Klage eines Anwohners der US Air Base Ramstein auf Überwachung von Drohneneinsätzen

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Maren
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Klage eines Anwohners der US Air Base Ramstein auf Überwachung von Drohneneinsätzen

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Am 05.04.2016 wird am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klage eines Anwohners der US Air Base Ramstein auf Überwachung von Drohneneinsätzen verhandelt.
Der Kläger wohnt in Kaiserslautern 12 km vom Militärflugplatz Ramstein entfernt. Der Flugplatz wird von den US-Streitkräften genutzt, die dort ihr europäisches Hauptquartier haben. Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - nach Änderung seiner ursprünglichen Klageanträge -, das Bundesministerium der Verteidigung zur Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze zu verpflichten, die über die Air Base Ramstein gesteuert würden. Im Fall der Verweigerung von Überwachungsmaßnahmen soll der Regierung der Vereinigten Staaten und deren Dienststellen die weitere Nutzung der Air Base Ramstein, insbesondere der Einrichtungen für die Steuerung bewaffneter Drohneneinsätze untersagt werden.

Der Kläger hat vom Bundesministerium der Verteidigung im März 2012 zunächst die Erteilung bestimmte Auskünfte über Flugbewegungen im Zusammenhang mit Militäraktionen in Afghanistan sowie u.a. die Unterlassung von Unterstützungs-leistungen der Bundesrepublik für derartige militärische Operationen verlangt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Anfrage des Klägers dahin beantwortet, dass es Auskunft über die Rechtsgrundlagen für die Genehmigung der Air Base gegeben hat, zugleich aber mitgeteilt, dass ihm keine Informationen über die Zahl der stattfindenden Einzelflüge vorlägen. Das Verwaltungsgericht Köln hat die auf Auskunft, Feststellung und Unterlassung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es hat insbesondere eine Klagebefugnis des Klägers verneint. Eine mögliche individuelle Rechtsverletzung lasse sich insbesondere nicht aus dem völkerrechtlichen Gewaltverbot und dem Verbot eines Angriffskrieges ableiten. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
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