Die Fall Salisbury Tales – was verschweigen Medien und Politik im Falle des vergifteten russischen Doppelagenten?
Interessante Beiträge dazu gibt es u.a. in den
Nachdenkseiten, in der
Propagandaschau bei
RTdeutsch und auf den
Seiten des russischen Außenministeriums (
hier in deutscher Übersetzung). Gabriele Krone-Schmalz stellt bei Markus Lanz die
Frage "cui bono?" und auch
Wolfgang Bittner stellt die richtigen Fragen.
Der Mainstream übt sich im Nachplappern der absurden Anschuldigungen von May & Co. und zeigt einmal mehr, dass Schreibtischarbeitsplätze in großen Redaktionen nicht unbedingt mit logischem Denken korrelieren.
So fangen Kriege an - schon vergessen?
Update
Nachdenkseiten: Die Nowitschok-Story ist im Grunde eine Neuauflage des Schwindels über irakische Massenvernichtungswaffen
Telepolis: Fall Skripal: Westliche Regierungen machen sich kollektiv lächerlich
Telepolis: Mythos Nowitschok?
Rubikon:Beweise, bitte! Eine nüchterne Analyse des Mordversuchs an Sergej und Yulia Skripal.
Rubikon: Gewollte Eskalation - Der britische Außenminister Boris Johnson tischt der Öffentlichkeit eine neue Lügen-Geschichte auf.
RTdeutsch: Verurteilung ohne Untersuchung - eine Einschätzung des Falls Skripal
Sputnik: Britischer Ex-Diplomat: Wem der Fall Skripal die meiste Dividende bringt
Deutsche Wirtschaftsnachrichten: Die aktuellen Spannungen zwischen Großbritannien und Russland kommen nicht überraschend: Um die Insel tobt ein Energiekrieg, bei dem die Amerikaner den Russen Marktanteile abjagen wollen.
Schade, dass man die russischen Staatsmedien dazu benötigt um Klarheit über diplomatische Gepflogenheiten zu schaffen. Die westliche Wertegemeinschaft kennt das Prinzip der Unschuldsvermutung nur, wenn es ihr in den Kram passt.
Nach Angela Merkels Forderung, Russland solle seine Nicht-Verwicklung in den Giftanschlag in Großbritannien beweisen, erinnert der Kreml die deutsche Bundeskanzlerin an den international weitgehend anerkannten Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung.
Die Unschuldsvermutung ist ein fundamentales Prinzip in einem Rechtsstaat. Dieser Grundsatz eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens findet sich in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen:
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“ So steht es ähnlich auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention.
„Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.“
So steht es sogar im Pressekodex des Deutschen Presserats. „Die Vermutung der Unschuld endet mit der Rechtskraft der Verurteilung.“
Ziffer 13 Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
Richtlinie 13.1 – Vorverurteilung
Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind.
Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.