteilung ausgegliederte Schutzstaffel (SS) der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei wurde zunächst mit den Anfangsbuchstaben SS bezeichnet, später schrieb und druckte man diese zwei Buchstaben stets in Runenform. Manche Schreibmaschinen jener Zeit hatten eine Sondertype für das gezackte SS. Von der SS wurde die doppelte Siegrune als Symbol auf ihrer so genannten „Hausfahne“ verwendet. Ferner fand man sie auf Kragenspiegeln und Stahlhelmen der Waffen-SS. Neben dem Hakenkreuz ist die Siegrune das Symbol, welches am deutlichsten auf nationalsozialistische Vorstellungen oder Absichten hinweist. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch ist die Verwendung dieses Zeichens strafbar.
Nach deutschem Recht wird das öffentliche Zeigen fast aller rechtsextremen Symbole oder Kennzeichen nach § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) bestraft.
Die unkommentierte Zurschaustellung sowie die Verharmlosung der Träger verbotener faschistischer Symbole und Kennzeichen innerhalb einer Nachrichtensendung der öffentlich-rechtlichen Medienanstalt ZDF verstoßen gegen folgende Programmrichtlinien des ZDF:
I (3) Die Angebote sollen dem einzelnen die eigene Urteilsbildung ermöglichen. Sie sollen das Gewissen schärfen, eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern, Hintergründe und Zusammenhänge erhellen und Orientierungshilfen zur Einordnung und Gewichtung der Informationen geben.
II (1) Die Angebote werden von Menschen verschiedenen Alters, Geschlechts und unterschiedlicher Bildungs- und Reifestufen empfangen und abgerufen. Programme werden vorwiegend in der Familiengemeinschaft empfangen. Die Gestalter der Angebote haben deshalb der Familie gegenüber eine besondere Verantwortung. Dem Jugendschutz ist Rechnung zu tragen, insbesondere sind die Jugendschutzrichtlinien des ZDF zu beachten.
III (1) Die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes sind in den Angeboten überzeugend zu vertreten. Die Angebote sind zu einer kritischen Haltung allen undemokratischen Erscheinungen gegenüber verpflichtet.
V (1) (1) Die Angebote sollen dem Frieden und der Verständigung unter den Völkern dienen und die gegenseitige Achtung zwischen allen Menschen und Gruppen ohne Rücksicht auf ihre Abstammung und soziale und kulturelle Eigenart fördern.
VII (2) Die Angebote sollen einen wesentlichen Beitrag zur allgemeinen Anerkennung der vom Grundgesetz geschützten sittlichen Wertordnung leisten. Besondere Beachtung verdienen die Ehrfurcht vor dem menschlichen Leben, die Achtung von Freiheit und körperlicher Unversehrtheit des Menschen, die Förderung und Erhaltung der natürlichen Grundlagen des Lebens (..).
VII (4) Die Angebote dürfen keine verrohende oder verhetzende Wirkung haben. Die Darstellung von kriminellen Handlungen, von Sucht, Laster, Gewalt oder Verbrechermilieu darf nicht vorbildlich wirken, zur Nachahmung anreizen oder in der Durchführung strafbarer Handlungen unterweisen. Auch darf nicht der Eindruck hervorgerufen werden, dass derartige Erscheinungen eine über das Maß der Wirklichkeit hinausgehende Verbreitung haben. Hinweise auf Strafe, Reue oder Sühne, auf Behandlung und Heilung sollen in der Darstellung nicht fehlen. Die Wirkung der Sendungen und Telemedienangebote auf Jugendliche ist zu berücksichtigen.
Die Rechte der Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung finden ihre Schranken laut GG Artikel 5 (2) in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Ein Verstoß gegen § 10 RStV, wonach Berichterstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen haben, ist somit deutlich erkennbar.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind zur inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit verpflichtet. Im Gegensatz zur Presse genießen sie keinen Tendenzschutz.
Wenn die Nähe des ZDF zu regierungspolitischen Entscheidungen, bündnispolitischen Erwägungen sowie der offenbar gefühlt wahrgenommenen Mehrheitsmeinung zu Berichterstattungen wie o. g. verführt, ist es an der Zeit den eigenen Anspruch an ethische Kodizes, Glaubwürdigkeit und Seriosität zu überprüfen. Ein Journalismus, der keine Unterschiede zur etablierten politischen Meinung erkennen lässt, vernachlässigt darüber hinaus seine eigentliche Aufgabe und seine Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und der BeitragszahlerInnen.
Zum Zwecke der Transparenz werden diese Programmbeschwerde sowie die Antwort der Programmverantwortlichen auf der Webseite des Vereins http://forum.publikumskonferenz.de/ veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Maren Müller
Vorsitzende
Intendanz
Dr. Thomas Bellut
ZDF-Straße 1
55100 Mainz
ZDF
Sekretariat Fernsehrat
Herr Polenz
55100 Mainz
Programmbeschwerde zur ZDF-heute Sendung vom 08.09.2014 wegen Darstellung und unkommentierter Verbreitung verfassungswidriger Kennzeichen
Sehr geehrter Herr Bellut,
sehr geehrter Herr Polenz,
hiermit legen wir, die Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V., formal Beschwerde zum Beitrag Ukraine: Angespannte Waffenruhe in der Sendung heute vom 08.09.2014 wegen Darstellung und unkommentierter Verbreitung verfassungswidriger Kennzeichen ein.
http://www.zdf.de/ZDFmediathek#/beitrag ... ember-2014
Unter der verharmlosenden Zuschreibung der Kommentatoren des ZDF, freiwillige Kämpfer bzw. Freiwilligen-Bataillone hätten sich zusammengeschlossen, werden innerhalb der Berichterstattung unkommentiert folgende verbotene rechtsextreme Symbole und Zeichen verbreitet:
1.) Wappen des Asow-Bataillons mit Wolfsangel und schwarzer Sonne
Die sogenannte Schwarze Sonne ließ die SS in den Obergruppenführersaal der Wewelsburg ein. Die Schwarze Sonne ist sowohl in der rechten als auch in der unpolitischen Esoterikszene verbreitet. Sie zeigt eine Art Sonnenrad, dessen zwölf Speichen als inverse Siegrune interpretiert werden können. Es können auch drei Hakenkreuze innerhalb des Symbols erkannt werden. Die Schwarze Sonne ist daher zu einem anerkannten Ersatzsymbol für die beiden verbotenen Zeichen geworden. Die Wolfsangel ist ein von den Nationalsozialisten verwendetes Symbol. Es soll besondere Wehrhaftigkeit symbolisieren. Im Kontext von rechtsextremen Organisationen ist die Verwendung der Wolfsangel in Deutschland strafbar.
2.) Hakenkreuz am Stahlhelm
Zeichen der NSDAP, negativ Zeichen der Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationaler Aktivisten (ANS/NA); verboten und strafbar in allen denkbaren Varianten
3.) SS-Rune am Stahlhelm
In der Zeit des Nationalsozialismus war die einfache Siegrune das Emblem des Deutschen Jungvolks in der Hitler-Jugend. Die aus der Sturmabteilung ausgegliederte Schutzstaffel (SS) der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei wurde zunächst mit den Anfangsbuchstaben SS bezeichnet, später schrieb und druckte man diese zwei Buchstaben stets in Runenform. Manche Schreibmaschinen jener Zeit hatten eine Sondertype für das gezackte SS. Von der SS wurde die doppelte Siegrune als Symbol auf ihrer so genannten „Hausfahne“ verwendet. Ferner fand man sie auf Kragenspiegeln und Stahlhelmen der Waffen-SS. Neben dem Hakenkreuz ist die Siegrune das Symbol, welches am deutlichsten auf nationalsozialistische Vorstellungen oder Absichten hinweist. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch ist die Verwendung dieses Zeichens strafbar.
Nach deutschem Recht wird das öffentliche Zeigen fast aller rechtsextremen Symbole oder Kennzeichen nach § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) bestraft.
Die unkommentierte Zurschaustellung sowie die Verharmlosung der Träger verbotener faschistischer Symbole und Kennzeichen innerhalb einer Nachrichtensendung der öffentlich-rechtlichen Medienanstalt ZDF verstoßen gegen folgende Programmrichtlinien des ZDF:
I (3) Die Angebote sollen dem einzelnen die eigene Urteilsbildung ermöglichen. Sie sollen das Gewissen schärfen, eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern, Hintergründe und Zusammenhänge erhellen und Orientierungshilfen zur Einordnung und Gewichtung der Informationen geben.
II (1) Die Angebote werden von Menschen verschiedenen Alters, Geschlechts und unterschiedlicher Bildungs- und Reifestufen empfangen und abgerufen. Programme werden vorwiegend in der Familiengemeinschaft empfangen. Die Gestalter der Angebote haben deshalb der Familie gegenüber eine besondere Verantwortung. Dem Jugendschutz ist Rechnung zu tragen, insbesondere sind die Jugendschutzrichtlinien des ZDF zu beachten.
III (1) Die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes sind in den Angeboten überzeugend zu vertreten. Die Angebote sind zu einer kritischen Haltung allen undemokratischen Erscheinungen gegenüber verpflichtet.
V (1) (1) Die Angebote sollen dem Frieden und der Verständigung unter den Völkern dienen und die gegenseitige Achtung zwischen allen Menschen und Gruppen ohne Rücksicht auf ihre Abstammung und soziale und kulturelle Eigenart fördern.
VII (2) Die Angebote sollen einen wesentlichen Beitrag zur allgemeinen Anerkennung der vom Grundgesetz geschützten sittlichen Wertordnung leisten. Besondere Beachtung verdienen die Ehrfurcht vor dem menschlichen Leben, die Achtung von Freiheit und körperlicher Unversehrtheit des Menschen, die Förderung und Erhaltung der natürlichen Grundlagen des Lebens (..).
VII (4) Die Angebote dürfen keine verrohende oder verhetzende Wirkung haben. Die Darstellung von kriminellen Handlungen, von Sucht, Laster, Gewalt oder Verbrechermilieu darf nicht vorbildlich wirken, zur Nachahmung anreizen oder in der Durchführung strafbarer Handlungen unterweisen. Auch darf nicht der Eindruck hervorgerufen werden, dass derartige Erscheinungen eine über das Maß der Wirklichkeit hinausgehende Verbreitung haben. Hinweise auf Strafe, Reue oder Sühne, auf Behandlung und Heilung sollen in der Darstellung nicht fehlen. Die Wirkung der Sendungen und Telemedienangebote auf Jugendliche ist zu berücksichtigen.
Die Rechte der Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung finden ihre Schranken laut GG Artikel 5 (2) in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Ein Verstoß gegen § 10 RStV, wonach Berichterstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen haben, ist somit deutlich erkennbar.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind zur inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit verpflichtet. Im Gegensatz zur Presse genießen sie keinen Tendenzschutz.
Wenn die Nähe des ZDF zu regierungspolitischen Entscheidungen, bündnispolitischen Erwägungen sowie der offenbar gefühlt wahrgenommenen Mehrheitsmeinung zu Berichterstattungen wie o. g. verführt, ist es an der Zeit den eigenen Anspruch an ethische Kodizes, Glaubwürdigkeit und Seriosität zu überprüfen. Ein Journalismus, der keine Unterschiede zur etablierten politischen Meinung erkennen lässt, vernachlässigt darüber hinaus seine eigentliche Aufgabe und seine Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und der BeitragszahlerInnen.
Zum Zwecke der Transparenz werden diese Programmbeschwerde sowie die Antwort der Programmverantwortlichen auf der Webseite des Vereins http://forum.publikumskonferenz.de/ veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Maren Müller
Vorsitzende