Die Rechtsecke

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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

BFH Urteil v. 10.01.2019 - V R 60/17 BStBl 2019 II S. 301

Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

Leitsatz

1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.

2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.

3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.

4. Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als „Träger“ eines „Netzwerks“ und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden „Netzwerks“ zu unterscheiden sein. Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.

5. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nicht frei widerrufbar. Auf einen Verzicht des beigetretenen BMF kommt es nicht an.

Näheres zum Urteil: https://datenbank.nwb.de/Dokument/773674/
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die EU-Verordnung Digital Services Act (DSA) und das dazu vom Bundestag noch zu beschließende deutsche Ausführungsgesetz: Digitale Dienste Gesetz (DDG), von Dr. Manfred Kölsch

https://fassadenkratzer.wordpress.com/2 ... sfreiheit/
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Maren
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Geänderte Rundfunkbeitragssatzungen lassen in Ausnahmefällen Barzahlung zu

Beitrag von Maren »

3. 04. 2024 | Der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht hatten in meinem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk geurteilt, dass der komplette Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen, die Bürgerrechte von Menschen ohne Konto verletzt. Die Beitragssatzungen wurden deshalb in maximal restriktiver, möglicherweise wiederum rechtswidriger Weise angepasst.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 gilt beispielsweise in Hessen eine neue Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Sie wurde geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung des Hessischen Rundfunks … usw. vom 8. Dezember 2023, die die Hessische Staatskanzlei am 14. Dezember 2023 genehmigt hat (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2024, S. 85).

Weiterlesen: https://norberthaering.de/urteile-barge ... gssatzung/
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

"Ab sofort kann man sich gegen eine materiell unberechtigte einstweilige Verfügung im Presserecht auch ohne Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wehren."

Der frühere „Bild“-Chef Julian Reichelt hatte die Entwicklungshilfe der Bundesregierung für Afghanistan hart kritisiert. Das Kammergericht Berlin verbot ihm dies. Das Verfassungsgericht sagt: Das Urteil verletzt die Meinungsfreiheit.

Der frühere Chefredakteur der „Bild“-Zeitung, Julian Reichelt, hat mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Der Chef des Portals „Nius“ hatte sich gegen eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin gewendet. Das Kammergericht hatte eine einstweilige Verfügung erlassen, der zufolge es Reichelt untersagt sein sollte, die Entwicklungshilfepolitik der Bundesregierung in Afghanistan zu kritisieren (Az. 10 W 184/23). Das Bundesverfassungsgericht befindet nun, dies stelle einen Eingriff in Reichelts Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Grundgesetz dar. Die Entscheidung des Kammergerichts habe den Sinn von Reichelts angegriffener Bemerkung „und deren Charakter einer Meinungsäußerung erkennbar verfehlt“. Der Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts erging einstimmig (1 BvR 2290/23). Das Kammergericht muss sich mit dem Fall nun erneut befassen.

Reichelt hatte auf der Plattform X (vormals Twitter) geschrieben: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 Millionen Euro (!!!) Entwicklungshilfe an die Taliban (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?“ Verbunden war diese brachiale Einschätzung mit einem Link zu einem Artikel, der darlegte, dass die Bundesregierung in den vorangegangenen zwei Jahren rund 370 Millionen Euro an Entwicklungshilfe für Afghanistan geleistet hatte, mit dem Hinweis, diese sei an Hilfsorganisationen und nicht direkt an das Taliban-Regime geflossen (das indirekt von den Geldern selbstverständlich profitiert).

weiterlesen: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/ ... 56668.html
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