Recht am eigenen Bild; Demos; Pegida
Verfasst: 20. Dezember 2014, 22:01
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich störe mich an einem Beitrag der Sendung „Panorama“ welcher unter der URL http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/ ... a5344.html unter dem Titel "Pegida: Die Interviews in voller Länge, Teil I" abrufbar ist.
Über lange Passagen dieses Beitrags sind Demonstranten der „PEGIDA“ Demonstration vom 15.12.2014 in Halbnahe bis Portrait-Größe aufgenommen. Jeder würde einen ihm bekannten sofort wiedererkennen. Ich gehe davon aus, dass von den Aufgenommen keine Erlaubnis zur Ausstrahlung der Bilder eingeholt wurde.
Hier ein paar interessante Momente:
Min 11:50
Das Kameralicht wird ausgestellt, Bild und Tonaufnahme laufen aber weiter, so dass es eventuell zu Aufnahmen ohne Wissen der Betroffenen kommt.
Min 12:10
Beispiel einer Großaufnahme von Demonstrationsteilnehmern
Min 18:35
Ein Demonstrant versucht sein Gesicht mit Krücken vor der Kamera zu verstecken.
Min 27:20
Weitere Beispiele von Großaufnahmen.
Ich störe mich daran, da ich diese Art der Berichterstattung dafür geeignet halte, Menschen davon abzuhalten an Demonstrationen teilzunehmen. Dafür kann es durchaus gute Gründe für den Einzelnen geben. Z.B. könnte jemand Sorge davor haben, dass sein Vorgesetzter mit politisch anderer Meinung ihn in der Berichterstattung über die Demonstration sieht und sich daraus für den Untergebenen negative Konsequenzen ergeben.
Jetzt frage ich mich, ob die Ausstrahlung nicht auch unter juristischen Gesichtspunkten unzulässig ist. Da ich aber ein juristischer Laie bin, hatte ich gehofft, dass hier mir jemand eventuell weiterhelfen kann. Als infrage kommende Rechtsgrundlagen habe ich gefunden:
§ 201 StGb
§§ 22 ff. KUG (hier besonders §23 Abs 2 und Abs 3, die einer Argumentation entgegenstehen könnten)
Wäre §22 I KUG geeignet eine Programmbeschwerde einzureichen? Könnten Programmbeschwerden nur von betroffenen Abgebildeten eingereicht werden? Sind bei Demonstrationen Großaufnahmen einzelner Teilnehmer durch §23 Abs2 und Abs 3 gedeckt?
Vielleicht gibt es hier ja einen Juristen, der sich dazu äußern möchte. Ich würde mich freuen.
Ansonsten möchte ich noch sagen, dass ich ein begeisterter Leser des Forums der Ständigen Publikumskonferenz bin und dankbar für die Arbeit im Interesse der Allgemeinheit, die Ihr Verein leistet.
Ich grüsse Sie freundlich
Felix K.
ich störe mich an einem Beitrag der Sendung „Panorama“ welcher unter der URL http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/ ... a5344.html unter dem Titel "Pegida: Die Interviews in voller Länge, Teil I" abrufbar ist.
Über lange Passagen dieses Beitrags sind Demonstranten der „PEGIDA“ Demonstration vom 15.12.2014 in Halbnahe bis Portrait-Größe aufgenommen. Jeder würde einen ihm bekannten sofort wiedererkennen. Ich gehe davon aus, dass von den Aufgenommen keine Erlaubnis zur Ausstrahlung der Bilder eingeholt wurde.
Hier ein paar interessante Momente:
Min 11:50
Das Kameralicht wird ausgestellt, Bild und Tonaufnahme laufen aber weiter, so dass es eventuell zu Aufnahmen ohne Wissen der Betroffenen kommt.
Min 12:10
Beispiel einer Großaufnahme von Demonstrationsteilnehmern
Min 18:35
Ein Demonstrant versucht sein Gesicht mit Krücken vor der Kamera zu verstecken.
Min 27:20
Weitere Beispiele von Großaufnahmen.
Ich störe mich daran, da ich diese Art der Berichterstattung dafür geeignet halte, Menschen davon abzuhalten an Demonstrationen teilzunehmen. Dafür kann es durchaus gute Gründe für den Einzelnen geben. Z.B. könnte jemand Sorge davor haben, dass sein Vorgesetzter mit politisch anderer Meinung ihn in der Berichterstattung über die Demonstration sieht und sich daraus für den Untergebenen negative Konsequenzen ergeben.
Jetzt frage ich mich, ob die Ausstrahlung nicht auch unter juristischen Gesichtspunkten unzulässig ist. Da ich aber ein juristischer Laie bin, hatte ich gehofft, dass hier mir jemand eventuell weiterhelfen kann. Als infrage kommende Rechtsgrundlagen habe ich gefunden:
§ 201 StGb
§§ 22 ff. KUG (hier besonders §23 Abs 2 und Abs 3, die einer Argumentation entgegenstehen könnten)
Wäre §22 I KUG geeignet eine Programmbeschwerde einzureichen? Könnten Programmbeschwerden nur von betroffenen Abgebildeten eingereicht werden? Sind bei Demonstrationen Großaufnahmen einzelner Teilnehmer durch §23 Abs2 und Abs 3 gedeckt?
Vielleicht gibt es hier ja einen Juristen, der sich dazu äußern möchte. Ich würde mich freuen.
Ansonsten möchte ich noch sagen, dass ich ein begeisterter Leser des Forums der Ständigen Publikumskonferenz bin und dankbar für die Arbeit im Interesse der Allgemeinheit, die Ihr Verein leistet.
Ich grüsse Sie freundlich
Felix K.