Stellungnahme zur Anhörung WDR Gesetz

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Maren
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Stellungnahme zur Anhörung WDR Gesetz

Beitrag von Maren »

Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Dr. Angelica Schwall-Düren
Staatskanzlei des Landes NRW Stadttor 1
40219 Düsseldorf


Stellungnahme zur Novellierung – Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz)


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Ständige Publikumskonferenz der öffentlich rechtlichen Medien e.V. nimmt wie folgt Stellung zur Novellierung des WDR-Gesetzes:

I. Rechtsform und Aufgaben
§3 Aufgaben, Sendegebiet


Aktuelle Version: (3) Der WDR veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen Schwerpunkten auch der Darstellung der Regionen dienen können:

Änderungsvorschlag: (3) Der WDR veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen Schwerpunkten der Darstellung der Regionen dienen:

Aktuelle Version: (7) Der WDR kann seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter
Übertragungswege nachkommen. (…)

Änderungsvorschlag: (7) Der WDR kommt seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Über-tragungswege nach. (…)

Aktuelle Version: (8) Der WDR kann im Rahmen seines Programmauftrags seine Programme auch in digitaler Technik verbreiten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. (…)

Änderungsvorschlag: (8) Der WDR verbreitet im Rahmen seines Programmauftrags seine Programme auch in digitaler Technik. Die Programme werden jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elekt-ronischen Programmführer zusammengefasst. (…)

Aktuelle Version: (9) Der WDR kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Änderungsvorschlag: (9) Der WDR veröffentlicht programmbegleitend Druckwerke mit programmbezo-genem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Aktuelle Version: (12) Der WDR kann sich im Rahmen seines Auftrags an Maßnahmen der Film- und
Hörspielförderung beteiligen

Änderungsvorschlag: (12) Der WDR beteiligt sich im Rahmen seines Auftrags an Maßnahmen der Film- und Hörspielförderung.

§ 4a Erfüllung des Programmauftrags

Aktuelle Version: (2) Der WDR veröffentlich alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags, über die Qualität und Quantität der bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte der geplan-ten Angebote. (…)

Änderungsvorschlag: (2) Der WDR veröffentlich jährlich einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags, über die Qualität und Quantität der bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte der geplanten Angebote. (…)

Aktuelle Version: (5) Werbung darf nur in landesweiten Programmen erfolgen.

Änderungsvorschlag: (5) Der WDR ist werbefrei. Der WDR reduziert sein Werbevolumen in vier Schritten in den nächsten vier Jahren um jeweils ein Viertel und ist ab 2018 werbefrei.

§ 5 Programmgrundsätze

Aktuelle Version: (3) Er bietet über sein bisheriges Engagement hinaus im Rahmen seiner technischen und finanziellen Möglichkeiten vermehrt barrierefreie Angebote an.

Änderungsvorschlag: Barrierefreiheit soll für alle Programmangebote des WDR zur Regel werden. Auch Inhalte in Leichter Sprache werden im Interesse eines gleichberechtigten Zugangs zu medialen Angeboten umgesetzt. Die Einbindung von sehbehinderten und hörgeschädigten Menschen in die Rundfunkbei-tragspflicht erfordert eine zügige Umsetzung.

Aktuelle Version: (5) 3 Der WDR soll in seiner Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Ziel der Berichterstattung ist es, umfassend zu informieren.

Änderungsvorschlag: (5) 3 Der WDR garantiert in seiner Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Eine umfassende Information ist zu gewährleisten.

Ergänzung zu (5) 3: Die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Mei-nungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote sind zu garantieren.

Ergänzung: (6) Bei Kriegs- und Krisenberichterstattung ist eine Instrumentalisierung, die offene Parteinahme sowie das Schüren von Ressentiments seitens der Korrespondenten auszuschließen.
Es sind alle verfügbaren Quellen zu berücksichtigen. Herkunft sowie Zweifel an der Verlässlichkeit der Informationen sind zu kennzeichnen. Bei der Nutzung von Bildern ist die Authentizität zu prüfen.
Bei der Übersetzung fremder Sprachen ist ein Höchstmaß an Sorgfalt zu gewährleisten.

Begründung: Im Zusammenhang mit dem massiven Publikumsprotest anlässlich der Berichterstattung im Ukrainekonflikt scheint uns eine Festschreibung journalistischer Ethik-Kodizes angebracht. Die Ver-antwortung öffentlich-rechtlicher Medien und deren Mitarbeiter hat sich im Interesse der Anspruchsbe-rechtigten und des gesetzlichen Auftrages deutlich von denen privater Anbieter abzuheben.

§5 (5) 1 Der WDR stellt sicher:

dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der religiösen, weltanschaulichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtprogramm der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet,
Ergänzung: sowie das Angebot von interkulturellen und transkulturellen Programmangeboten ausgebaut wird.

Begründung: Durch vermehrten Austausch und mediale Darstellung gewachsener unterschiedlicher Lebensweisen, Wertehaltungen und Weltanschauungen werden neue Formen kultureller Verbindungen entwickelt, die einer drohenden Spaltung der Gesellschaft entgegenwirken und dem veränderten Bildungs- und Informationsauftrag Genüge tun. Der Zusammenhalt der Bevölkerung wird somit gestärkt und Ressentiments vorgebeugt. Das Verständnis für andre Völker und Kulturen kann auch durch die Darbietung von ausländischen Produktionen im fiktionalen Bereich gefördert werden.

§ 8 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

Aktuelle Version: (3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

Ergänzung: Die Kosten der Verkündungssendungen (inklusive innerbetrieblicher Leistungen) sind dem WDR von den jeweilig Verantwortlichen der Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche, den Jüdi-schen Gemeinden sowie anderen religiösen Gruppierungen zu erstatten.

Begründung: Rundfunkgesetze und Staatsverträge verpflichten die Sender zwar dazu, Verkündungssendungen auszustrahlen, es existiert allerdings bisher kein Hinweis darauf, dass die Sender auch zu deren Produktion bzw. der Übernahme entsprechender Kosten verpflichtet sind.
Die jährlichen Kosten für Verkündungssendungen inklusive innerbetrieblicher Leistungen in Millionenhöhe werden bislang vom Haushalt des WDR getragen. Der Staatsvertrag sah bislang eine Erstattung der Kosten der Verkündigungssendungen durch die Kirchen nicht vor, schloss sie aber auch nicht explizit aus. Angesichts der erforderlichen Sparanstrengungen auf allen Gebieten der öffentlich-rechtlichen Rund-funkanstalten ist es nicht hinnehmbar, dass Kosten für Institutionen, die über eigene Einnahmen und beträchtliche Vermögen verfügen, aus dem Beitragsaufkommen öffentlich-rechtlicher Sender übernommen werden.

II. Organisation
§ 13 Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten


[4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören:

Aktuelle Version: 1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des WDR; dies gilt nicht für die in § 20 Abs. 1 Satz 3 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats (…)

Änderungsvorschlag: (4) 1 Angestellte, für ein politisches Mandat freigestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des WDR (…)

1. Der Rundfunkrat
§ 15 Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung


Ergänzung zur Zusammensetzung des Rundfunkrates

1.) Die Berücksichtigung der Konfessionsfreien als größte weltanschauliche Gruppierung in der Bevölkerung Deutschlands steht weiterhin aus. (siehe Anlage 1) Die Konfessionslosen bilden in NRW die drittstärkste Bevölkerungsgruppe.

2.) Auch die in NRW besonders stark vertretenen relevanten Gruppierungen der Muslime und die
mitgliederstarken Menschenrechtsorganisationen wurden bislang nicht berücksichtigt.

3.) Die Ausgrenzung des Lesben-und Schwulenverbandes wird als eklatante Missachtung und Diskriminierung dieser gesellschaftlich relevanten Gruppierung betrachtet. Eine Berücksichtigung wäre, insbesondere im Hinblick auf die andauernde Kritik des WDR an der Situation Homosexueller in anderen Ländern, ein deutliches Zeichen.

4.) Ein Vertreter aus den Reihen des Publikums sollte die stärkere Partizipation des Publikums bei der Programmgestaltung im Blick haben und den Weg zu einer fruchtbaren Kritik- und Reklamationskultur zwischen Sender und Empfänger ebnen und als Vertreter der Zivilgesellschaft fungieren.

5.) Wir schlagen im Interesse der Vielfalt und der demokratischen Beteiligung weiterer gesellschaftlich relevanter Gruppierungen die Sitze der Entsendeorganisation NRW - Landtag zu Gunsten der Entsendung folgender Vertreter zu reduzieren und jeder im Landtag vertretenen Partei genau einen (1) Vertreter zuzugestehen.

6.) Da der Anteil der Frauen noch immer nicht angemessen in den Gremien berücksichtig ist und auch der Frauenanteil innerhalb des Sendebetriebs und der Redaktionen zu wünschen übrig lässt sowie innerhalb produzierter Programminhalte die Diskriminierung von Frauen nicht der Vergangenheit angehört, befürworten wir die Entsendung einer Vertreterin aus der Frauenrechtsbewegung in den Rundfunkrat des WDR.

Zusammensetzung des Rundfunkrates - Ergänzung/Änderung

- Einen Vertreter der Konfessionslosen - Humanistische Verband Deutschlands (HVD)
- Einen Vertreter der Muslime - Zentralrat der Muslime
- Einen gewählten Vertreter des Publikums/Zivilgesellschaft - Publikumskonferenz (NRW)
- Einen Vertreter von Menschenrechtsorganisationen - Attac, Pro Asyl, Amnesty International, Human Right Watch
- Einen Vertreter des Lesben-und Schwulenverbandes - Lesben- und Schwulenverband in NRW
- Eine Vertreterin der Frauenrechtsbewegung - TERRE DES FEMMES e.V.

§ 15 (8)

Aktuelle Version: Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt sechs Jahre.(…)

Änderungsvorschlag:
Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt vier Jahre. (…)

Ergänzung: Die Anzahl der Amtsperioden darf zwei mal vier Jahre nicht überschreiten.

Begründung: Durch die Dynamisierung des Rundfunkrates soll aktiv auf aktuelle Entwicklungen in der Gesellschaft reagiert und einer Versteinerung innerhalb der Gremien vorgebeugt werden. Die Dauerpräsenz von Personen in einem Kontrollgremium verhindert Innovationen, verfestigt bestehende Seilschaften und torpediert positive Entwicklungen im Sinne des gesetzlichen Auftrages. Daher fordern wir die Begrenzung der Amtsdauer auf maximal 8 Jahre.

§ 16 Aufgaben des Rundfunkrats

Zahlreiche Europa- und Landtagsabgeordnete sind mit ihren Parlamentsmandaten und den damit verbundenen Arbeiten in Ausschüssen und Wahlkreisen erfahrungsgemäß mehr als ausgelastet. Ungünstig, sowohl für die Belange der Beitragszahler als auch im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben ist es, Personen zu entsenden, die nicht über die erforderliche Zeit verfügen, den gesetzlichen Rundfunkauftrag im Interesse der Meinungsbildungsfreiheit angemessen zu kontrollieren.

Beispiel SPD-Europa-Abgeordnete Petra Kammerevert:
Der regionale Betreuungsbereich von Frau Kammerevert umfasst Düsseldorf, Krefeld, Kreis Mettmann, Mönchengladbach, Kreis Neuss, Remscheid, Solingen und Wuppertal.

Petra Kammerevert ist Mitglied des Ausschusses für Kultur und Bildung, Informations-, Medien, Jugend- und Sportpolitik zuständig und hier Sprecherin der S&D-Abgeordneten. Sie ist weiterhin Mitglied der Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Montenegro und stellvertretendes Mitglied des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Frau Kammerevert ist nicht nur einfaches Rundfunkratsmitglied, sondern auch Vorsitzende des Programmausschusses.
Aufgaben des Programmausschusses

Der Stellvertreter von Frau Kammerevert, Jens Geier, ist ebenfalls EU-Abgeordneter und verfügt erfahrungsgemäß über ein ähnliches Pensum, welches nach eigenen Aussagen von EU-Abgeordneten mitunter in einer 60-Stunden-Woche mündet.

Auch sollten Vertreter aus Gründen der Vermeidung von Ämterhäufung und der damit verbundenen Belastungen nicht die Vorsitzenden der Entsendeorganisation sein, oder über aktiv besetzte politische Ämter belastet sein.
Die Vertreter sollten darüber hinaus medienpolitischen, medienwirtschaftlichen und medientechnischen Sachverstand nachweisen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können.
Sind innerhalb der Entsendeorganisationen Personen mit entsprechendem Sachverstand nicht verfüg-bar, sind die Plätze der zu entsendenden Vertreter öffentlich auszuschreiben.

Ein positives Beispiel sind die Vertreter der Piratenfraktion: Prof. Dr. Christoph Bieber und Peter Finkelgruen

Eine regelmäßige Qualifizierung der Rundfunkräte in allen relevanten Fragen rund um das Amt ist im Interesse einer kompetenten Ausübung durch den WDR zu garantieren.

Begründung: Die Mitglieder des Rundfunkrates sind laut Definition die gesetzlichen Vertreter des Publikums und haben dessen Interesse zu vertreten. Neben den regelmäßigen Sitzungen im Gremium und in den Ausschüssen hat der Rundfunkrat folgende Aufgaben nach § 16 des WDR-Gesetzes:

1. Erlass von Satzungen des WDR,
2. Beschlüsse über zusätzliche Ausschüsse des Rundfunkrats,
3. Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
4. Wahl und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten,
5. Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse des Rundfunkrats,
6. Wahl und Abberufung der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats,
7. Beschlüsse über die Programmrichtlinien, Telemedienkonzepte, neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote,
8. Beschlüsse über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR,
9. Feststellung des jährlichen Haushaltsplans, des Jahresabschlusses des WDR und Genehmigung des Geschäftsberichts,
10. Beschlüsse über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungstocks für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
11. Beschlüsse über Grundsatzfragen der Personalwirtschaft des WDR einschließlich der Beschlüsse über Grundsatzfragen zur Frauenförderung bei der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im WDR,
12. Beschlüsse über Grundsatzfragen der Rundfunktechnik,
13. Beschlüsse über Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, über Änderungen von Gesellschafts-verträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 45, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt sind; von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere entsprechende Beschlüsse, denen ein Wert von mehr als 2 Millionen Euro zugrunde liegt.
14. Beschlüsse über Beteiligungen, die der Zusammenarbeit mit Dritten zur Veranstaltung und Verbreitung von Programmen dienen.

Die Genehmigung des Haushaltsplans, natürlich nachdem er mit der gebotenen haushalterischen Sorgfalt studiert und diskutiert wurde, ist bei einem Groß-Konzern wie dem WDR nicht nebenbei zu erledigen. Das Gleiche gilt für die Sichtung der Jahresabschlüsse und umfangreicher Regelwerke, Verträge und Konzepte.
Der Sitz in einem hohen verantwortungsvollen Gremium erfordert ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Fleiß und natürlich entsprechende zeitliche Kapazitäten.

Die Kontrollaufgabe, die der Rundfunkrat inne hat, kann von Personen in verantwortlichen Positionen oder mit nachweislich exorbitanten Ämterhäufungen nicht im Interesse des Publikums gewährleistet werden.

Die Forderung nach ausreichender Qualifizierung der Vertreter bedarf angesichts stetig wachsender Anforderungen keiner zusätzlichen Begründung.

§ 18 Sitzungen des Rundfunkrates

Aktuelle Version:
(2) Der Rundfunkrat kann in öffentlicher Sitzung tagen.

Änderungsvorschlag: Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich. Bei Personalangelegenheiten und anderen vertraulichen Aspekten kann die Nichtöffentlichkeit hergestellt werden.
Die Teilnahme der Öffentlichkeit ist zeitlich und räumlich in angemessenem Umfang zu ermöglichen.

§ 42 Prüfung durch den Landesrechnungshof
Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob (...)

§42 (3) 4

Aktuelle Version: (…) die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

Änderungsvorschlag: Ersatzlos streichen.

Begründung: Der Prüfauftrag, wie die Aufgabe Programmgestaltung, die jetzt schon ausgedünnt, verflacht, belanglos und beliebig wirkt, mit geringerem Personalaufwand „wirksamer“ erfüllt werden kann, bewegt sich verdächtig nahe an einer journalistischen Bankrotterklärung aus finanziellen Gründen und sollte ersatzlos gestrichen werden.

Der WDR hat als öffentlich-rechtlicher Arbeit- und Auftraggeber seiner Verantwortung gegenüber den Medienschaffenden, den freien Mitarbeitern und Urhebern nachzukommen und diese korrekt und angemessen zu honorieren. Der gesetzlich vorgeschriebene Informations-, Bildungs- und Kulturauftrag lässt sich nicht mit prekär Beschäftigten oder mit Kürzungen nach demRasenmäherprinzip lösen.

Allenfalls an den Intendantenbezügen und Pensionsrückstellungen oder an den absurd hohen Bezügen einiger Moderatoren oder Nachrichtensprecher könnte nach Einschätzung vieler Zuschauer und Mitarbeiter des WDR gespart werden. Es wäre im Interesse der Reputation des Unternehmens WDR an der Zeit, den Sinn für Relationen und sozialen Anstand wieder herzustellen.

§ 44 Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses

Aktuelle Version: (3) Nach Abschluss des Verfahrens sind zu veröffentlichen:
1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss,
2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts,

§44 (3)

Änderung: Nach Abschluss des Verfahrens zu veröffentlichen:
1. der vollständige Jahresabschluss
2. der vollständige Geschäftsbericht

Begründung: Alle Finanzströme innerhalb des WDR sind zu veröffentlichen, sodass der Wert des Rundfunkbeitrags in den Augen der Öffentlichkeit ein umfassendes und gesamtgesellschaftlich getragenes Fundament bekommt.
Der Mangel an Transparenz bezüglich der Mittelverwendung innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nicht hinnehmbar und stößt bei den Beitragszahlenden zunehmend auf Unmut und massiven Vertrauensverlust.
Exorbitante Bezüge und Honorare auf der einen Seite und die Not freier Mitarbeiter auf der anderen sorgen unter anderem für Verstimmungen innerhalb und außerhalb der Rundfunkantalten. Seit Einführung der Haushaltsabgabe Anfang 2013 wird die Offenlegung der Mittelverwendung mit Recht verstärkt angemahnt.


Die Ständige Publikumskonferenz ist eine politisch und wirtschaftlich unabhängige, bundesweit agierende Rezipienteninitiative, die sich insbesondere der demokratischen Mitsprache bei der Umsetzung des gesellschaftlichen Programmauftrages der öffentlich-rechtlichen Medienanstalten widmet und ausnahmslos den Interessen des Publikums verpflichtet ist.

Wir möchten unserer Hoffnung darüber Ausdruck verleihen, dass unsere Vorschläge sorgfältig und wohlwollend geprüft werden und angemessene Berücksichtigung finden.


Mit freundlichen Grüßen

Maren Müller
Vorsitzende
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Maren
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Re: Stellungnahme zur Anhörung WDR Gesetz

Beitrag von Maren »

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,

Sie haben sich Anfang des Jahres an der von uns angebotenen Konsultation zur Novellierung des WDR-Gesetzes beteiligt. Dafür möchten wir Ihnen zum einen nochmals ganz herzlichen danken und Sie zum anderen darüber informieren, dass das Kabinett inzwischen einen Gesetzentwurf gebilligt und dem Landtag übermittelt hat. Den Gesetzentwurf inklusive der ausführlichen Begründung können hier abrufen.

Zudem möchte ich Sie auf die Pressemitteilung der Ministerin für Bundesangelegenheiten und Medien hinweisen, die den Inhalt des Entwurfs zusammenfasst und die Sie hier abrufen können.

Der Gesetzentwurf übernimmt zahlreiche Anregungen aus der Konsultation. Neben den größeren Änderungen, die Sie der Pressemitteilung entnehmen können, wurden z.B. auch Anregungen zum Programmauftrag, zum Produzentenbericht und zur Gremienzusammensetzung aufgegriffen.

Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich am 30. September oder 1. Oktober in erster Lesung im Landtag behandelt. Dort wird dann über das weitere Verfahren entschieden.

Sollte der Landtag das Gesetz verabschieden, kann mit einem Inkrafttreten Anfang 2016 gerechnet werden.


Mit freundlichen Grüßen
Ihr Moderationsteam

"Konsultation zur Novellierung des WDR-Gesetzes"
https://wdrgesetz.nrw.de/dito/explore

Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
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Referat IV C 3 - Medien- und Presserecht
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