Anfrage zu Auslegungen von Rundfunkrecht
Verfasst: 14. Juli 2015, 16:39
Herrn
Dr. Hahn
Ehemaliger Justiziar des NDR und Mit-Autor des Werkes Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht
Sehr geehrter Dr. Hahn,
die Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e. V. ist eine kritische Rezipienteninitiative, die sich insbesondere mit dem gesetzlichen Programmauftrag der beitragsfinanzierten Medienanstalten auseinander setzt und um wirksamere demokratische Mitsprache bei dessen Umsetzung kämpft.
Wir bearbeiten unter anderem Programmbeschwerden von ZuschauerInnen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, reichen diese bei den jeweils zuständigen Sendern ein und begleiten den formalen Verwaltungsakt bis zur Befriedung durch die jeweiligen Gremien. Auf unserer Internetpräsenz dokumentieren wir die Beschwerden transparent und nachvollziehbar. viewforum.php?f=30
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung und der Behandlung von Programmbeschwerden zu Programminhalten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben wir uns das umfangreiche Werk Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, dessen Mitautor Sie sind, zugelegt, um gegenüber den IntendantInnen und Gremien argumentativ gerüstet zu sein.
Leider hat uns die Erfahrung aus nunmehr fast einjähriger aktiver Beschwerdebearbeitung gelehrt, dass es weder für die IntendantInnen noch für die Gremien von besonderem Interesse ist, was Ihr Buch an rechtlichen Hinweisen bereit hält. Meist geht es in unseren Beschwerden um Fragen der Wahrheitspflicht und in der Folgekorrespondenz um deren Auslegung durch die zuständigen Stellen. Auch falsches Zitieren, falsche Tatsachenbehauptungen, falsche Symbolfotos und selbst grob falsche Tatsachenbehauptungen werden von den Programmverantwortlichen nicht als Programmverstöße gewertet.
Ablehnungen unserer Beschwerden gipfelten, entgegen der fachlichen Expertise, unter anderem in der Argumentation, dass sogenannte „Monothematische Blöcke“ wie z. B. Brennpunkt nicht der Wahrheitspflicht unterlägen.
Wir berufen uns neben den Rundfunkstaatsverträgen und den jeweiligen Gesetzen auf Ihr Werk und möchten nun in Erfahrung bringen, welchen expliziten Wert die rechtlichen Hinweise aus dem Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht in der Praxis darstellen.
Es ist uns sehr wohl klar, dass Sie ein vielbeschäftigter Mann sind, gleichwohl ist es auch von öffentlichem Interesse zu erfahren, inwieweit die Rundfunkanstalten gegen Programmgrundsätze und GremienvertreterInnen kollektiv gegen ihre Kontrollpflichten verstoßen.
Wir würden uns über ein kurzes Feedback oder auch über ein persönliches Gespräch sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Müller
Dr. Hahn
Ehemaliger Justiziar des NDR und Mit-Autor des Werkes Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht
Sehr geehrter Dr. Hahn,
die Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e. V. ist eine kritische Rezipienteninitiative, die sich insbesondere mit dem gesetzlichen Programmauftrag der beitragsfinanzierten Medienanstalten auseinander setzt und um wirksamere demokratische Mitsprache bei dessen Umsetzung kämpft.
Wir bearbeiten unter anderem Programmbeschwerden von ZuschauerInnen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, reichen diese bei den jeweils zuständigen Sendern ein und begleiten den formalen Verwaltungsakt bis zur Befriedung durch die jeweiligen Gremien. Auf unserer Internetpräsenz dokumentieren wir die Beschwerden transparent und nachvollziehbar. viewforum.php?f=30
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung und der Behandlung von Programmbeschwerden zu Programminhalten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben wir uns das umfangreiche Werk Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, dessen Mitautor Sie sind, zugelegt, um gegenüber den IntendantInnen und Gremien argumentativ gerüstet zu sein.
Leider hat uns die Erfahrung aus nunmehr fast einjähriger aktiver Beschwerdebearbeitung gelehrt, dass es weder für die IntendantInnen noch für die Gremien von besonderem Interesse ist, was Ihr Buch an rechtlichen Hinweisen bereit hält. Meist geht es in unseren Beschwerden um Fragen der Wahrheitspflicht und in der Folgekorrespondenz um deren Auslegung durch die zuständigen Stellen. Auch falsches Zitieren, falsche Tatsachenbehauptungen, falsche Symbolfotos und selbst grob falsche Tatsachenbehauptungen werden von den Programmverantwortlichen nicht als Programmverstöße gewertet.
Ablehnungen unserer Beschwerden gipfelten, entgegen der fachlichen Expertise, unter anderem in der Argumentation, dass sogenannte „Monothematische Blöcke“ wie z. B. Brennpunkt nicht der Wahrheitspflicht unterlägen.
Wir berufen uns neben den Rundfunkstaatsverträgen und den jeweiligen Gesetzen auf Ihr Werk und möchten nun in Erfahrung bringen, welchen expliziten Wert die rechtlichen Hinweise aus dem Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht in der Praxis darstellen.
Es ist uns sehr wohl klar, dass Sie ein vielbeschäftigter Mann sind, gleichwohl ist es auch von öffentlichem Interesse zu erfahren, inwieweit die Rundfunkanstalten gegen Programmgrundsätze und GremienvertreterInnen kollektiv gegen ihre Kontrollpflichten verstoßen.
Wir würden uns über ein kurzes Feedback oder auch über ein persönliches Gespräch sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Müller