Idlib-Anschlag

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Maren
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Idlib-Anschlag

Beitrag von Maren »

Eingabe: Idlib-Anschlag

Sehr geehrte Rundfunkräte,

wie der Beitrag auf tagesschau.de zeigt, lehnt die ARD es weiterhin ab, die dschihadistischen Milizen in Idlib als das zu benennen, was sie sind: Brutale Mörderbanden, die sich nach wie vor furchtbarer Verbrechen schuldig machen und nach Auffassung auch des Bundesgerichtshofes (BGH vom 6.4.2017 – BGH 3 StR 326/16) als terroristische Vereinigungen anzusehen sind:
"Die Teilnahme an Kämpfen gegen syrische Regierungstruppen und die damit verbundenen Tötungen von Angehörigen dieser Streitkräfte ist nicht gerechtfertigt. Ein UN-Mandat für den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime in Syrien besteht nicht. Eine völkergewohnheitsrechtliche Überzeugung der Staatengemeinschaft, dass ein derartiges Regime angesichts seines eigenen Vorgehens gegen Teile der Bevölkerung Syriens und im Rahmen des dort herrschenden bewaffneten Konflikts, von bewaffneten, zu großen Teilen im Ausland rekrutierten paramilitärischen Gruppierungen mit kriegerischen Mitteln bekämpft werden darf, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Assad-Regime für sein Vorgehen in dem bewaffneten Konflikt in Syrien und insbesondere gegen die Zivilbevölkerung kritisiert sowie selbst gemäßigte, gegen das Assad-Regime kämpfende Oppositionsgruppen unterstützt. Nach der Konzeption des § 89a StGB kommt es für die Strafbarkeit des Täters nicht auf das Endziel seines Tuns an. Strafbar macht sich daher auch, wer nach seiner Ausreise nach und Ausbildung in Syrien einer gegen das Assad-Regime kämpfenden Oppositionsgruppe anschließen will, die von der Bundesregierung unterstützt wurde oder wird."
Die Gniffke-Truppe ignoriert diese Rechtspositionen des BGH und adelt die dschihadistischen Verbrecherbanden weiterhin als "Rebellen" und "Aufständische".

Zitat auszugsweise:

„In Syrien erhöht die Armee den Druck auf die Rebellen. In der Nacht durchbrach sie einen Belagerungsring um eine Militärbasis bei Damaskus. Auch im Norden des Landes ist die Opposition unter Beschuss. In Idlib starben bei einem Anschlag auf ein Rebellenquartier 23 Menschen. Die syrische Armee hat einen Belagerungsring um eine Militärbasis östlich der Hauptstadt Damaskus durchbrochen. Bei den Kämpfen gegen die Aufständischen in (...),“

offensichtlich in der Absicht, den mörderischen Charakter der Milizen gegenüber der deutschen Öffentlichkeit zu verschleiern und die verabscheuungswürdig menschenverachtende und ebenfalls kriminelle Position der Bundesregierung im Syrienkrieg propagandistisch zu vernebeln.

Es fällt auf, dass im Vergleich zu ARD-aktuell die Berichterstattung deutschsprachiger russischer Medien vorbildlich frei von Propagandaelementen ist. Dort heisst es nüchtern und objektiv:

"In der syrischen Provinz Idlib kämpfen zurzeit diverse radikale Gruppierungen um die Kontrolle in den Städten und Siedlungen, darunter auch die Dschebhat an-Nusra."
(Sputniknews vom 7.1.18)

Wir empfehlen ARD-aktuell, sich an dieser russischen Position ein Beispiel zu nehmen, um dem weiteren eigenen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken. Auch eine Schulung der Redakteure in Semantik und Idiomatik der deutschen Sprache wäre nicht von Schaden. „Aufständische“ können aus dem Ausland eingeschleuste Söldner der Sache nach nicht sein.

Insgesamt halten wir fest: Der Beitrag auf Tagesschau.de verstößt gegen die bestehenden Programmrichtlinien und gegen das Gebot, in Deutschland gültige Rechtspositionen auch im Programm zu respektieren.

Mit freundlichen Grüßen

F. Klinkhammer, V. Bräutigam
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Maren
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Re: Idlib-Anschlag

Beitrag von Maren »

Gesendet: Freitag, 19. Januar 2018 um 15:40 Uhr
Von: publikumsservice@tagesschau.de

Sehr geehrter Herr Klinkhammer,
sehr geehrter Herr Bräutigam,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 09.01.2018, in der sie erneut die Nutzung des Wortes "Rebellen" im Zusammenhang mit dem Krieg in Syrien kritisieren.

Der Begriff "Rebellen" wird von den Redakteuren von ARD-aktuell, anders als von den Beschwerdeführern unterstellt, ohne positive oder negative Konnotation verwandt, er liefert ausschließlich eine Zustandsbeschreibung. Die Redaktion hält sich dabei an das Wortverständnis, wie es auch im Duden definiert ist:

1. jemand, der sich an einer Rebellion beteiligt; Aufständischer 2. (bildungssprachlich) jemand, der aufbegehrt, sich widersetzt

Der Vorwurf, durch die Verwendung des wertfreien Begriffs "Rebell" würden Sachverhalte bewusst verharmlost, oder "verschleiert", weisen wir daher zurück. Der Redaktion ist bekannt, dass in Syrien sowohl gemäßigte, als auch islamistische oppositionelle Kräfte wirken. Daher wird im Sprachgebrauch zwischen "islamistischen Rebellen" und "gemäßigten Rebellen" unterschieden. Erstere werden durch das Attribut "islamistisch" klar als demokratiefeindlich und fundamentalistisch charakterisiert; in der Abgrenzung dazu sind mit letzteren jene Aufständische gemeint, die gegen den so genannten "Islamischen Staat" kämpfen, eine Präsidentschaft von Machthaber Assad ablehnen und demokratische Strukturen in Syrien schaffen wollen.

Dies wurde in dem von den Beschwerdeführern angeführten Artikel auf tagesschau.de klar angeführt: "Bei den Rebellen handelt es sich vor allem um Mitglieder der islamistischen Gruppe Ahrar al-Scham."

Wir weisen aus den hier ausgeführten Gründen die Vorwürfe der Beschwerdeführer zurück.

Mit freundlichen Grüßen
Publikumsservice ARD-aktuell
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Maren
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Re: Idlib-Anschlag

Beitrag von Maren »

Sehr geehrte Rundfunkräte,

die uns zugeleitete Stellungnahme zur Programmbeschwerde vom 8.1.18 ist krude und missachtet selbst den Grundsatz, dass im Programm die bestehende Rechtsordnung zu respektieren ist.

Wir sehen es nicht ausschließlich als Unfähigkeit, sondern inzwischen als böswillige Manipulationabsicht von ARD-aktuell, Terroristen in Syrien als "Rebellen" zu adeln und zu verharmlosen. Es geht hier nicht darum, wie der Begriff „Rebell“ laut Duden definiert ist, sondern darum, wie er im deutschen Sprachraum konnotiert ist und ob es deshalb angemessen rechtlich vertretbar ist, ihn auf die in Syrien mordenden und marodierenden Terroristen anzuwenden. Ganz abgesehen davon, dass er auch per definitionem nicht auf ausländische Söldner anzuwendbar ist, die entsprechende Untaten in Syrien begehen. Die haben in Syrien nichts verloren, ihre Gewalttätigkeit ist Verbrechen.

Der Begriff „Rebell“ ist positiv konnotiert. Wenn er es nicht wäre, warum hat ARD-aktuell die Demonstranten beim G20-Treffen in Hamburg nicht als "Rebellen", sondern als Rechtsbrecher und Kriminelle bezeichnet, obwohl die sich ungleich weniger gewaltsam als Aufständische gegen ein ungerechtes Weltwirtschaftssystem äußerten und hiergegen "aufbegehrten"? Warum werden die syrischen Verbrecher aus der Gruppe Gruppe Ahrar al-Scham, die sich in Deutschland als Mitglieder einer ausländischen Terrorvereinigung vor den Strafgerichten zu verantworten haben, von "Gniffke und friends" als "Terroristen" bezeichnet, in Syrien aber als "Rebellen"? Eine schlüssige Antwort hierauf haben "ARD-aktuell", ihr Chefredakteur, Sie als Rundfunkäte oder der Intendant bisher nicht geliefert. Der einzige Grund, den wir sehen: Sie sympathisieren insgeheim mit den Terroristen und dem "Kopfabschneider-Gesindel" in Syrien, wollen es aber nicht offen zugeben, weil Sie als "Vertreter der feinen Gesellschaft" befürchten, als Terrorunterstützer dazustehen. Sie wollen nicht zugeben, dass Terroristen der prowestlichen Fraktion Ihre Sympathie genießen - egal welche brutalen Verbrechen sie begehen - solange sie gegen die russische Armee und den syrischen Präsidenten kämpfen. Die Opfer sind ihnen dabei völlig gleichgültig, auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH vom 6.4.2017 – BGH 3 StR 326/16), der mit aller wünschenswerten Deutlichkeit festgestellt hat, dass jeder, der mit Waffengewalt gegen das syrische System und seinen Präsidenten Gewalt anwendet, als "Terrorist" im Sinne deutscher Strafgesetze gilt.

"Die Teilnahme an Kämpfen gegen syrische Regierungstruppen und die damit verbundenen Tötungen von Angehörigen dieser Streitkräfte ist nicht gerechtfertigt. Ein UN-Mandat für den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime in Syrien besteht nicht. Eine völkergewohnheitsrechtliche Überzeugung der Staatengemeinschaft, dass ein derartiges Regime angesichts seines eigenen Vorgehens gegen Teile der Bevölkerung Syriens und im Rahmen des dort herrschenden bewaffneten Konflikts, von bewaffneten, zu großen Teilen im Ausland rekrutierten paramilitärischen Gruppierungen mit kriegerischen Mitteln bekämpft werden darf, vermag der Senat nicht zu erkennen.? Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Assad-Regime für sein Vorgehen in dem bewaffneten Konflikt in Syrien und insbesondere gegen die Zivilbevölkerung kritisiert sowie selbst gemäßigte, gegen das Assad-Regime kämpfende Oppositionsgruppen unterstützt. Nach der Konzeption des § 89a StGB kommt es für die Strafbarkeit des Täters nicht auf das Endziel seines Tuns an. Strafbar macht sich daher auch, wer nach seiner Ausreise nach und Ausbildung in Syrien einer gegen das Assad-Regime kämpfenden Oppositionsgruppe anschließen will, die von der Bundesregierung unterstützt wurde oder wird."

In gewisser Hinsicht sollten wir es begrüßen, dass Sie weiterhin die Reihen mit den Terrormilizen geschlossen halten. Mit dieser Art der „Berichterstattung“ öffnen Sie (Kirchenvertreter, Gewerkschaftsfunktionäre, Schriftsteller, Parteikader, Kinderschutz-Verfechter etc) vielen Menschen die Augen, wes Geistes Kind Sie sind. Unter diesem Aspekt muss plumpe Agitation kein Nachteil sein.

Mit freundlichen Grüßen

F. Klinkhammer, V. Bräutigam
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Maren
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Re: Idlib-Anschlag

Beitrag von Maren »

Hinweis eines Rechtsanwaltes zum Umgang mit Euphemismen für Kriegsverbrecher:

Jeder, der sich fragt, ob es „vielleicht“ strafbar ist, „Terroristen“ durch öffentlich-rechtliche Propaganda zu „unterstützen“, sei nur auf die folgenden Zusammenhänge hingewiesen. Und es ist wohl höchste Zeit, dass sich eine Staatsanwaltschaft näher mit diesen Fragen befasst.

§ 129 a Abs. 5 StGB lautet (Zitat):

“ Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Welche Vereinigungen sind in § 129 a Abs. 1 – 3 also gemeint?

Hierzu folgende Links:

Zum Begriff „terroristische Vereinigungen“: https://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html
Zum Begriff „kriminelle Vereinigungen“: https://dejure.org/gesetze/StGB/129.html
Jeder jur. Laie kann – wenn er diese Texte gelesen hat – sofort erfassen, dass die „Rebellen“ in Syrien zu 100% unter die Begriffe „Terroristische“ und „Kriminelle“ Vereinigung fallen.
§ 129 b Satz 1 StGB ist in diesem Kontext auch wichtig (Zitat):
„Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.“

Es ist nach geltendem Strafrecht also auch strafbar, terroristische Vereinigungen im Ausland zu „unterstützen“.
Was bedeutet denn nun „unterstützen“?!

Der StGB-Kommentar von Fischer, § 129 a Randnummer (Rn) 2, verweist zu dem Begriff des „Unterstützens“ im Sinne von § 129 a Abs. 5 StGB auf seinen Kommentar zu § 129 Rn 25 ff. Dort heißt es dann ab Rn 30 (Zitat):

„Unterstützen ist nach hM eine zur Täterschaft verselbständige Beihilfe zur Mitgliedschaft … eines Nichtmitglieds…. Es reicht nicht schon jede als Förderung gemeinte Handlung, andererseits ist nicht vorausgesetzt, dass der von dem Unterstützungstäter beabsichtigte Erfolgt eintritt ….Die Handlung muss für die Vereinigung objektiv nützlich sein, auch wenn ein messbarer Nutzen nicht eintritt…. Tatbestandsmäßig ist nur eine Handlung, die als Förderung, Stärkung oder Absicherung des spezifischen Gefährdungspotentials der kriminalen Vereinigung wirksam und der Organisation vorteilhaft ist (vgl. BGH 20, 90; 29, 101; 32, 244, 33, 17; NJW 88, 1677 f.), gleichgültig, ob diese den Vorteil tatsächlich nutzt…. Unterstützen ist damit „jedes Tätigwerden, dass die innere Organisation und den Zusammenhalt der Organisation unmittelbar fördert, der Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten – wenn auch nicht unbedingt maßgebend erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt“ (BGH 54, 69, 117 (=NJW 09, 3448, 3462). Die Unterstützung kann auch die Tätigkeit oder den Zweck der Vereinigung betreffen; sie muss aber auf die Förderung der Organisation als solcher gerichtet sein. Soweit der BGH als Unterstützen auch solche Handlungen angesehen hat, die der Sache nach als Sympathiewerbung anzusehen waren, hat er hieran im Hinblick auf die Änderung durch § 34. StÄG nicht festgehalten (BGH 51, 345, 348ff.; vgl. oben 25)….“

Fazit:

Die öffentlich-rechtlichen Redakteure betreiben weit mehr als bloß „Sympathiewerbung“, wenn sie Terroristen als „Rebellen“ etc. verharmlosen und wahres Treiben verdecken. Sie verhindern gezielt, dass die deutsche Öffentlichkeit von dem wahren Treiben dieser Mörderbanden auch nur erfährt und gegen die Unterstützung dieser Rebellen und gegen diesen ganzen schmutzigen Krieg in Syrien Sturm läuft. Wenn diesen Terroristen auch noch Gelder für selbstproduziertes Propagandamaterial zugeschoben wird (dazu gibt es ja unzählige Fundstellen, so auch aufgearbeitet in: Die Macht um Acht – Der Faktor Tagesschau), dann ist das sogar eine finanzielle, aus GEZ-Geldern finanzierte (!!) Zuwendung an diese Terroristen.
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Maren
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Re: Idlib-Anschlag

Beitrag von Maren »

Sehr geehrter Herr Dr. Hörmann,

wie Sie der Antwort der Redaktion entnehmen können, drücken die Herren sich vor der Frage, warum der Bundesgerichtshof - immerhin das oberste deutsche Strafgericht" - die sogenannten "Rebellen" als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung einschätzt, Herr Dr. Gniffke sie aber als "Rebellen" verharmlost.

Wir bitten Sie darauf hinzuwirken, dass unsere Frage nicht ausgeklammert, sondern beantwortet wird. Und zwar nicht nur in Leerformeln seitens der Redaktion, sondern im Sinne einer Weisung des Rundfunkrates. Terroristen verharmlosen ist auch dann kein Kavaliersdelikt, wenn es sich um Mörder unter US-Schutz handelt. ARD-aktuell leistet dem Rechtsnihilismus Vorschub. Es ist von öffentlichem Interesse, ob der NDR-Rundfunkrat selbst das noch toleriert oder in diesem eklatanten Fall eine eigenständige Position bezieht.

Mit freundlichen Grüßen

F. Klinkhammer, V. Bräutigam
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Re: Idlib-Anschlag

Beitrag von Maren »

Von: gremienbuero-beschwerden@ndr.de
Betreff: Ihre E-Mail vom 09.01.2018 / "Terroristen-Verharmlosung"

Sehr geehrter Herr Klinkhammer, sehr geehrter Herr Bräutigam,

jede Zuschrift, die den Rundfunkrat erreicht, wird im Rahmen der Geschäftsführung des Vorsitzenden des Rundfunkrates auf ihren Inhalt hin überprüft und sodann einer entsprechenden Bearbeitung zugeführt.

Im vorliegenden Fall monieren Sie, dass über ein Thema bzw. bestimmte Aspekte eines Themas nicht berichtet worden sei. Nach Prüfung Ihrer Zuschrift wurde Ihre E-Mail der zuständigen Redaktion übersandt. Ein förmliches Beschwerdeverfahren gemäß § 7 der Geschäftsordnung des Rundfunkrates wird nicht eingeleitet.

§ 13 NDR Staatsvertrag unterscheidet zwischen Anregungen und Beschwerden. In diesem Fall handelt es sich um die Anregung, dass die Programme des NDR sich mit einem von Ihnen genannten Thema oder einzelnen Aspekten befassen sollen/befasst haben müssten. Dies ist – auf die Bezeichnung der Zuschrift oder auf den Willen des Autors kommt es insoweit nicht an – eine Anregung, die als solche auch behandelt wurde. Dieser Vorgang ist damit für uns abgeschlossen.

Dieses Vorgehen ist mit der Rechtsaufsicht des NDR abgestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Günter Hörmann
Vorsitzender NDR Rundfunkrat

_____________________________
NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
Gremienbüro

Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg
Tel. (040) 4156-3506
Fax (040) 4156-3452
E-Mail: gremienbuero-beschwerden@ndr.de
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Re: Idlib-Anschlag

Beitrag von Maren »

Sehr geehrter Herr Dr. Hörmann,

was ist mit Ihnen? Ihre Zeilen erwecken alles andere als einen kompetenten Eindruck. Sie antworten mit einem Textbaustein, der zu unserem Schreiben vom 25.2.18 überhaupt nicht passt. Schlecht, oder? Unsere Empfehlung: Bemühen Sie sich um eine ernsthafte Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen

F. Klinkhammer, V. Bräutigam
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