Auskünfte nach Hamburger Transparenzgesetz

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Maren
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Auskünfte nach Hamburger Transparenzgesetz

Beitrag von Maren »

Sehr geehrter Herr Dr. Hörmann,

wir stellen hiermit entsprechend den Vorschriften des Hamburger Transparenzgesetzes den Antrag, uns über folgende Punkte zu informieren und uns die dazu vorliegenden Unterlagen entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Verfügung zu stellen bzw. zur Verfügung stellen zu lassen:

1. In der Sitzung des Rundfunkrates vom 22.9. sind 9, auch von uns eingereichte Programmbeschwerden als ungerechtfertigt abgelehnt worden. Diesem Beschluss sind Beratungen des Eingaben- und Programmausschusses vorangegangen, die mit einer Beschlussempfehlung für das 58köpfige Gremium endeten. Wir bitten um Mitteilung, mit welchen Begründungen die jeweilig von uns eingereichten Beschwerden abgelehnt wurden. Der Einfachheit halber können Sie uns die jeweiligen Beratungs- und Entscheidungsprotokolle als Abschriften zur Verfügung stellen oder uns Einsicht gewähren. Außerdem bitten wir Sie, uns – über die verkürzte Darstellung im Internet hinaus – das vollständige Protokoll des Rundfunkrates über die Sitzung am 22.9.2017 nebst Anlagen entsprechend den Bestimmungen des Transparenzgesetzes in Fotokopie zuzuleiten.

2. Als amtierender Rundfunkratsvorsitzender haben Sie – wie bereits Ihre Vorgängerin Thümler – behauptet, die restriktive Änderung des Beschwerdeverfahrens nach § 7 der Geschäftsordnung des Rundfunkrates sei mit der Rechtsaufsicht des Landes Niedersachsen abgesprochen worden. Wegen der erheblichen Folgen für alle potentiellen Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die Absprachen nicht zwischen Tür- und Angel erfolgt sind, sondern rechtlich sorgfältig erörtert, dokumentiert und formal auch in den entsprechenden Gremien beschlossen wurden. Über die Historie der Willensbildung zu dieser Änderung des Verfahrens bitten wir um entsprechende Informationen und Auskünfte. Hilfreich wäre auch hier, uns vorhandene Unterlagen in Kopie zuzusenden oder uns Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

Vorsorglich verweisen wir in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.5.2013 (AZ: BVerwG 7B 30.12)

Mit freundlichen Grüßen

F. Klinkhammer, V. Bräutigam
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Maren
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Re: Auskünfte nach Hamburger Transparenzgesetz

Beitrag von Maren »

Dieser Antrag wurde vorerst wegen nochmaliger Prüfung der Zuständigkeiten zurückgenommen.
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